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Die Urkunde 77 vom Jahre 1162 beweist die Richtigkeit der für
die Lüneburger Saline oben zur Urkunde 45 aufgestellten Behaup
tungen. Der Inhalt ist der folgende:
Von den 50 Siedehäusern in Lüneburg hat eines, Berding genannt,
ausnahmsweise das Recht, so viel Sülze aus dem gemeinschaftlichen
Sood zu beziehen, wie in ihm gesotten werden konnte. Der Berding
gehörte mehreren, meist geistlichen Herren gemeinschaftlich. Diese
baten den Herzog, daß er gestattete, an Stelle des Berding drei Häu
ser zu errichten, in jedem Hause drei Pfannen aufzustellen, und daß
jedem dieser Häuser in jeder Woche <S l / 2 Unze Sülze zugeteilt wür
den. Diese Bitte erfüllte der Herzog gegen hundert Mark reinen Sil
bers und zwar, wie er bemerkt „de bona nostra voluntate“ h
Die Urkunde 77a betrifft den Verkauf eines Siedehauses an der
Saline zu Sülz in Mecklenburg durch das Kloster Dargun an den
Rostocker Bürger Arnold Kopmann. Das Kloster Dargun hat das
Siedehaus, wie zu Urkunde 75 ausgeführt ist, vom Regalherrn erhalten.
Kopmann hat das Siedehaus dem Kloster Bergen letztwillig zugewendet,
welches einen Teil der aus diesem Hause von dessen Betreibern zu
leistenden Abgaben später wiederum an das Kloster Dargun zurück
verkaufte. In der betreffenden Urkunde 1 2 heißt es;
„quod nos (das Kloster Bergen) annuum censum salis nostri
videlicet lastonis, quem in sulta juxta Marlow singulis annis
habere solebamus de domo illo, quam Arnoldus beate memorie
dictus Copmann sub annuo censu quondam a fratribus habuit
Dargunensibus. “
Man wird hierbei zu beachten haben, daß die Besitzer der Siede
häuser die Salzgewinnung nicht persönlich, sondern damals meist durch
Plörige betreiben ließen, welche ihnen von jedem Siedehause jährlich
gewisse Mengen Salzes liefern mußten.
Die Urkunde 78 vom Jahre 1273 3 betrifft wiederum die Saline zu
Lüneburg. Der Herzog von Braunschweig hatte einen neuen Salz
brunnen graben lassen. Ob dies auf seiner eigenen Privatbesitzung in
der ihm allodial und erblich gehörigen Stadt Lüneburg geschah oder
nicht, verschweigt die Urkunde, mit Recht, weil der Herzog sein Recht,
dies zu tun, nicht aus seiner etwaigen Eigenschaft als Oberflächen
besitzer, sondern nur aus der des Regalinhabers herleiten konnte. Das
1 Bei Jung, Sylloge documentorum pro salina Luneburgensis p. 78.
2 No. XXXV in den Mecklenburgischen Jahrbüchern XI 279.
3 ln Jung, Sylloge documentorum p. 83—85.