Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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in  Raten  gezahlt  werden.  Außerdem  mußte  er  eine  Abgabe,  vectigai
(s.  hierzu  Ulpian  in  D.  50,  16,  lex  17,  41),  zahlen  und  den  Schacht  in
ununterbrochenem  Betrieb  halten.  Geschieht  dies  nicht,  so  verliert  er
sein  Recht  und  jeder  andere  kann  den  fertigen  Schacht  okkupieren.
Der  Betreiber  muß  das  gewonnene  Mineral  auf  seine  Kosten  zu  den
fiskalischen  officinae  bringen.  Nur  auf  diesen  durfte  es  verhüttet
werden.  Das  Ganze,  auch  die  Gesellschaftsform  der  Kolonen,  die  mit
den  Pächtern  bzw.  Besitzern  der  Oberfläche  keineswegs  identisch  waren
(denn  der  Okkupator  bzw.  Usurpator  konnte,  wen  und  wieviel  er  wollte,
als  Mitgesellschafter  annehmen),  bildete  keine  römisch-rechtliche  societas,
sondern  eine  griechische  Koinonia,  die  etwa  dem  deutschrechtlichen
Miteigentum  zur  gesamten  Hand  entspricht.  Auf  der  Okkupation  oder
Usurpation,  wir  würden  sagen,  dem  Finderrecht,  im  Zusammenhang
mit  dem  Verkauf  der  Schächte  beruhte  die  ganze  Ausbeutung  der  im
fiskalischen  Eigentum  stehenden  (und  bleibenden)  Bergwerke.  Jeder
Beliebige,  nicht  etwa  der  Kolon  der  Oberfläche,  durfte  okkupieren.  Die
Okkupation  bzw.  Usurpation  hat  sich  kosten-  und  formlos  vollzogen,
um  dem  Fiskus  die  von  Zufällen  abhängige  und  kostspielige  Arbeit
des  Schürfens  abzunehmen.  Die  Gesellschaft  der  Bergbaubetreibenden
entspricht  unserer  Gewerkschaft,  wie  diese  ist  sie  unabhängig  vom
Wechsel  der  Gewerken  und  kennt  bei  Verzug  mit  Zahlung  der  Beiträge
das  Kaduzierungs-(Verfall-)Verfahren.  Waren  die  Bergwerke  um  Vipaska
pars  fundi  gewesen,  so  hätten  sie  ohne  weiteres  zur  Verfügung  der  Oberflächenmitbenutzungsberechtigten ­
  gestanden;  der  Fiskus  konnte  sie  nicht
jedermann  zur  Okkupation  gegen  Abgabe  an  sich  freigeben,  so  konnten
ferner  die  Bergbaubetreiber  nicht  jeden  beliebigen  (Nichtoberflächenbesitzer)
zum  socius  annehmen.  Die  Bergwerke  waren  ungeheuer  tief  und  groß,
einzelne  Strecken  oft  zwei  Kilometer  (nach  Mispoulet).  Wer  wußte  überhaupt, ­
  unter  welchem  Ackerstück  sie  lagen?  Wenn  Völkel(Zeitschrift  für
Bergrecht  Bd.  55  k  c.)  eine  grundsätzliche  Verschiedenheit  vom  deutschen
(warum  nicht  auch  englischen,  massitanischen  usw.)  mittelalterlichen  Bergrecht ­
  darin  sehen  will,  daß  die  Erztafel  von  Vipaska  nicht  wie  diese  das
Erstfinderrecht  als  Grundlage  des  Bergrechts  hinstellt,  so  ist  anzuführen, ­
  daß  das  Erstfinderrecht  bei  Salzwerken  nie  gegolten  und  sich  bei
Erzgruben  nur  auf  die  Fundgrube  erstreckte,  während  die  übrigen  Grubenfelder ­
  an  jeden  verliehen  werden  konnten.  Das  Wesentliche  ist,  daß
nach  dem  Recht  von  Vipaska  wie  nach  allen  mittelalterlichen  Bergordnungen ­
  alles  Recht  vom  Verleiher  (dem  Staat)  ausging.  Wie
dieser  seine  Befugnisse  (am  vorteilhaftesten  für  sich  und  die  Sache)
ausübte,  war  „selon  les  lieux  et  circonstances“,  wie  Mispoulet  p.  83  sagt,
            
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