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teie int voraus den Dank der in unserer Organisation vereinigten
Bergarbeiter dafür erstattend, zeichnet
mit hochachtungsvollem Glückauf!
Verband der Bergarbeiter Deutschlands.
Einen loichtigcn Erfolg
brachte die Abänderung des Gesetzes über den Absatz von Kali am
14. Mai im Reichstag, der besonders dem geschickten Eingreifen
unseres Kameraden Sachse sowie seines Fraktionskollegen Brey
zu verdanken ist.
Durch Las (gegen eine, die Stimme des freikonservativen
Abg. Dr. Arendt - Mansfeld) vom Reichstag Beschlossene lautet
der ß 20 a des Kaligesetzes:
„Bleibt auf einem Kaliwerke im 8. oder 4. Viertel des Kalenderjahres
1917 oder r.rn Jahre 1918 der innerhalb einer Arbeiterklasse
im Vierteljahr oder Jahresdurchschnitte für eine regelmäßige Arveitsschicht
gezahlte Lohn hinter dem im letzten Viertel des Kalenderjahres
1816 gezahlten Durchschnittslohn einschließlich (!) Teuerungsund
sonstiger Zulagen zuzüglich 1 Mt. (!) für erwachsene Arbeiter,
<1,75 Mk. für erwachsene Arbeiterinnen und 0,50 Mk. für jugendliche
männliche und weibliche Arbeiter zurück, so tritt eine dem § 18
Abs. 1 bis 3 entsprechende Kürzung der Beteiligungsziffer ein. Die
Bestimmung findet auf 88 13 Abf. 4, 5 und 6, 14 und 15 entsprechende
Anwendung."
Jetzt gilt also nicht mehr das Jahr 11)12 oder 1913, sondern
das 4. Vierteljahr 1916 als Berechnungszeit! Dadurch kann der
einzelne Arbeiter oder die Arbeiterklasse leichter feststellen, ob
die gesetzliche Lohnzulage gezahlt wird. Diese Zulage auf dem
im 4. Vierteljahr 1916 erzielten Durchschnitts lohn beträgt
pro Schicht
für erwachsene Arbeiter 1 Mark,
für erwachsene Arbeiterinnen 9,75 Mark,
für ingcndltchc Arbeiter 0,50 Mark!
Damit auch ganz klar sei, von wann an die Zulagen z»
zahlen sind und die Arbeiter gleich nachrechnen können, ob sie
die Zulagen erhalten, beantragte die sozialistische Fraktion
(S a ch s e und B r e y begründeten dies):
„Tie neue» Zulagen sind ab 1. Juli 1917 zu zahlen und i>a
Lohnbuch bzw. im Lvhnzcttel von dem übrigen Lohn gesondert aufzuführen."
Ferner gelang es den Bemühungen unserer gewerkschaftlichen
Vertreter, dem 8 13 des Gesetzes folgende Erweiterung
zu geben: