Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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in  der  Alsatia  illustrata  von  J.  Daniel  Schöpflin 1  p.  755  finden.
Dies  ist  nicht  der  Fall.  Vielmehr  findet  sich  an  der  angezogenen
Stelle  nur  die  Nachricht,  daß  für  zwei  Klöster  „regum  diplomata“
ausgestellt  worden  seien,  deren  Inhalt  aber  nicht  mitgeteilt  ist.  Zu
diesen  beiden  Klöstern  gehört  das  hier  in  Frage  kommende.  Die
Stiftung  von  Eberstein-Münster  ist  später  durch  Karlmann  und  Karl
den  Großen  wiederholt.  Die  beiden  hierüber  lautenden  Urkunden 1  2
führen  zahlreiche  Regalien,  nicht  aber  das  jus  naule  cum  investigatione
auri  auf.  Dieses  findet  sich  erst  in  dem  von  Grandidier  als  fictitium
bezeichneten  Bestätigungsdiplom  Ludwig  des  Frommen  vom  3.  November
824 3 .  Daselbst  heißt  es:
„In  Witswili  (Weisweiler)  que  est  in  pago  Brisigaugensi  curtis
dominica  cum  omni  mundeburge  sua,  salica  terra,  mansus  serviles
et  censuales,  mancipiis  utriusque  sexus,  raolendina  cum  piscationibus
ac  forestis,  jus  naule  cum  investigatione  auri.  Bannus  totaliter  cum
omni  libera  utilitate.“
Wenn  also  Ebersheim-Münster  wirklich  das  Goldrecht  gehabt  hatte,
so  besaß  es  dieses,  wie  die  anderen  ihm  zustehenden  Regalien  (molendina
  cum  piscationibus)  vom  Könige  und  nicht  als  Oberflächenbesitzer.
War  das  Recht,  Gold  zu  graben,  damals  ein  jedem  Beliebigen  zustehendes,
so  ist  auch  nicht  abzusehen,  warum  man  dieses  „jus  naule  cum  investigatione ­
  auri“,  welches  in  den  beiden  echten  Urkunden  fehlt,  in  eine
neue  Urkunde  absichtlich  hineingesetzt  hat.
Nun  folgt  der  Zeit  nach  die  Schenkung  des  Merowingerkönigs
Dagobert  vom  Jahre  635  4 ,  wonach
„plumbum  quod  ei  ex  metallo  censitum  in  secundo  semper
anno  solvebatur.“
Die  Erhebung  von  Bergwerksabgaben  steht  aber  der  Annahme
des  Bergregals  nicht  entgegen.  Sie  beweist,  daß  Privatpersonen  abgabepflichtigen ­
  Bergbau  betrieben  haben.  Es  kommt  darauf  an,  woher
diese  Privaten  das  Recht  zum  Bergbaubetriebe  hatten,  ob  als  Oberflächenbesitzer ­
  oder  aus  königlicher  Verleihung  oder  aus  sonst  einem
Grunde.  Hierüber  gibt  die  Urkunde  indes  keine  Auskunft,  sodaß
sie  die  Regalität  der  Bergwerke  nicht  widerlegen  kann.
1  Colmar  1751.
2  In  Grandidier,  Histoire  de  l’eglise  et  des  evfques-princes  de  Strassbourg
tome  II,  Strassbourg  1778,  pi&ces  justificatoires  No.  59  und  60.
3  In  Grandidier  II,  pRces  justificatoires  p.  CLXXVIII.
4  S.  oben  §  5.
            
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