Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Besitztum  ein  neues  Salzwerk  ohne  Genehmigung  des  Salzregalherrn
anlegen  durfte,  und  daß  nur  der  König  oder  nur  ein  von  diesem  Beliehener ­
  Eigentümer  eines  Salzwerks  gewesen  sind.
Ausführlichere  Salzordnungen  nach  Art  der  übrigen  Bergordnungen
haben  wir  vor  dem  13.  Jahrhundert  nicht.  Die  vollständigste  ist  das
Salzrecht  von  Reichenhall  aus  dem  Jahre  1285  \  welches  seinem  Inhalte ­
  nach  ungleich  älter  ist.  Eigentümer  jener  Salzwerke  „Herre  und
Vogt“  ist  der  Herzog,  aber  nicht,  weil  dieselben  auf  seinen  Besitztümern ­
  lagen,  sondern  weil,  wie  es  in  dem  Salzrechte  heißt,  er  und
seine  Vorfahren  jene  Salzwerke  von  alters  her  mit  Nutz  und  Gewehr
vom  Reiche  erhalten  haben.  Trotz  des  dem  Herzoge  zustehenden
Eigentums  sind  die  einzelnen  Pfannen,  Öfen,  Koch-  und  Siedehäuser,
Schöpfbrunnen  usw.  in  dem  Besitze  von  Privatpersonen.  Dies  war  bei
den  nämlichen  Salzwerken  schon  ebenso  in  der  Agilolfinger-,  ja  sogar
schon  früher  in  der  Ostgoten-  und  selbst  in  der  Römerzeit  der  Fall
gewesen 1  2 .  Man  braucht  sich  nur  zu  denken,  daß  an  die  Stelle  des
Römischen  Kaisers  der  Ostgotenkönig,  daß  an  dessen  Stelle  der
Agilolfingerherzog  trat,  daß  dieser  dem  Frankenkönig,  der  zugleich
deutscher  König  war,  Platz  machte,  und  daß  vom  deutschen  Könige,
vom  Deutschen  Reiche,  wie  das  Salzrecht  sagt,  der  Graf,  spätere  Herzog ­
  von  Hall  die  Grafschaft  mit  einem  Teil  der  um  Reichenhall  gelegenen ­
  Salzwerke  zu  Lehn  trug.
Wie  zur  Römerzeit  meist  Sklaven  und  Kolonen  das  Zubereiten
des  Salzes  besorgten,  so  war  dies  bestehen  geblieben  bis  in  die  germanische ­
  Zeit.  Der  Römische  Kaiser  war  Eigentümer  jener  Salzwerke
um  Reichenhall,  welche  zwei  Meilen  vom  ehemaligen  Juvavum  entfernt
lagen,  und  er  nutzte  dieses  Eigentum  in  der  Weise,  daß  er  sich  von
den  Betreibern  jener  Saline  Abgaben  zahlen  ließ.  Die  Betreiber  waren
freiwillige  oder  gezwungene:  letztere  Bergbausklaven  oder  Bergbaukolonen.
  Auch  die  freien  Bergwerksunternehmer  pflegten  sich  einst
der  Sklaven  zu  den  meisten  Arbeiten  zu  bedienen.  Uber  das  Vorhandensein ­
  der  Abgaben  bald  nach  Aufhören  der  Römerherrschaft  gibt
die  Urkunde  Auskunft,  welche  die  wahrscheinlich  Ende  des  6.  Jahrhunderts ­
  erfolgte  Schenkung  des  Agilolfingerherzog  Theodo  an  Rodbertus,
  den  Stifter  von  Salzburg,  erzählt 3 .
Ähnlich  wie  in  Reichenhall  lagen  die  Verhältnisse  in  Giebichen-1
  Bei  Lori,  Sammlung  des  baierisclien  Bergrechts  S.  3  ff.
2  Vgl.  v.  Koch-Sternfeld  I  30  ff.
3  In  Juvavia,  Anhang  p.  iSseq.  abgedruckt,  desgleichen  in  Hundii  Metropolis ­
  I  26,  27,  auch  oben  §  5.
            
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