Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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teie  int  voraus  den  Dank  der  in  unserer  Organisation  vereinigten ­
  Bergarbeiter  dafür  erstattend,  zeichnet
mit  hochachtungsvollem  Glückauf!
Verband  der  Bergarbeiter  Deutschlands.

Einen  loichtigcn  Erfolg
brachte  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  den  Absatz  von  Kali  am
14.  Mai  im  Reichstag,  der  besonders  dem  geschickten  Eingreifen
unseres  Kameraden  Sachse  sowie  seines  Fraktionskollegen  Brey
zu  verdanken  ist.
Durch  Las  (gegen  eine,  die  Stimme  des  freikonservativen
Abg.  Dr.  Arendt  -  Mansfeld)  vom  Reichstag  Beschlossene  lautet
der  ß  20  a  des  Kaligesetzes:
„Bleibt  auf  einem  Kaliwerke  im  8.  oder  4.  Viertel  des  Kalenderjahres ­
  1917  oder  r.rn  Jahre  1918  der  innerhalb  einer  Arbeiterklasse
im  Vierteljahr  oder  Jahresdurchschnitte  für  eine  regelmäßige  Arveitsschicht ­
  gezahlte  Lohn  hinter  dem  im  letzten  Viertel  des  Kalenderjahres ­
  1816  gezahlten  Durchschnittslohn  einschließlich  (!)  Teuerungsund ­
  sonstiger  Zulagen  zuzüglich  1  Mt.  (!)  für  erwachsene  Arbeiter,
<1,75  Mk.  für  erwachsene  Arbeiterinnen  und  0,50  Mk.  für  jugendliche ­
  männliche  und  weibliche  Arbeiter  zurück,  so  tritt  eine  dem  §  18
Abs.  1  bis  3  entsprechende  Kürzung  der  Beteiligungsziffer  ein.  Die
Bestimmung  findet  auf  88  13  Abf.  4,  5  und  6,  14  und  15  entsprechende ­
  Anwendung."
Jetzt  gilt  also  nicht  mehr  das  Jahr  11)12  oder  1913,  sondern
das  4.  Vierteljahr  1916  als  Berechnungszeit!  Dadurch  kann  der
einzelne  Arbeiter  oder  die  Arbeiterklasse  leichter  feststellen,  ob
die  gesetzliche  Lohnzulage  gezahlt  wird.  Diese  Zulage  auf  dem
im  4.  Vierteljahr  1916  erzielten  Durchschnitts  lohn  beträgt
pro  Schicht
für  erwachsene  Arbeiter  1  Mark,
für  erwachsene  Arbeiterinnen  9,75  Mark,
für  ingcndltchc  Arbeiter  0,50  Mark!
Damit  auch  ganz  klar  sei,  von  wann  an  die  Zulagen  z»
zahlen  sind  und  die  Arbeiter  gleich  nachrechnen  können,  ob  sie
die  Zulagen  erhalten,  beantragte  die  sozialistische  Fraktion
(S  a  ch  s  e  und  B  r  e  y  begründeten  dies):
„Tie  neue»  Zulagen  sind  ab  1.  Juli  1917  zu  zahlen  und  i>a
Lohnbuch  bzw.  im  Lvhnzcttel  von  dem  übrigen  Lohn  gesondert  aufzuführen." ­

Ferner  gelang  es  den  Bemühungen  unserer  gewerkschaftlichen ­
  Vertreter,  dem  8  13  des  Gesetzes  folgende  Erweiterung
zu  geben:
            
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