In den Reichsgesetzen (z. B. der goldenen Bulle) wie in den
kaiserlichen Verleihungen ist niemals von der Regalität der Kohlen die
Rede. Dieses Mineral gehört daher nach gemeinem deutschen Bergrecht 1
nicht zu den regalen Mineralien, es gab daran, wo nicht partikularrechtliche
Ausnahmen vorliegen, weder Bergbaufreiheit noch Erstfinderrechte.
Diese kamen nur da vor, wo partikularrechtlich, wie z. B. durch Kap. II
§ I der revidierten Cleve-Märkischen 1 2 , Kap. I § I der revidierten
Schlesischen 3 , Kap. I § I der Magdeburg-Halberstädtischen 4 * Bergordnung
und in § 71 Teil II Titel 16 des Allgemeinen Preußischen Landrechts
die Kohlen zum Regal gezogen wurden.
Aber nicht überall, wo das Bergregal bestand, kamen Bergbaufreiheit
und Erstfinderrechte vor 6 . Einzelne dem Regale unterworfene Mineralien
haben nämlich die Regalherren sich ausdrücklich Vorbehalten, so durch
die revidierte Cleve-Märkische Bergordnung das Salz und die Salzquellen.
Rücksichtlich solcher Mineralien gab es weder Bergbaufreiheit noch
Erstfinderrechte 6 . Auch in Fällen, wo die Regalherren die Bergwerksmineralien
sich nicht vorbehielten, war nicht immer die allgemeine
Bergbaufreiheit vorhanden. Vielmehr ergibt sich aus zahlreichen Bergfreiheiten
und Bergordnungen, daß die Regalherren nicht selten nur
gewissen Personen 7 und nur in bestimmten Teilen ihres Gebietes das
1 Christoph Herttwig, Neues und vollkommenes Bergbuch, Dresden und
Leipzig 1710, Artikel Kohle S. 241 ff:
„Dieweil blosser Steinkohl, nach Ausweisung Sebastian Span’s in denen
hiesigen Landen (Sachsen) recipirte Berg-Urthel .... vor kein Metall
noch Minerale, oder solche Berg-Arth, damit man in specie zu beleihen,
zu achten.“
2 Brassert, Bergordnungen S. 824.
s Brassert S. 943.
* Brassert S. 1076.
ä Hake, Kommentar § 72 ff. S. 55 ff.
6 Hake § 74 S. 58.
7 Hake § 85 S. 65. Karsten, Grundriß der deutschen Bergrechtlehre usw.,
Berlin 1828, §§ 22, 25 ff. S. 21 ff., auch oben S. 213f.; s. auch Erkenntnis des Reichsgerichts
vom 4. Mai 1897 in Daubenspeck, Sammlung bergrechtlicher Entscheidungen
des Reichsgerichts II 4 und in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 38 S. 359:
„Das Bergregal, wie es im gemeinen Recht anerkannt ist, besteht in dem ausschließlichen
Rechte, bestimmte Mineralien, die gesetzlich dem Verfügungsrecht
des Grundeigentümers entzogen sind, zu gewinnen und darüber zu verfügen. Die
Ausübung des Rechts geschieht in der Weise, daß sich der Landesherr die Genehmigung
zum Besten des Fiskus ganz oder teilweise vorbehält (Feldesreservation),
oder daß er, ohne sich an bestimmte Formen zu binden, die Ausübung einer bestimmten
Person überträgt (Spezialverleihung, Distriktsverleihung), oder daß er
nach Erfüllung gewisser Vorbedingungen jedermann die Gewinnung gestattet
Arndt, Bergregal.