Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Nach  einer  Urkunde  vom  13.  Dezember  1016 1  übereignet  der
Erzbischof  Gero  von  Magdeburg  dem  neugegründeten  Kloster  Unser
Lieben  Frauen:
„civitatem  Frose  cum  omnibus  quae  ad  eandem  pertinent,  quaesitis
  et  inquirendis,  aquis  salsis  et  insulsis  et  quidquid  in  ea  utilitatis
esse  poterit  in  mercatu,  thelonaeo  et  moneta.“
Endlich  bestätigt  oder  schenkt  Erzbischof  Friedrich  von  Magdeburg ­
  im  fahre  1145“  dem  Stifte  St.  Peter  und  St.  Nicolai  die  für  das
in  Halle  belegene  Grundstück  ausreichende  Salzsole,  welche  die  Eltern
des  Stiftsherrn  Burchhard  schon  früher  zum  Gebrauche  der  Konventualen
geschenkt  hatten.  Der  Erzbischof  erläßt  dabei  mit  Zustimmung  des  Salzgrafen ­
  Meinfried  allen  ihm  an  der  Sole  zustehenden  Zins,  dergestalt,  daß
hinfort  der  Salzgraf  keinerlei  Gerechtsame  und  Zoll,  seien  es  Erntepfennige
(in  denariis  messium),  sei  es  Mägdesalz  (in  sale  puellarum)  noch  irgend
eine  Bede  davon  fordern  soll.  Auch  sollen  die  Leute,  welche  jenes
Salz  gewinnen,  von  dem  Gerichte  des  Salzgrafen  frei  sein.  Rücksichtlich
dieser  zuletzt  erwähnten  Verleihung  ist  daran  zu  erinnern,  daß  das  Hochstift ­
  zu  Magdeburg  durch  die  kaiserlichen  Schenkungen  vom  11.  April
965  und  5.  Juni  973  die  Salinen  zu  Halle  erhalten  hat.  Wie  bereits
ausgeführt  ist,  waren  diese  Salinen  im  Privatbesitze.  Die  Besitzer
mußten  nach  der  Zahl  der  beim  Betriebe  verwandten  Personen  Abgaben ­
  entrichten,  welche  durch  die  Schenkungen  auf  das  Hochstift
übergingen.  Außer  den  Abgaben  hatte  dieses  das  Eigentum  und  die
Gerichtsbarkeit,  welche  es  durch  den  Salzgrafen  ausübte  und  ihm  im
gegebenen  Falle  wahrscheinlich  nebst  den  Abgaben  zu  Lehen  übertragen
hatte.  Der  Betrieb  des  Salzwerks  geschah  in  Koten,  denen  aus  den
vorhandenen  Quellen  das  zum  Sieden  erforderliche  Wasser  geliefert
wurde.  Die  Besitzer  der  Koten  waren  Lehnträger  von  Magdeburg.
Die  Schenkung  vom  Jahre  1145  bedeutet  hiernach,  daß  von  der  den
Konventualen  geschenkten  Kote  bzw.  von  der  dazu  erforderlichen  Sole ­
  keine  Abgaben  an  das  Hochstift  mehr  gezahlt  zu  werden  brauchten.
Gleichzeitig  wurden  die  Arbeiter  der  Kote  von  der  Gerichtsbarkeit
des  Salzgrafen  befreit.  Diese  Urkunde  beweist  also  keineswegs  gegen
das  Salzregal  noch,  daß  Magdeburg  oder  ein  anderer  das  Verfügungsrecht ­
  über  die  Sole  als  Zubehör  zur  Erdoberfläche  besaßen.  1  2
1  v.  Heinemann,  Codex  Diplomaticus  Anhaltinus,  Dessau  1867  und  1873
No.  100,  I  78.
2  Regesta  Archiepiscopatus  Magdeburgensis  von  Georg  Adalberi
v.  Mülverstedt  I.  Teil,  Magdeburg  1876,  No.  1197  S.  477.
            
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