Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Wenn  endlich  von  Böhlau  und  Schröder  zugegeben  wird,  daß  im
14.  Jahrhundert  die  Kölner  Erzbischöfe  das  Salzregal  auch  in  Werl
ausgeübt  haben 1 ,  irgend  welche  Änderung  in  den  Rechtsverhältnissen
der  Sülzer  aber  nicht  nachweisbar  ist,  so  dürfte  kein  Grund  abzusehen
sein,  das  Regal  im  Jahre  1246  und  noch  früher  in  Abrede  zu  stellen.
Die  Urkunde  74  vom  Jahre  1246  ist  von  Böhlau  angeführt,  weil
der  Erzbischof  von  Salzburg  in  ihr  eine  Saline  als  „nostra“  bezeichnet.
Durch  diese  Urkunde 1  2  übereignet  Erzbischof  Eberhard  dem  Kloster
Aldersbach:
„midi  Salis  libram  dimidiam  Cuppularum,  quod  ain  halbs  Pfund
füderlein  vulgariter  appellatur,  in  Sahna  nostra  ....  annuatim.“
Der  Besitz  von  Salinen  (Siedehäusern)  durch  Salzburg  steht  aber
nach  den  oben  wiederholt  gemachten  Ausführungen  nicht  im  Widerspruche ­
  mit  der  Annahme  eines  Salzregals.  Jenes  Siedehaus  war
übrigens  nur  ein  Teil  der  uralten  und  ehemals  königlichen  Salzwerke
um  Mühlbach  oder  Hallein 3 .  Das  Wort  „salina“  bedeutet  hier  wie
vielfach  nicht  das  ganze  Salzwerk,  sondern  ein  einzelnes  Siedehaus.
Salina  ist  jeder  „locus  ad  confectionem  salis“ 4  5 .
In  der  Urkunde  75 6  vom  24.  September  1252  schenkt  der  Fürst
Borwin  dem  Kloster  Dargun  die  Freiheit,  aus  den  Salzquellen  bei  Sulz
Salzwasser  zu  schöpfen,  zu  sieden  und  dazu  das  Eigentum  einer  Baustelle ­
  daselbst  mit  allen  dem  Fürsten  zustehenden  Freiheiten:
„Borwinus  dedimus  libertatem  hauriendi  aquas  de
puteis  salinariis  juxta  sulten  sitis  et  positis  atque  perfectam  potestatem
  sal  coquendi  de  eisdem  una  cum  fundo  et  proprietate  unius
loci  ibidem.“
Diese  Urkunde  beweist  nicht  nur  das  Salzregal  des  Fürsten,  sondern ­
  zeigt  auch,  wie  es  damit  vereinbar  ist,  daß  Privatpersonen  das
Eigentum  an  Siedehäusern  zustand;  denn  der  Fürst  übertrug  jenen
Platz,  damit  das  Kloster  dort  ein  Siedehaus  errichten  konnte 6 .
Die  Urkunde  76  betrifft  die  nämlichen  Salzwerke  bei  Sulz,  Privatpersonen ­
  verfügen  über  Siedehäuser.

1  Urkunde  vom  14.  Januar  1382  No.  680  in  Seibertz’  Urkundenbuch  II  636  ff.
2  In  Hundii  Metropolis  Salisburgensis  II  p.  46.  Vgl.  übrigens  auch  v.  Koch-Sternfeld
  II  298.
3  v.  Koch-Sternfeld  II  292  ff.
4  v.  Koch-Sternfeld  II  224.
5  Mecklenburgische  Jahrbücher  XI  273.
6  S.  unten  zu  Urkunde  77  a.
            
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