Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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überließ. Die patella lag überdies in einem königlichen Orte: „Me 
diano nostro“, wo dem Könige gehörige Salinen betrieben wurden 1 . 
Die Urkunde u vom 23. Dezember 845 enthält eine der vielen 
Schenkungen, welche die Könige dem Kloster zu Eresburg (Nova 
Corbeja) machten 1 2 . Sie betrifft einen raansus dominicatus, zu dem 
salinarii, dem Könige Ludwig untertänige und ihm abgabepflichtige 
Salzarbeiter gehören. 
In der Urkunde 12 vom Jahre 888 widmet König Arnulf der Ab 
tei Corvey unter anderem in Delhem sextam partem salinarum. Der 
Ort Delhem wurde im Jahre 1001 vom Könige cum silvis, venationi- 
bus et piscationibus dem Bischof zu Hildesheim geschenkt 3 . Wie die 
Urkunden 11 und 12 die Zugehörigkeit der Salinen zu Grund und 
Boden erweisen sollen, ist nicht ersichtlich. 
Die Urkunde 13 enthält eine Schenkung Arnulfs zu Gunsten des 
Bistums zu Freising. Dieses wurde durch die Agilolfinger im Jahre 
724 gegründet 4 . Der Ort war schon eine Römerstadt, in der wahr 
scheinlich auch schon zur Römerzeit Salinen betrieben wurden. Das 
Bistum zu Freising befand sich von alters her durch königliche Ver 
leihungen im Genüsse vieler Regalien. Im Jahre 1009 bestätigte Kai 
ser Konrad seine Besitzungen: 
„cum mercatis, theloneis, et percussura propria numismatis et 
salinis et sartaginibus ac locis sartaginum“ 5 . 
Die Urkunde 13 vom 13. Dezember 898 enthält die Erteilung der 
Zoll- und Mauthfreiheit für alle Salzstätten des Bistums durch König 
1 S. über diese alte königliche Saline Koch in der Zeitschrift für Bergrecht 
Bd. 15 S. 159 ff. und Calmet, Notice de la Lorraine 1756 a. a. O. 
2 Das Kloster Eresburg wurde durch Karl den Großen errichtet und 826 
durch Ludwig den Frommen und seinen Sohn Lothar dem Kloster zu Korvey 
geschenkt (Urkunde 2 in Seibertz’ Urkundenbuch zur Landes- und Rechts 
geschichte des Herzogtums Westfalen I. Band, Arnsberg 1839). Eresburg besaß 
verschiedene Regalien, kraft kaiserlicher Verleihung „immunitatem ab omnibus 
publicis vectigalibus“, sowie eine Markt-, Münz- und Zollstätte in Horotohusum 
(Urkunden 1 —10 bei Seibertz). 
” J. F. Pfeffinger, Vitriarii institutionum juris publici pp., Gothae 1725, III 
P- 1370. 
1 Meichelbeck, Historia Frinsingensis. Aug. Vind. et Graecii 1724 in den 
prima prolegomena. Wenn, was hier dahingestellt sein mag, die Urkunde eine 
Fälschung ist, so beweist sie nicht minder oder vielmehr erst recht die Berg 
regalität; denn, wenn dies nicht bestanden hätte, lag kein Grund zur Fälschung 
der Urkunde vor. 
5 Meichelbeck tom. I p. 223.
	        
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