Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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z.  B.  unter  Jakob  I.  und  Karl  I.  anerkannt  worden.  Das  Zinnparlament ­
  für  Cornwall  erklärte  im  eilften  Jahre  der  Regierung  Karl  I. 1 :
We  present  and  affirm,  that  by  common  proscribed  Stannary
Right,  any  Tinner  may  bound  any  Wastrel  Lands  within  the
County  of  Cornwall,  that  is  unboundet  or  void  of  lawfull  Bounds 1  2 ;
and  also  any  several  and  inclosed  Land,  that  has  been  anciently
bounded  and  assured  for  Wastrel,  by  delivering  of  Toll-Tin  to
the  Lord  of  the  Soil 3  4  5 ,  before  the  Hedges,  were  made  upon  it.
Die  nämlichen  Grundsätze  gelten  im  wesentlichen  noch  heute  in
Cornwall  und  Devonshire 1 .
Wie  Zinnregal  und  Zinnbergfreiheit  bis  auf  einzelne  Reste  verloren ­
  gingen,  so  geschah  dies  bei  den  übrigen  unedlen  Erzen.  Zunächst ­
  wurde  das  Recht  des  Königs,  auf  fremden  Besitzungen  nach
solchen  Erzen  graben  zu  lassen,  aufgehoben;  dann  wurde  den  Grundeigentümern ­
  von  der  Krone  das  Recht  zum  Bergbaubetriebe  gegen
Abgaben  und  unter  Vorbehalt  des  königlichen  Vorkaufsrechtes  ganz
allgemein  erteilt;  darauf  wurden  die  Abgaben,  welche  allmählich  den
Charakter  von  Steuern  erhielten,  durch  die  Parlamente  herabgesetzt,
teilweise  sogar  beseitigt;  und  endlich  wurde  das  Vorkaufsrecht  der
Krone,  welches  zu  Recht  noch  heute  bei  einzelnen  Metallen  besteht,
dadurch  illusorisch  gemacht,  daß  die  Parlamente  übertrieben  hohe
Preise  bestimmten,  zu  denen  allein  die  Krone  befugt  sein  soll,  die  Erze
für  sich  zu  erwerben.  Zur  Zeit  der  Königin  Elisabeth  wurde  in  dem
Great  Case  of  Mines 8  durch  Richterspruch  festgestellt,  daß  der  Krone
nicht  bloß  Gold-  und  Silberbergwerke,  sondern  auch  die  gold-  und
silberhaltigen  anderen  Metalle,  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  Gehalts ­
  an  edlem  Metalle,  gehörten.  Heute  gehören  nur  noch  die  Goldund
  Silberbergwerke,  allerdings  ohne  Rücksicht,  auf  welchen  Grundstücken ­
  sie  liegen,  der  englischen  Krone 6 .  Es  ist  nun  hoch  wichtig,
daß  in  England  anerkanntermaßen,  so  weit  das  Bergregal  reichte  und
reicht,  auch  die  Bergbaufreiheit  ging  und  geht.  Die  Bergbaufreiheit
war  die  Form,  in  welcher  auch  die  englische  Krone  ihr  Bergregal  aus-1
  Pearce  p.  37.
2  Bounds  sind  Grubenfelder.
8  Wie  nach  den  meisten  deutschen  Bergrechten,  so  hatten  die  Bergleute
auch  nach  den  englischen  Berggewohnheiten  neben  den  Abgaben  an  die  Regalherren ­
  auch  noch  solche  an  die  Grundherren  zu  entrichten.
4  Bainbridge  p.  556.
5  Bainbridge  p.  49.  Nasse  an  der  angezogenen  Stelle  S.  180  ff.
6  Bainbridge  p.  47.
            
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