Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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metallischer Bergbau bis zum ix. und 12. Jahrhundert, wo er einen 
glänzenden Aufschwung nahm, nur spärlich in Deutschland betrieben 
wurde 1 , während die Salzgewinnung fortdauernd einen wichtigen Zweig 
des deutschen Gewerbslebens ausmachte. Die Salinen waren ferner 
allmählich ganz oder doch zum überwiegenden Teil in den Besitz der 
Geistlichkeit gelangt 1 2 , die Geistlichen aber haben ungleich mehr Ur 
kunden bis auf die Gegenwart überliefert, als die Weltlichen. 
Die tatsächlichen Verhältnisse des Salzbergbaues waren andere wie 
die des metallischen Bergbaues. Ersterer erfolgte durch Sieden salz 
haltigen Wassers. Solches Wasser, welches durch die Auflösung von 
Salzlagern in natürlichem Wasser gebildet wird, findet sich an den 
verschiedensten Stellen Deutschlands unter der Oberfläche und tritt 
auch zuweilen zu Tage. An salzhaltigen Quellen oder Brunnen war 
nun eine sehr genügende Zahl bekannt, so daß für den Salzregalherrn 
keine Veranlassung vorlag, die Auffindung neuer Salzquellen durch 
Inaussichtstellen besonderer Belohnungen zu befördern. 
Das Salzregal schloß nicht aus, daß der Regalherr sein Recht an 
den Solquellen nutzbar machte, indem er gegen Abgaben Dritten den 
Betrieb des Bergbaues überließ oder ihnen zwecks Versiedung Salz 
wasser zuführen ließ. Der Besitz ideeller Teile an Salinen würde da 
her nicht im Widerspruch mit dem Salzregale stehen. Keinenfalls 
würde dieses Regal dadurch ausgeschlossen, daß einzelne Pfannen oder 
Öfen, Siede- oder Kochhäuser im Besitze von Privaten gewesen sind. 
Heute pflegen Eigentümer und auch der Staat ihnen gehörige Dinge, 
welche sie nicht persönlich bearbeiten wollen, meist für eigene Rech 
nung durch Personen betreiben zu lassen, denen sie die von ihnen zu 
leistenden Dienste in Geld bezahlen. Im Mittelalter überließ man in 
solchen Fällen derartige Gegenstände andern zum Besitz und Nieß 
brauch gegen die Verpflichtung, gewisse Abgaben zu entrichten 3 . Dies 
hing mit der damals vorherrschenden Naturalwirtschaft zusammen. 
Das Salzregal wird als vorhanden gelten müssen, wenn der Be 
weis gelingt, daß niemand, auch nicht der Grundeigentümer, auf eigenem 
1 v. Muchar, Geschichte des Herzogtums Steiermark, 3. Teil, S. 81 a. a. O. 
v. Sperges, Tyrolische Bergwerksgeschichte S. 20; s. indes auch v. Dopsch II 173 f. 
a S. über den großen Grundbesitz der Kirche im Mittelalter: Wilhelm Roscher, 
Nationalökonomik des Ackerbaues, 2. Abdruck, Stuttgart, S. 191. v. Koch-Stern 
feld, Die teutschen Salzwerke, München 1836, sagt S. 341: „Es war Regel: keine 
benutzte und betriebene Salzquelle oder Salzstätte ohne ein Kloster (Kirche).“ 
3 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II r 53 ff. Gierke, Rechtsgeschichte 
der deutschen Genossenschaft, Berlin 1868, S. 117—121 a. a. O.
	        
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