Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Gang  erschürfft  und  am  Tage  ausricht  ....  Gulden  aus  Unsern
Zehenden  .  .  .  soll  gegeben  werden.
Und  welcher  also  einen  neuen  Gang  entblössen  und  ausrichten
wird,  der  sol  der  Erstfinder  seyn,  auch  des  ersten  Finders  Recht,
nemlichen  einen  Fundgruben  sammt  beyden  nechsten  massen,  soll
dem  ersten  Muter  verliehen  werden.“
Der  Bergmeister  —  Art.  2  —  hat  Macht  und  Gewalt,  auf  alle
Metalle  Bergwerke  zu  verleihen  und  Mutungen  anzunehmen,  soll  er  zu
keiner  Zeit  und  niemandem  weigern.  Alte  Zechen  können  —  Art.  6  —
für  „Unser  Freyes“  gemutet  werden,  wenn  man  durch  zwei  Geschworene
beweist,  daß  sie  ohne  Zulassung  des  Bergmeisters  während  dreier  anfahrenden ­
  Schichten  nicht  bauhaft  gehalten  sind.  Die  Fundgrube  hat
42,  jede  Masse  28  Lachter  Feldes.
38.  Homburgische  Bergordnung  vom  25.  Januar  157c) 1 .
Die  Grafen  von  Sayn,  Homburg  und  Wittgenstein  usw.  erklären,
daß  sie  jedem,  der  in  ihrer  Herrschaft  Homburg  zu  bauen  Lust  hat,
nach  bergläufiger  Weise  und  Bergrecht  zu  bauen  erlauben,  vergönnen
und  zulassen.
Art.  7.  „Einem  jglichen  Bergman  soll  hiermitt  zugelassen  sein,
auf  allen  gebiergen  und  anderen  uns  zuständigen  Gründen  unserer
Herrschafft  Homburg  auff  alle  Methall  ohne  der  Grundtherren
oder  besitzer  der  guittere  Verhinderung  ausserhalb  undter  dess
Grundherrn  feuer,  tisch  und  beth  zu  schurpffen  und  welcher  also
einen  neuwen  gangk  endtblössen  werde,  der  soll  der  erste  finder
sein,  auch  Anders  Recht,  nemblich  ein  fundtgruben  haben.  .  .“
Der  Grundherr  kann  vier  Kuxe  mitbauen.  Der  Bergvogt  kann
—  Art.  8  —  auf  alle  Metalle  Bergwerke  verleihen  und  muß  alle
Mutungen  annehmen.  Alte  Zechen,  die  erweislich  drei  anfahrende
Schichten  nicht  bauhaft  gehalten  sind,  können  von  jedem  gemutet
werden.  Daß  auch  der  erste  Finder  der  Mutung  und  Beleihung  bedarf,
folgt  u.  a.  aus  Art.  11;
„Item  hat  einner  einen  neuwen  gankh,  welcher  Isensteinnführer
(Eisenstein  führt),  entblöst,  der  hie  bevor  nitt  verlehndt  (verliehen)
ist  und  begerdt  denselben  by  dem  Bergvogt  zu  muten,  denselben
soll  der  Bergvogt  damitt  allsbaldt  belehnen,  und  soll  derselbige  finder
auf  den  endtblösten  ganckh  eine  fundtgrube  in  ewige  dieffte  (in  die
ewige  Teuffe)  vierundachtzig  und  in  hangendes  ein  und  zwanzig
lachtern  und  in  liegendts  noch  souill  lachtern  haben  und  behalten.“

1  Brassert  S.  299  ff.
            
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