Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Rechtstitel  beruht  habe,  sondern  von  einer  „Anmaßung“  der  deutschen
Kaiser  oder  von  einem  Mißverständnisse  oder  von  beiden  zugleich  herrühre.
Grüter  (S.  26)  und  Weiske  (S.  49)  schreiben  seine  Entstehung  einer
bloßen  Anmaßung  „arrogantia“  zu.  Wie  Eichhorn 1  vermutet,  habe
der  Umstand,  daß  die  reichsten  Silbergruben  in  jenem  Zeiträume,
die  Harzbergwerke,  unter  Otto  I.  auf  königlichem  Grund  und  Boden
eröffnet  seien,  zur  Entstehung  des  Bergregals  Veranlassung  gegeben.
Ähnlich  ist  die  Ansicht  Karsten  (S.  5).  Achenbach 2  hebt  hervor,  daß
fast  alle  Beleihungen  ursprünglich  auf  dem  Grund  und  Boden  der
Beliehenen  stattgefunden  haben.  Er  glaubt  mit  Kommer 3 ,  daß,  da
es  Sitte  gewesen,  unter  den  übrigen  Zubehörungen  der  Grundstücke
auch  die  Mineralien  aufzuführen,  die  Idee  von  einer  rechtlichen  Selbständigkeit ­
  der  letzteren  allmählich  entstanden  sei,  und  daß  aus  der  ferneren
Gewohnheit,  unter  seinen  übrigen  Gerechtsamen  auch  das  Bergbaurecht
durch  den  Kaiser  bestätigen  zu  lassen,  sich  die  Vorstellung  von  einem
Bergregale  der  Kaiser  gebildet  habe.  Kommer  nimmt  noch  außerdem
(S.  483/4)  auf  den  „gewalttätigen  Charakter  der  Hohenstaufen“,  namentlich
Friedrich  II.  Bezug,  welcher  letztere  hergebrachte  Rechte  nicht  geachtet
und  überall  die  kaiserlichen  Befugnisse  zu  erweitern  gesucht  habe.
Die  neueren  deutschen  Juristen  mit  Ausnahme  Steinbecks  sind  ferner
darüber  einig,  daß  sowohl  das  Bergregal  wie  die  Bergbaufreiheit  ohne
Zusammenhang  mit  dem  römischen  Rechte  stehen  und,  wie  die  übrigen
bergrechtlichen  Gewohnheiten,  einen  autochthonen  und  rein  deutschen
Ursprung  haben.  Nur  Hüllmann  bemerkt  rücksichtlich  der  von  ihm
in  das  elfte  Jahrhundert  gesetzten  Entstehung  des  Bergregals,  daß
dabei  auch  die  „Nachahmung  der  habsüchtigen  Römischen  Kaiser“  mitgewirkt ­
  habe  (S.  72).  Die  deutschen  Bergrechtslehrer  waren  endlich
darin  übereinstimmend,  daß  die  Bergbaufreiheit  entweder  ganz  oder
doch  teilweise  unabhängig  von  dem  Bergregal  entstanden  oder  daß
dieses  nur  durch  jene  beschränkt  entstanden  sei 4 .
V  erschieden  hiervon  waren  die  Anschauungen  der  meisten
deutschen  Rechtslehrer  des  achtzehnten  Jahrhunderts.  Zunächst  entwickeln ­
  sie  das  deutsche  Bergregal  und  die  deutsche  Bergbaufreiheit
aus  Einrichtungen  des  römischen  Rechts 5 .  Noch  weniger  halten  sie
1  Deutsche  Staats-  und  Rechtsgeschichte  §  297.
3  Deutsches  Bergrecht  §§  25-—29.
Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  10  S.  376  ff.
1  Ersteres  nimmt  z.  B.  Karsten  S.  71,  letzteres  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht ­
  S.  68  ff.  an;  s.  auch  Gierke  in  v.  Holtzendorffs  Enzyklopädie  S.  239  f.
Vgl.  besonders  Johann  Georg  Lori,  Sammlung  des  bayerischen  Bergrechts.
München  1764,  Einleitung  p.  I—V.
            
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