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§ 142: „Der Grundeigentümer kann demjenigen, welcher einen
Schürfschein erhalten hat, das Schürfen nicht wehren noch hindern,
es sey denn, daß er selbst mit einem älteren Schürfscheine ver
sehen worden. “
§ 154: „Wer auf erhaltenen Schürfschein ein Stockwerk, Erz
lager, Gang oder Flötz zuerst erschürft hat, ist befugt zu verlangen,
daß ihm der Bau auf das entdeckte Werk innerhalb eines ge
wissen Distrikts, vorzüglich vor allen anderen, verliehen werde.“
Was man zu verlangen befugt ist, hat man noch nicht. Es ist
daher anzunehmen, daß nicht schon durch den Fund und die Mutung,
sondern erst durch die Verleihung das Bergbaurecht erworben wird *,
§ I 5S : »Von diesem (in § 154 erteilten) Rechte aber muß er,
bei Verlust desselben, innerhalb 4 Wochen von Zeit der wirk
lichen Entdeckung Gebrauch machen und die schriftliche Mutung
bei dem Bergamte gehörig niederlegen.“
§ 158: „Macht der Finder, nach § 154 ff. von seinem Rechte
keinen Gebrauch, so tritt derjenige, der am ersten den Gang
oder Flötz mutet, an dessen Stelle.“
§ 160: „Bei auflässigen Zechen wird derjenige, welcher sie frei
gemacht hat, als Finder betrachtet. “
§ 161: „Außerdem geht der ältere Muter dem jüngeren vor
und wird das Alter nach dem Praesentato des Bergamts beurteilt.“
§§ 162, 163, 164: „Der Finder sowohl als der Muter müssen
binnen 4 Wochen nach erfolgter Appropation der Mutung be
ginnen, den gemuteten Gang, Flötz oder die Bank zu entblößen
und diese Arbeit beständig fortsetzen, widrigenfalls das Werk
ins Freie fällt.“
§ 169: „Wenn hiernächst das Bergamt festgesetzt hat, daß es
ein Gang, Stockwerk, Lager oder Flötz, auch bauwürdig und im
Freien gelegen sei, so muß der Finder oder Muter binnen
4 Wochen, bei Verlust des Rechts, die Beleihung nachsuchen.“
Der Finder muß also, nachdem er gemutet, die Mutung auch
approbiert und das gemutete Werk als bauwürdig nachgewiesen ist,
noch besonders um Beleihung nachsuchen. Dies dürfte wiederum
beweisen, daß er nicht schon durch Fund und Mutung das Bergbau
recht erworben hat.
1 S. auch weiter unten.