Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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tiam  denegamus,  ne  dum  nobiliores  lapides  se  quaerere  asserunt,
aut  vendere  aut  subvertere  aliena  fundamenta  praesumant.
Die  epitome  S.  Galli 1  besagt  hierzu:
.  .  .  hoc  est,  ut  nullus  praesumat  sub  alterius  fundamentis,  ubi  ipse
homo  edificium  habet,  nec  aurum  nec  nulla  rebustura  quaerere,
nisi  ejus  convenientia,  cujus  edificium  est  .  .  .
Die  Worte  der  epitome  S.  Galli  „nisi  ejus  convenientia“  beweisen,
daß  mit  Einwilligung  des  Grundeigentümers  auch  unter  dessen  Hause
nach  Bergwerksmineralien  gesucht  werden  darf,  daß  mithin  ein  bloßes
„Polizeigesetz“  nicht  vorliegt 1  2 .
Die  zitierte  Konstitution  beweist  sodann,  daß  nur  die  edleren  Steine
(d.  s.  Metalle  und  Marmor  und  namentlich  weder  Kalk,  noch  Thon,
noch  Kieselsteine  usw.)  der  Verfügung  des  Grundeigentümers  entzogen
waren.  Sie  beweist  ferner,  daß  man  zum  Suchen  von  Bergwerksmineralien ­
  (edleren  Mineralien)  der  obrigkeitlichen  Genehmigung  bedurfte,
da  sonst  eine  solche  im  gegebenen  Falle  dem  Bergbaulustigen  nicht
abgeschlagen  (denegiert)  werden  konnte.  Sie  beweist  endlich,  daß  der
eigentliche  Zweck  des  Bergbaues  und  insbesondere  der  vom  Staate
erklärten  Bergbaufreiheit  nicht  sowohl  der  eigene  Nutzen  des  Bergbaubetreibers ­
  noch  des  Grundeigentümers,  sondern  derjenige  des  Staates
(publicae  rei  Studium)  sein  sollte 3 .
Die  vorstehenden  Beweise  gegen  die  Zugehörigkeit  der  Bergwerksmineralien ­
  zum  Grundeigentum  kann  auch  die  lex  13  §  i  Ulpiani  D.
commun.  praed.  (8,  4)  nicht  widerlegen,  da  sie  mit  Sicherheit  nicht
von  edleren  Mineralien  handelt  und  höchstens  zeigt,  daß  zu  Ulpians
Zeiten  das  Recht  zum  Marmorbergbau  zuweilen  noch  mit  dem  Grundeigentume
  verbunden  war.
Völkel  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  55  S.  230  nimmt  darauf ­
  Bezug,  daß  in  den  Provinzen  (also  auch  um  Vipaska)  der  ganze
Grund  und  Boden  dem  Kaiser  oder  Fiskus  gehörte  und  daß,'  wenn
diese  den  Bergbau  freigaben,  sie  dies  als  Grundherr,  nicht  als  Regalherr
1  S.  über  die  Bedeutung  derselben  auch  für  das  Verständnis  des  Justinianischen ­
  Rechts  Fitting  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte  Bd.  11  S.  222  f.  Das
breviarium  galt  auch  in  Spanien.
2  S.  auch  die  übrigen  epitome  bei  Haenel  p.  218,  219.
8  S.  auch  const.  s  der  Basiliken  lib.  LVI,  tit.  17,  Tom.  V  der  Heimbachschen
Ausgabe,  Leipzig  1850,  S.  171,  wonach  der  Bergbaubetreiber  nur  seine  Arbeit
(xpno;)  bezahlt  erhalten  sollte;  wegen  des  Unterschiedes  der  edlen  von  den  unedlen ­
  Mineralien  s.  auch  Villanueva  und  Pertile  1.  c.
Arndt,  Bergregal.  ^
            
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