Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

IOI

Dagegen  ist  unstreitig,  daß  die  deutschen  Könige  Eigentümer  der
Bergwerke  im  Harze  waren,  daß  insbesondere  zunächst  die  sächsischen,
dann  später  die  fränkischen  und  zuletzt  die  hohenstaufischen  Kaiser
jene  Bergwerke  als  ihr  Eigentum  besaßen 1 .  Nicht  minder  ist  unstreitig, ­
  daß  die  Kaiser  diese  Bergwerke  nicht 2  für  eigene  Rechnung  betrieben ­
  haben,  und  zwar  lassen  die  Quellen  erkennen,  daß  sie  ihn
genau  so  betreiben  ließen,  wie  die  Meissener  Markgrafen  die  Bergwerke ­
  in  ihrem  Markgrafentum  und  die  Böhmischen  Könige  die  Bergwerke ­
  in  Böhmen.  Die  Kaiser  haben  nun  teils  über  körperliche,  teils
über  ideelle  Teile  der  Harzer  Bergwerke  in  freigiebigster  Weise  verfügt, ­
  welche  Verfügungen  insoweit  einiges  Interesse  darbieten,  als  sie
es  wahrscheinlich  machen,  daß  die  Kaiser  auch  in  anderen  Reichslanden ­
  die  Mineralien  verschenkt  haben.  Schon  Heinrich  IV.  gibt
einen  Zehnten  von  einem  Teil  der  Bergwerke  am  Harze  nebst  dem
Schlosse  Scharzfeld  an  Witekind  von  Wolfenbüttel  zu  Lehn 3 .  Friedrich  I.
verteilte  im  Jahre  1157  den  Rammeisberg  und  die  unter  ihm  befindlichen ­
  Bergwerke  unter  die  Stadt  Goslar,  das  Kloster  zu  Walkenried
und  die  Stifte  St.  Simon  und  St.  Petrus.  In  der  Urkunde  für  Walkenried ­
  ist  gesagt 4 ,  daß  der  Kaiser  den  vierten  Teil  des  Rammeisberges
geschenkt  habe,  obwohl  er  wie  die  Bergwerke  in  ihm  von  Privaten
besessen  wurde,  und  der  Kaiser  im  wesentlichen  nur  die  Zehnten
bezog.
Außer  den  vorerwähnten  sind  noch  andere  kaiserliche  Verleihungen
über  die  Harzer  Bergwerke  überliefert.  Was  den  Kaisern  noch  von
diesen  Bergwerken  verblieben  war,  übertrug  Friedrich  II.  im  Jahre  1235
Otto  dem  Kinde  von  Braunschweig  und  Lüneburg 5 .
Die  Herzoge  von  Lüneburg  erließen  die  schon  erwähnten  Jura  et
Libertates.  Dieselben  stellen  äußerlich  einen  Rezeß  vor,  welcher  zwischen ­
  den  verschiedenen  Bergbauinteressenten  abgeschlossen  ist.  Unter
letzteren  werden  auch  die  Waldeigentümer  besonders  genannt.  Von
den  Bestimmungen  dieser  Bergwerksordnung  möge  folgendes  hervorgehoben ­
  werden:
Bd.  24  S.  91.  Derselbe,  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  54  S.  150.  Den  regalen
Ursprung  des  Harzer  Bergbaues  behauptet  auch  die  „Verfassungsgeschichte  von
Goslar“  von  Dr.  A.  Wolfstieg,  Berlin  1885,  S.  82  a.  a.  O.
1  Karsten  S.  30.
2  Karsten  daselbst  u.  a.  m.
3  Meyer  S.  19.
4  Meyer  S.  29,  dedit  quartam  partem  Rammelsbergi.
s  Meyer  S.  38  ff.,  60  ff.  Thomas  Wagner,  Einleitung  XXVIII  zum  Corpus
Juris  Metallici.
            
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