Object: Leitfaden durch die Sozialpolitik

Der Arbeiterjhuß während des Krieges und in der Nachkriegszeit. 19 
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5. Die SeftfeBung des Mindejtalters, unter dem Jugend- 
[ide zur Arbeit in gewerblidgen Betrieben nicht zugelaffen wer: 
den dürfen, auf 14 Jahre; das Derbot der Nachtarbeit für 
Zugendlidhe unter 18 Jahren unter den gleiden Bedingungen 
wie für Srauen; das Derbot der Befhäftigung Jugendlicher zwi 
jhen 16 und 18 Jahren in foldjen Betrieben, deren Natur eine 
Unterbredung nicht verträgt, wie 3. B. die Produktion von Stahl 
und Eijen, die Bearbeitung von Glas, die Heritelung von Pa: 
pier u.a. m. 
Zur Seit liegt ein Gefekentwurf zur Erweiterung des deut. 
jd$en Arbeiterjdhußes unter Berückfichtigung der Wafhingtoner Ber 
idlüffe vor, gegen die allerdings eine Reihe von Bedenken er: 
hoben werden. Die Hauptbedenken richten fid} gegen die Beftim- 
mungen betr. das Derbot der Nachtarbeit der Frauen und betr. 
den Wöchnerinnenjqhußg. Beide weijen gegenüber dem in Deut[dh- 
(and beftehenden Zujtand gewiffe Derfhledhterungen auf. Während 
die Nachtruhe heute no in die Stunden zwijhen 8 Uhr abends 
und 6 Uhr. morgens fällt, foll fie in Zukunft zwei Stunden |päter 
beginnen und eine Stunde früher endigen, um dadurdz ausreichend 
Zeit zu gewinnen, S$rauen und Jugendliche bei Bedarf im Swei« 
jhichtenfyftem arbeiten zu lafjen. Die Seit von 5 Uhr morgens 
bis 10 Uhr abends umfaßt gerade 17 Stunden, läßt fih alfo in 
zwei für Srauen und Jugendlide ausnußgbare Schichten von je 
8 Stunden mit je einer halben Stunde Paufe teilen. 
Aug die Dorfdhläge betr. den Wödhnerinnen[Hug bedeuten für 
Deutfdhland nur einen fheinbaren Sortfjhritt, Die Anordnung der 
Arbeitsruhe für die Seit von 6 Woden vor und 6 Wochen nad) 
der Entbindung ijt kein Erjag für die zur Seit beftehende adıt= 
wöchentlide Schonzeit für Wöcdhnerinnen. Denn es ijt die Seit 
nad) der Niederkunft, auf die es audy im Interejje des Säug:- 
lings am meijften ankommt, und dieje wird bei Erhebung der 
Wajhingtoner Befchlüffe zum Gefeg von 8 auf 6 Wochen zurück: 
gefchraubt. 
Infolge der fi rafh folgenden Derordnungen der legten Jahre 
und durch die Tatfache, daß neben ihnen die bisherigen Dor: 
jqriften der R.G.O. fajt alle in Kraft geblieben find, find ins- 
befondere die Dorfhriften über die BefHäftigung von Arbeiterin- 
nen und jugendlidhen Arbeitern zur Seit fehr wenig überfichtlidh, 
Die nachfolgende Sufammenftelung ijt zur bequemen Orientierung 
geeianet.
	        
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