Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Verleihung  oder  wahrscheinlicher  Bestätigung  einer  früheren  Verleihung
von  Salzwerken  im  Admonttale  bringt  Juvavia  Anhang  p.  2x5,  wo  es
in  der  Urkunde  Heinrich  II.  vom  7.  Dezember  1005  heißt;
„juris  nostri  predium  Admunta  dictum  .  .  .  iubensi  ecclesiae  .  .  .
siae  ....  donando  firmamus  cum  ....  patellis  sc.  patellariisque
  locis.“
Durch  die  Urkunde  16 1  vom  16.  April  952  bestätigt  Otto  I.  dem
von  seiner  Mutter  auf  seines  Vaters  Besitzungen  gegründeten  Kloster
Poelde  teils  von  ihm  selbst,  teils  von  anderen  gemachte  Schenkungen,
darunter  in  Frankenhusen  unum  mansum  et  duas  putchas.  Daß  diese
putchae  von  einem  Privaten  herrührten,  dem  sie  als  Zubehör  zur  Oberfläche ­
  gehörten,  dürfte  unwahrscheinlich  sein.  Denn  die  Salinen  in
Frankenhausen  gehörten,  worauf  schon  v.  Koch  II  S.  70  hinweist,  den
Thüringern,  wurden  sodann  von  den  Franken  erobert,  kamen  also  nach
dem  salisch-fränkischen  Rechte  in  das  Eigentum  der  Frankenkönige,
welche  später  über  die  einzelnen  Teile  jener  Salinen  in  freigiebiger
Weise  zu  Gunsten  der  Geistlichkeit  verfügten.  Dies  ergibt  z.  B.  auch
die  Schenkungsurkunde 1  2  König  Ottos  III.  vom  30.  November  995,  in
der  dieser  einige  Pfannstellen  in  Frankenhausen  dem  Kloster  zu  Memmleben
  verlieh.
In  der  Urkunde  17 3  vom  1.  Januar  958  überträgt  Kaiser  Otto  I.
auf  Anrufen  des  Abtes  von  Fulda  einem  gewissen  Rudolf  mehrere
Ortschaften,  darunter  auch  Brachowa  .  .  .  und  dimidiam  partem  arrae
in  Brachowa,  ubi  sal  coquitur.  Diese  Ortschaften  wie  jene  Hälfte  an
der  Salzstelle  in  Brachau  gehörten  vorher  lehensweise  zu  Fulda.  Wie
dies  gekommen  ist,  habe  ich  aus  dem  Werke  von  Schöttgen  und
Kreißig  nicht  ermittelt;  doch  dürfte  gewiß  sein,  daß  Fulda  jene  Gegenstände ­
  vom  Kaiser  zu  Lehen  hatte;  denn  sonst  hätte  doch  der  Kaiser
diese  nicht  dem  Rudolf  zu  übertragen  nötig  gehabt,  noch  überhaupt
übertragen  können.  Fulda  besaß  noch  viele  andere  Regalien,  so  das
Markt-,  Münz-  und  Zollrecht 4  und  hatte  auch  viele  Salzstellen  durch
die  Kaiser  erhalten 5 .  Keinenfalls  ergibt  die  Urkunde,  daß  Fulda  als
Grundbesitzerin  von  Brachau  dort  Salz  gewinnen  durfte.  Einmal  wäre
1  In  Leuckfelds  Antiquitates  Poeldenses,  Wolfenbüttel  p.  707,  S.  18,  19  abgedruckt. ­

3  Wenck,  Hessische  Landesgeschichte  III,  Urkundenbuch  S.  38.
3  Schoettgenii  et  Kreyssigii,  Dipll.  et  scriptores  historiae  Germaniae  medii
aevi  tom.  I,  Altenburg  1753,  p.  18.
4  p.  23  bei  Schoettgen  et  Kreyssig.
5  Corpus  traditionum  Fuldensium  von  Schannat,  Lipsiae  1724,  p.  8,  9  seq.
            
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