Austragung der Rechtsstreitigkeiten kann durch den schiedsgerichtlichen
Ausschuß erfolgen entweder im Wege eines Vergleiches oder durch Er—
kenntnis. Zur rechtswirksamen Abschließung eines Vergleiches ist außer
dem Obmanne oder dessen Stellvertreter noch die Gegenwart von zwei
Schiedsrichtern exforderlich, von denen einer den Gewerbeinhabern, der
andere den Gehilfen angehört. Die abgeschlossenen Vergleiche sind in
ein Protokoll einzutragen, das von beiden Streitteilen zu unter—
schreiben und wovon auf Verlangen derselben eine schriftliche Ausfer—
tigung zu erfolgen ist. Die Erkenntnisse (Entscheidungen) sind in der
Anwesenheit des Obmannes und von vier Schiedsrichtern, letztere pari—
tätisch zusammengesetzt, nach Klarstellung der Sachlage und Prüfung
cller erforderlichen Beweismittel zu fällen. Die Entscheidungen erfol—
gen durch Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit wird jene Ansicht
zum Beschlusse erhoben, welcher der Obmann beitritt. Die Vergleiche
und Entscheidungen werden im Verwaltungswege vollzogen.
Die Entscheidungen sind durch Überreichung einer Klage vor dem
ordentlichen Richter innerhalb der Frist von acht Tagen vom Tage der
Kundmachung der Entscheidung anfechtbar und hat die den Rechtsweg
betretende Partei innerhalb dieser Frist die Überreichung der Klage
vor dem Ausschusse auszuweisen; die vorläufige Vollziehung der Ent—
scheidung wird aber durch deren Anfechtung nicht aufgehalten. Das
Verfahren des schiedsgerichtlichen Ausschusses wird durch das früher
erwähnte Statut geregelt; in demselben kann auch bestimmt werden,
ob und in welcher Höhe den fungierenden Gehilfen Präsenzgelder aus
dem Vermögen der Genossenschaft gewährt werden. Die Wahl der
Mitglieder des schiedsgerichtlichen Ausschusses aus dem Stande der
Gehilfen gehört nach 8 120b, Punkt c) der G.O. in den Wirkungs—
kreis der Gehilfenversammlung.
Das Gesetz vom 27. November 1806, R.G.-Bl. Nr. 218 betref—
fend die Einführung von Gewerberichten bestimmt un 8 8, Abs. 3:
Die freiwillige Unterwerfung unter die schiedsgerichtlichen Ausschüsse
ber Genossenschaften (8 192 der G.O.) bleibt unberührt“, so daß die
schiedsgerichtlichen Ausschüsse der gewerblichen Genossenschaften auch
fernerhin aufrechterhalten werden.
III Abschnitt. Die Gewerbegerichte.
Allgemeines und geschichtliches. Die hier in Be—
tracht kommenden rechtsprechenden Organe führen den Namen „Ge—
werbegericht“, „Conseil de prudhommes“, „Collegio dei probi
viri“. Der erste conseil de prudhommes wurde am 18. März 1806
in Lyon zur Schlichtung kleinerer Streitigkeiten zwischen Fabrikanten
und Arbeitern beziehungsweise zur Entscheidung durch richterliches
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