Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Besitztum ein neues Salzwerk ohne Genehmigung des Salzregalherrn 
anlegen durfte, und daß nur der König oder nur ein von diesem Be 
liehener Eigentümer eines Salzwerks gewesen sind. 
Ausführlichere Salzordnungen nach Art der übrigen Bergordnungen 
haben wir vor dem 13. Jahrhundert nicht. Die vollständigste ist das 
Salzrecht von Reichenhall aus dem Jahre 1285 \ welches seinem In 
halte nach ungleich älter ist. Eigentümer jener Salzwerke „Herre und 
Vogt“ ist der Herzog, aber nicht, weil dieselben auf seinen Besitz 
tümern lagen, sondern weil, wie es in dem Salzrechte heißt, er und 
seine Vorfahren jene Salzwerke von alters her mit Nutz und Gewehr 
vom Reiche erhalten haben. Trotz des dem Herzoge zustehenden 
Eigentums sind die einzelnen Pfannen, Öfen, Koch- und Siedehäuser, 
Schöpfbrunnen usw. in dem Besitze von Privatpersonen. Dies war bei 
den nämlichen Salzwerken schon ebenso in der Agilolfinger-, ja sogar 
schon früher in der Ostgoten- und selbst in der Römerzeit der Fall 
gewesen 1 2 . Man braucht sich nur zu denken, daß an die Stelle des 
Römischen Kaisers der Ostgotenkönig, daß an dessen Stelle der 
Agilolfingerherzog trat, daß dieser dem Frankenkönig, der zugleich 
deutscher König war, Platz machte, und daß vom deutschen Könige, 
vom Deutschen Reiche, wie das Salzrecht sagt, der Graf, spätere Her 
zog von Hall die Grafschaft mit einem Teil der um Reichenhall ge 
legenen Salzwerke zu Lehn trug. 
Wie zur Römerzeit meist Sklaven und Kolonen das Zubereiten 
des Salzes besorgten, so war dies bestehen geblieben bis in die ger 
manische Zeit. Der Römische Kaiser war Eigentümer jener Salzwerke 
um Reichenhall, welche zwei Meilen vom ehemaligen Juvavum entfernt 
lagen, und er nutzte dieses Eigentum in der Weise, daß er sich von 
den Betreibern jener Saline Abgaben zahlen ließ. Die Betreiber waren 
freiwillige oder gezwungene: letztere Bergbausklaven oder Bergbau- 
kolonen. Auch die freien Bergwerksunternehmer pflegten sich einst 
der Sklaven zu den meisten Arbeiten zu bedienen. Uber das Vor 
handensein der Abgaben bald nach Aufhören der Römerherrschaft gibt 
die Urkunde Auskunft, welche die wahrscheinlich Ende des 6. Jahr 
hunderts erfolgte Schenkung des Agilolfingerherzog Theodo an Rod- 
bertus, den Stifter von Salzburg, erzählt 3 . 
Ähnlich wie in Reichenhall lagen die Verhältnisse in Giebichen- 
1 Bei Lori, Sammlung des baierisclien Bergrechts S. 3 ff. 
2 Vgl. v. Koch-Sternfeld I 30 ff. 
3 In Juvavia, Anhang p. iSseq. abgedruckt, desgleichen in Hundii Metro 
polis I 26, 27, auch oben § 5.
	        
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