fullscreen: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

^stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 47 
Werte bei Beginn der Wirtschaftsperiode liegt die 
auch vertretene Forderung der Absetzung von dem 
Werte, den der Gegenstand am Schlüsse des Jahres 
haben würde, wenn er nicht in dessen Verlauf abgenutzt 
worden wäre. Beispiel: Ein Gegenstand war bei Jah 
resbeginn 50 000 M. wert und hatte noch eine Ge 
brauchsdauer von 5 Jahren; bei Jahresschluß ist er 
300 000 M. wert, hat aber nur noch eine Gebrauchsdauer 
von 4 Jahren; dann wären abzusetzen nicht 50 000:5 — 
10 000 M., sondern, da, wenn der Gegenstand noch «ine 
fünfjährige Gebrauchsdauer hätte, sein Wert um V* 
höher sein würde, 300 000:4 = 75 000 M. Theoretisch 
ist diese Forderung insofern nicht unberechtigt, als sich, 
wenn sich der Wert, abgesehen von dem Einfluß der Ab 
nutzung, im Laufe des Jahres ändert, der Wertverzehr 
durch die Abnutzung nicht nach dem Anfangswerte 
richtet, sondern nach dem Werte in jedem Augenblicke 
der Benutzung. Er richtet sich somit aber ebensowenig 
wie nach dem Anfangswerte nach dem Endwerte. Am 
nächsten käme man daher einer praktisch undurchführ 
baren Anpassung an den Wert in jedem Augenblicke der 
Benutzung durch Absetzung von dem mittleren Jah 
reswerte, aber auch nur bann, wenn die Wertentwicklung 
und die Abnutzung während des ganzen Jahres gleich 
mäßig gewesen wären. Die Anknüpfung an den Wert 
am Jahresschlüsse übersieht, daß dieser Wert im 
Laufe des Jahres zur Ertragserzielung nicht gearbeitet 
hat. 
Der frühere Anschaffungs- oder Herstellungspreis 
oder -wert kommt auch nicht insofern in Betracht, als 
er allein die Grenze bildete, über die die im Laufe der 
Jahre vorgenommenen Absetzungen zusammen nicht hin 
ausgehen dürften. Solange ein Gegenstand noch bei 
Beginn einer Wirtschaftsperiode einen Wert hat und 
während der letzteren abgenutzt wird, ist eine Absetzung 
nach Ziffer 1 b zulässig und diese nach dem Werte, mit 
dem er in die Benutzung während der Wirtschafts 
periode eintrat, zu bemessen, gleichviel, welche Ab 
setzungen in früheren Jahren erfolgt sind, und ob diese 
den Anschaffungs- oder Herstellungspreis oder -wert 
übersteigen. Das ergibt sich aus dem Wesen der Ab 
setzung, die Ausgleich für — quantitative oder quali 
tative — Substanz Verzehrung, nicht für Vermin 
derung des Geldwerts des Vermögens ist. Die Be 
schränkung der Summe der Absetzungen auf den An 
schaffungs- oder Herstellungspreis oder -wert würde 
auch den mit der Neufassung des § 13 Ziff. 1 b ver-
	        
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