Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Rechtstitel beruht habe, sondern von einer „Anmaßung“ der deutschen 
Kaiser oder von einem Mißverständnisse oder von beiden zugleich herrühre. 
Grüter (S. 26) und Weiske (S. 49) schreiben seine Entstehung einer 
bloßen Anmaßung „arrogantia“ zu. Wie Eichhorn 1 vermutet, habe 
der Umstand, daß die reichsten Silbergruben in jenem Zeiträume, 
die Harzbergwerke, unter Otto I. auf königlichem Grund und Boden 
eröffnet seien, zur Entstehung des Bergregals Veranlassung gegeben. 
Ähnlich ist die Ansicht Karsten (S. 5). Achenbach 2 hebt hervor, daß 
fast alle Beleihungen ursprünglich auf dem Grund und Boden der 
Beliehenen stattgefunden haben. Er glaubt mit Kommer 3 , daß, da 
es Sitte gewesen, unter den übrigen Zubehörungen der Grundstücke 
auch die Mineralien aufzuführen, die Idee von einer rechtlichen Selb 
ständigkeit der letzteren allmählich entstanden sei, und daß aus der ferneren 
Gewohnheit, unter seinen übrigen Gerechtsamen auch das Bergbaurecht 
durch den Kaiser bestätigen zu lassen, sich die Vorstellung von einem 
Bergregale der Kaiser gebildet habe. Kommer nimmt noch außerdem 
(S. 483/4) auf den „gewalttätigen Charakter der Hohenstaufen“, namentlich 
Friedrich II. Bezug, welcher letztere hergebrachte Rechte nicht geachtet 
und überall die kaiserlichen Befugnisse zu erweitern gesucht habe. 
Die neueren deutschen Juristen mit Ausnahme Steinbecks sind ferner 
darüber einig, daß sowohl das Bergregal wie die Bergbaufreiheit ohne 
Zusammenhang mit dem römischen Rechte stehen und, wie die übrigen 
bergrechtlichen Gewohnheiten, einen autochthonen und rein deutschen 
Ursprung haben. Nur Hüllmann bemerkt rücksichtlich der von ihm 
in das elfte Jahrhundert gesetzten Entstehung des Bergregals, daß 
dabei auch die „Nachahmung der habsüchtigen Römischen Kaiser“ mit 
gewirkt habe (S. 72). Die deutschen Bergrechtslehrer waren endlich 
darin übereinstimmend, daß die Bergbaufreiheit entweder ganz oder 
doch teilweise unabhängig von dem Bergregal entstanden oder daß 
dieses nur durch jene beschränkt entstanden sei 4 . 
V erschieden hiervon waren die Anschauungen der meisten 
deutschen Rechtslehrer des achtzehnten Jahrhunderts. Zunächst ent 
wickeln sie das deutsche Bergregal und die deutsche Bergbaufreiheit 
aus Einrichtungen des römischen Rechts 5 . Noch weniger halten sie 
1 Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte § 297. 
3 Deutsches Bergrecht §§ 25-—29. 
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 376 ff. 
1 Ersteres nimmt z. B. Karsten S. 71, letzteres Achenbach, Deutsches Berg 
recht S. 68 ff. an; s. auch Gierke in v. Holtzendorffs Enzyklopädie S. 239 f. 
Vgl. besonders Johann Georg Lori, Sammlung des bayerischen Bergrechts. 
München 1764, Einleitung p. I—V.
	        
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