^stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 47
Werte bei Beginn der Wirtschaftsperiode liegt die
auch vertretene Forderung der Absetzung von dem
Werte, den der Gegenstand am Schlüsse des Jahres
haben würde, wenn er nicht in dessen Verlauf abgenutzt
worden wäre. Beispiel: Ein Gegenstand war bei Jah
resbeginn 50 000 M. wert und hatte noch eine Ge
brauchsdauer von 5 Jahren; bei Jahresschluß ist er
300 000 M. wert, hat aber nur noch eine Gebrauchsdauer
von 4 Jahren; dann wären abzusetzen nicht 50 000:5 —
10 000 M., sondern, da, wenn der Gegenstand noch «ine
fünfjährige Gebrauchsdauer hätte, sein Wert um V*
höher sein würde, 300 000:4 = 75 000 M. Theoretisch
ist diese Forderung insofern nicht unberechtigt, als sich,
wenn sich der Wert, abgesehen von dem Einfluß der Ab
nutzung, im Laufe des Jahres ändert, der Wertverzehr
durch die Abnutzung nicht nach dem Anfangswerte
richtet, sondern nach dem Werte in jedem Augenblicke
der Benutzung. Er richtet sich somit aber ebensowenig
wie nach dem Anfangswerte nach dem Endwerte. Am
nächsten käme man daher einer praktisch undurchführ
baren Anpassung an den Wert in jedem Augenblicke der
Benutzung durch Absetzung von dem mittleren Jah
reswerte, aber auch nur bann, wenn die Wertentwicklung
und die Abnutzung während des ganzen Jahres gleich
mäßig gewesen wären. Die Anknüpfung an den Wert
am Jahresschlüsse übersieht, daß dieser Wert im
Laufe des Jahres zur Ertragserzielung nicht gearbeitet
hat.
Der frühere Anschaffungs- oder Herstellungspreis
oder -wert kommt auch nicht insofern in Betracht, als
er allein die Grenze bildete, über die die im Laufe der
Jahre vorgenommenen Absetzungen zusammen nicht hin
ausgehen dürften. Solange ein Gegenstand noch bei
Beginn einer Wirtschaftsperiode einen Wert hat und
während der letzteren abgenutzt wird, ist eine Absetzung
nach Ziffer 1 b zulässig und diese nach dem Werte, mit
dem er in die Benutzung während der Wirtschafts
periode eintrat, zu bemessen, gleichviel, welche Ab
setzungen in früheren Jahren erfolgt sind, und ob diese
den Anschaffungs- oder Herstellungspreis oder -wert
übersteigen. Das ergibt sich aus dem Wesen der Ab
setzung, die Ausgleich für — quantitative oder quali
tative — Substanz Verzehrung, nicht für Vermin
derung des Geldwerts des Vermögens ist. Die Be
schränkung der Summe der Absetzungen auf den An
schaffungs- oder Herstellungspreis oder -wert würde
auch den mit der Neufassung des § 13 Ziff. 1 b ver-