Rechtstitel beruht habe, sondern von einer „Anmaßung“ der deutschen
Kaiser oder von einem Mißverständnisse oder von beiden zugleich herrühre.
Grüter (S. 26) und Weiske (S. 49) schreiben seine Entstehung einer
bloßen Anmaßung „arrogantia“ zu. Wie Eichhorn 1 vermutet, habe
der Umstand, daß die reichsten Silbergruben in jenem Zeiträume,
die Harzbergwerke, unter Otto I. auf königlichem Grund und Boden
eröffnet seien, zur Entstehung des Bergregals Veranlassung gegeben.
Ähnlich ist die Ansicht Karsten (S. 5). Achenbach 2 hebt hervor, daß
fast alle Beleihungen ursprünglich auf dem Grund und Boden der
Beliehenen stattgefunden haben. Er glaubt mit Kommer 3 , daß, da
es Sitte gewesen, unter den übrigen Zubehörungen der Grundstücke
auch die Mineralien aufzuführen, die Idee von einer rechtlichen Selb
ständigkeit der letzteren allmählich entstanden sei, und daß aus der ferneren
Gewohnheit, unter seinen übrigen Gerechtsamen auch das Bergbaurecht
durch den Kaiser bestätigen zu lassen, sich die Vorstellung von einem
Bergregale der Kaiser gebildet habe. Kommer nimmt noch außerdem
(S. 483/4) auf den „gewalttätigen Charakter der Hohenstaufen“, namentlich
Friedrich II. Bezug, welcher letztere hergebrachte Rechte nicht geachtet
und überall die kaiserlichen Befugnisse zu erweitern gesucht habe.
Die neueren deutschen Juristen mit Ausnahme Steinbecks sind ferner
darüber einig, daß sowohl das Bergregal wie die Bergbaufreiheit ohne
Zusammenhang mit dem römischen Rechte stehen und, wie die übrigen
bergrechtlichen Gewohnheiten, einen autochthonen und rein deutschen
Ursprung haben. Nur Hüllmann bemerkt rücksichtlich der von ihm
in das elfte Jahrhundert gesetzten Entstehung des Bergregals, daß
dabei auch die „Nachahmung der habsüchtigen Römischen Kaiser“ mit
gewirkt habe (S. 72). Die deutschen Bergrechtslehrer waren endlich
darin übereinstimmend, daß die Bergbaufreiheit entweder ganz oder
doch teilweise unabhängig von dem Bergregal entstanden oder daß
dieses nur durch jene beschränkt entstanden sei 4 .
V erschieden hiervon waren die Anschauungen der meisten
deutschen Rechtslehrer des achtzehnten Jahrhunderts. Zunächst ent
wickeln sie das deutsche Bergregal und die deutsche Bergbaufreiheit
aus Einrichtungen des römischen Rechts 5 . Noch weniger halten sie
1 Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte § 297.
3 Deutsches Bergrecht §§ 25-—29.
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 376 ff.
1 Ersteres nimmt z. B. Karsten S. 71, letzteres Achenbach, Deutsches Berg
recht S. 68 ff. an; s. auch Gierke in v. Holtzendorffs Enzyklopädie S. 239 f.
Vgl. besonders Johann Georg Lori, Sammlung des bayerischen Bergrechts.
München 1764, Einleitung p. I—V.