Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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§  142:  „Der  Grundeigentümer  kann  demjenigen,  welcher  einen
Schürfschein  erhalten  hat,  das  Schürfen  nicht  wehren  noch  hindern,
es  sey  denn,  daß  er  selbst  mit  einem  älteren  Schürfscheine  versehen ­
  worden.  “
§  154:  „Wer  auf  erhaltenen  Schürfschein  ein  Stockwerk,  Erzlager, ­
  Gang  oder  Flötz  zuerst  erschürft  hat,  ist  befugt  zu  verlangen,
daß  ihm  der  Bau  auf  das  entdeckte  Werk  innerhalb  eines  gewissen ­
  Distrikts,  vorzüglich  vor  allen  anderen,  verliehen  werde.“
Was  man  zu  verlangen  befugt  ist,  hat  man  noch  nicht.  Es  ist
daher  anzunehmen,  daß  nicht  schon  durch  den  Fund  und  die  Mutung,
sondern  erst  durch  die  Verleihung  das  Bergbaurecht  erworben  wird  *,
§  I 5S :  »Von  diesem  (in  §  154  erteilten)  Rechte  aber  muß  er,
bei  Verlust  desselben,  innerhalb  4  Wochen  von  Zeit  der  wirklichen ­
  Entdeckung  Gebrauch  machen  und  die  schriftliche  Mutung
bei  dem  Bergamte  gehörig  niederlegen.“
§  158:  „Macht  der  Finder,  nach  §  154  ff.  von  seinem  Rechte
keinen  Gebrauch,  so  tritt  derjenige,  der  am  ersten  den  Gang
oder  Flötz  mutet,  an  dessen  Stelle.“
§  160:  „Bei  auflässigen  Zechen  wird  derjenige,  welcher  sie  frei
gemacht  hat,  als  Finder  betrachtet.  “
§  161:  „Außerdem  geht  der  ältere  Muter  dem  jüngeren  vor
und  wird  das  Alter  nach  dem  Praesentato  des  Bergamts  beurteilt.“
§§  162,  163,  164:  „Der  Finder  sowohl  als  der  Muter  müssen
binnen  4  Wochen  nach  erfolgter  Appropation  der  Mutung  beginnen, ­
  den  gemuteten  Gang,  Flötz  oder  die  Bank  zu  entblößen
und  diese  Arbeit  beständig  fortsetzen,  widrigenfalls  das  Werk
ins  Freie  fällt.“
§  169:  „Wenn  hiernächst  das  Bergamt  festgesetzt  hat,  daß  es
ein  Gang,  Stockwerk,  Lager  oder  Flötz,  auch  bauwürdig  und  im
Freien  gelegen  sei,  so  muß  der  Finder  oder  Muter  binnen
4  Wochen,  bei  Verlust  des  Rechts,  die  Beleihung  nachsuchen.“
Der  Finder  muß  also,  nachdem  er  gemutet,  die  Mutung  auch
approbiert  und  das  gemutete  Werk  als  bauwürdig  nachgewiesen  ist,
noch  besonders  um  Beleihung  nachsuchen.  Dies  dürfte  wiederum
beweisen,  daß  er  nicht  schon  durch  Fund  und  Mutung  das  Bergbaurecht ­
  erworben  hat.

1  S.  auch  weiter  unten.
            
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