Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Austragung der Rechtsstreitigkeiten kann durch den schiedsgerichtlichen 
Ausschuß erfolgen entweder im Wege eines Vergleiches oder durch Er— 
kenntnis. Zur rechtswirksamen Abschließung eines Vergleiches ist außer 
dem Obmanne oder dessen Stellvertreter noch die Gegenwart von zwei 
Schiedsrichtern exforderlich, von denen einer den Gewerbeinhabern, der 
andere den Gehilfen angehört. Die abgeschlossenen Vergleiche sind in 
ein Protokoll einzutragen, das von beiden Streitteilen zu unter— 
schreiben und wovon auf Verlangen derselben eine schriftliche Ausfer— 
tigung zu erfolgen ist. Die Erkenntnisse (Entscheidungen) sind in der 
Anwesenheit des Obmannes und von vier Schiedsrichtern, letztere pari— 
tätisch zusammengesetzt, nach Klarstellung der Sachlage und Prüfung 
cller erforderlichen Beweismittel zu fällen. Die Entscheidungen erfol— 
gen durch Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit wird jene Ansicht 
zum Beschlusse erhoben, welcher der Obmann beitritt. Die Vergleiche 
und Entscheidungen werden im Verwaltungswege vollzogen. 
Die Entscheidungen sind durch Überreichung einer Klage vor dem 
ordentlichen Richter innerhalb der Frist von acht Tagen vom Tage der 
Kundmachung der Entscheidung anfechtbar und hat die den Rechtsweg 
betretende Partei innerhalb dieser Frist die Überreichung der Klage 
vor dem Ausschusse auszuweisen; die vorläufige Vollziehung der Ent— 
scheidung wird aber durch deren Anfechtung nicht aufgehalten. Das 
Verfahren des schiedsgerichtlichen Ausschusses wird durch das früher 
erwähnte Statut geregelt; in demselben kann auch bestimmt werden, 
ob und in welcher Höhe den fungierenden Gehilfen Präsenzgelder aus 
dem Vermögen der Genossenschaft gewährt werden. Die Wahl der 
Mitglieder des schiedsgerichtlichen Ausschusses aus dem Stande der 
Gehilfen gehört nach 8 120b, Punkt c) der G.O. in den Wirkungs— 
kreis der Gehilfenversammlung. 
Das Gesetz vom 27. November 1806, R.G.-Bl. Nr. 218 betref— 
fend die Einführung von Gewerberichten bestimmt un 8 8, Abs. 3: 
Die freiwillige Unterwerfung unter die schiedsgerichtlichen Ausschüsse 
ber Genossenschaften (8 192 der G.O.) bleibt unberührt“, so daß die 
schiedsgerichtlichen Ausschüsse der gewerblichen Genossenschaften auch 
fernerhin aufrechterhalten werden. 
III Abschnitt. Die Gewerbegerichte. 
Allgemeines und geschichtliches. Die hier in Be— 
tracht kommenden rechtsprechenden Organe führen den Namen „Ge— 
werbegericht“, „Conseil de prudhommes“, „Collegio dei probi 
viri“. Der erste conseil de prudhommes wurde am 18. März 1806 
in Lyon zur Schlichtung kleinerer Streitigkeiten zwischen Fabrikanten 
und Arbeitern beziehungsweise zur Entscheidung durch richterliches 
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