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Dagegen ist unstreitig, daß die deutschen Könige Eigentümer der
Bergwerke im Harze waren, daß insbesondere zunächst die sächsischen,
dann später die fränkischen und zuletzt die hohenstaufischen Kaiser
jene Bergwerke als ihr Eigentum besaßen 1 . Nicht minder ist unstreitig,
daß die Kaiser diese Bergwerke nicht 2 für eigene Rechnung betrieben
haben, und zwar lassen die Quellen erkennen, daß sie ihn
genau so betreiben ließen, wie die Meissener Markgrafen die Bergwerke
in ihrem Markgrafentum und die Böhmischen Könige die Bergwerke
in Böhmen. Die Kaiser haben nun teils über körperliche, teils
über ideelle Teile der Harzer Bergwerke in freigiebigster Weise verfügt,
welche Verfügungen insoweit einiges Interesse darbieten, als sie
es wahrscheinlich machen, daß die Kaiser auch in anderen Reichslanden
die Mineralien verschenkt haben. Schon Heinrich IV. gibt
einen Zehnten von einem Teil der Bergwerke am Harze nebst dem
Schlosse Scharzfeld an Witekind von Wolfenbüttel zu Lehn 3 . Friedrich I.
verteilte im Jahre 1157 den Rammeisberg und die unter ihm befindlichen
Bergwerke unter die Stadt Goslar, das Kloster zu Walkenried
und die Stifte St. Simon und St. Petrus. In der Urkunde für Walkenried
ist gesagt 4 , daß der Kaiser den vierten Teil des Rammeisberges
geschenkt habe, obwohl er wie die Bergwerke in ihm von Privaten
besessen wurde, und der Kaiser im wesentlichen nur die Zehnten
bezog.
Außer den vorerwähnten sind noch andere kaiserliche Verleihungen
über die Harzer Bergwerke überliefert. Was den Kaisern noch von
diesen Bergwerken verblieben war, übertrug Friedrich II. im Jahre 1235
Otto dem Kinde von Braunschweig und Lüneburg 5 .
Die Herzoge von Lüneburg erließen die schon erwähnten Jura et
Libertates. Dieselben stellen äußerlich einen Rezeß vor, welcher zwischen
den verschiedenen Bergbauinteressenten abgeschlossen ist. Unter
letzteren werden auch die Waldeigentümer besonders genannt. Von
den Bestimmungen dieser Bergwerksordnung möge folgendes hervorgehoben
werden:
Bd. 24 S. 91. Derselbe, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 54 S. 150. Den regalen
Ursprung des Harzer Bergbaues behauptet auch die „Verfassungsgeschichte von
Goslar“ von Dr. A. Wolfstieg, Berlin 1885, S. 82 a. a. O.
1 Karsten S. 30.
2 Karsten daselbst u. a. m.
3 Meyer S. 19.
4 Meyer S. 29, dedit quartam partem Rammelsbergi.
s Meyer S. 38 ff., 60 ff. Thomas Wagner, Einleitung XXVIII zum Corpus
Juris Metallici.