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metallischer Bergbau bis zum ix. und 12. Jahrhundert, wo er einen
glänzenden Aufschwung nahm, nur spärlich in Deutschland betrieben
wurde 1 , während die Salzgewinnung fortdauernd einen wichtigen Zweig
des deutschen Gewerbslebens ausmachte. Die Salinen waren ferner
allmählich ganz oder doch zum überwiegenden Teil in den Besitz der
Geistlichkeit gelangt 1 2 , die Geistlichen aber haben ungleich mehr Ur
kunden bis auf die Gegenwart überliefert, als die Weltlichen.
Die tatsächlichen Verhältnisse des Salzbergbaues waren andere wie
die des metallischen Bergbaues. Ersterer erfolgte durch Sieden salz
haltigen Wassers. Solches Wasser, welches durch die Auflösung von
Salzlagern in natürlichem Wasser gebildet wird, findet sich an den
verschiedensten Stellen Deutschlands unter der Oberfläche und tritt
auch zuweilen zu Tage. An salzhaltigen Quellen oder Brunnen war
nun eine sehr genügende Zahl bekannt, so daß für den Salzregalherrn
keine Veranlassung vorlag, die Auffindung neuer Salzquellen durch
Inaussichtstellen besonderer Belohnungen zu befördern.
Das Salzregal schloß nicht aus, daß der Regalherr sein Recht an
den Solquellen nutzbar machte, indem er gegen Abgaben Dritten den
Betrieb des Bergbaues überließ oder ihnen zwecks Versiedung Salz
wasser zuführen ließ. Der Besitz ideeller Teile an Salinen würde da
her nicht im Widerspruch mit dem Salzregale stehen. Keinenfalls
würde dieses Regal dadurch ausgeschlossen, daß einzelne Pfannen oder
Öfen, Siede- oder Kochhäuser im Besitze von Privaten gewesen sind.
Heute pflegen Eigentümer und auch der Staat ihnen gehörige Dinge,
welche sie nicht persönlich bearbeiten wollen, meist für eigene Rech
nung durch Personen betreiben zu lassen, denen sie die von ihnen zu
leistenden Dienste in Geld bezahlen. Im Mittelalter überließ man in
solchen Fällen derartige Gegenstände andern zum Besitz und Nieß
brauch gegen die Verpflichtung, gewisse Abgaben zu entrichten 3 . Dies
hing mit der damals vorherrschenden Naturalwirtschaft zusammen.
Das Salzregal wird als vorhanden gelten müssen, wenn der Be
weis gelingt, daß niemand, auch nicht der Grundeigentümer, auf eigenem
1 v. Muchar, Geschichte des Herzogtums Steiermark, 3. Teil, S. 81 a. a. O.
v. Sperges, Tyrolische Bergwerksgeschichte S. 20; s. indes auch v. Dopsch II 173 f.
a S. über den großen Grundbesitz der Kirche im Mittelalter: Wilhelm Roscher,
Nationalökonomik des Ackerbaues, 2. Abdruck, Stuttgart, S. 191. v. Koch-Stern
feld, Die teutschen Salzwerke, München 1836, sagt S. 341: „Es war Regel: keine
benutzte und betriebene Salzquelle oder Salzstätte ohne ein Kloster (Kirche).“
3 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II r 53 ff. Gierke, Rechtsgeschichte
der deutschen Genossenschaft, Berlin 1868, S. 117—121 a. a. O.