Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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den  im  Obereigentum  nicht  jener  Privatpersonen,  sondern  der  Agilolfinger,
  später  der  Frankenkönige,  welche  die  decima  salis  erhoben 1
und  sich  außerdem  für  jeden  der  zur  Salzgewinnung  verwandten  Sklaven ­
  oder  Kolonen  besondere  Abgaben  zahlen  ließen 1  2 .
Die  Urkunde  8  bei  Böhlau  ist  nebst  ihrer  Entstehungsgeschichte
vollständig  in  Schatens  Annales  Paderbonnenses  Pars  I  p.  91  seq.
mitgeteilt.  Der  Abt  des  Klosters  Corvey  bat  im  Jahre  833  Ludwig
den  Frommen  um  das  Markt-  und  Münzrecht,  wie  um  einen  Ort  „ubi
sal  fieri  potuisset“.  Der  Kaiser  erfüllte  diese  Bitten  und  schenkte  dem
Kloster  in  einer  Urkunde  vom  Jahre  833  „quantumcunque  juris  nostri
in  illo  fonte  qui  est  super  fluvium  Wisera“;  dies  war  also  das  Eigentum, ­
  die  Gerichtsbarkeit  und  die  Einkünfte.
Die  Urkunde  9  bei  Böhlau  betrifft  die  Salzwerke  bei  Nieder-Altach.
  Dort  bestand  eine  Abtei,  welche  Utilo  oder  Ottilo,  ein  Agilolfinger,
  im  Jahre  741  errichtet  hat 3 .  Diese  hatte  zunächst  von  den
Agilolfingern,  dann  von  den  Frankenkönigen  zahlreiche  Besitzungen
nebst  Immunitäten  und  Regalien  erhalten 4 ,  unter  letzteren  molendina
piscaciones,  auch  mercatum  et  thelonium  tarn  vianatium  quam  navigantium.
  Anteile  an  den  Salinen  zu  Reichenhall  erhielt  jenes  Kloster
schon  vom  ersten  Errichter  geschenkt 5 .  Wenn  also  König  Ludwig
unter  den  übrigen  Besitzungen  und  Rechten  dem  Kloster  tertiam  partem
  salis  ad  salinas  bestätigt,  welchen  Teil  es  schon  früher  bezog,  so
kann  dies  keinen  Beweis  gegen  die  Regalität  des  Bergbaues  bilden 6 .
In  der  Urkunde  10  vom  18.  April  844 7  erläßt  König  Lothar  dem
Kloster  Confluentis  im  Elsaß  jeden  Zoll  von  der  ihm  gehörigen  (patella)
  „que  est  in  Mediano  nostro  sive  Marsallo“.  Der  Besitz  einer
patella  durch  das  Kloster  ist  an  sich  kein  Beweis  gegen  das  Salzregal,
weil  der  Salzregalherr  sein  Eigentum  stets  in  der  Weise  zu  nutzen
pflegte,  daß  er  die  einzelnen  Teile  der  Salinen  Dritten  gegen  Abgaben
1  Vgl.  auch  v.  Koch-Sternfeld  II  104  ff.
2  Juvavia,  Anhang  p.  18  seq.,  28,  30  seq.:  „et  hoc  decrevit  (Tassilo  dux)
censum  dare  unusquisque  homo,  qui  in  hal  habitaret,  quod  barbavice  dicitur  Adalporo,
  quam  hü,  qui  in  nana  et  mona  manerent.“  Von  den  in  den  Ortschaften
nana  et  mona  (muona)  gelegenen  Salzstellen  werden  solche  p.  43  als  Privatpersonen ­
  gehörig  aufgeführt,  p.  21  heißt  es:  „Insuper  et  in  jam  dicto  loco  concessit
dux  Theodo)  decimam  de  sale  et  de  teloneo.“
3  Hundii  Metropolis  II  p.  1.
1  S.  die  Urkunden  (Additiones  I—XXXVIII)  bei  Hund  II  p.  3  seq.,  16.
5  Monumenta  boica  tom.  XI  p.  22.
6  S.  auch  v.  Koch-Sternfeld  II  173  ff.
7  Schöpflin,  Alsatia  diplomatica,  Mannheim  1774,  p.  80.
            
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