Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

In  den  Reichsgesetzen  (z.  B.  der  goldenen  Bulle)  wie  in  den
kaiserlichen  Verleihungen  ist  niemals  von  der  Regalität  der  Kohlen  die
Rede.  Dieses  Mineral  gehört  daher  nach  gemeinem  deutschen  Bergrecht 1
nicht  zu  den  regalen  Mineralien,  es  gab  daran,  wo  nicht  partikularrechtliche
Ausnahmen  vorliegen,  weder  Bergbaufreiheit  noch  Erstfinderrechte.
Diese  kamen  nur  da  vor,  wo  partikularrechtlich,  wie  z.  B.  durch  Kap.  II
§  I  der  revidierten  Cleve-Märkischen 1  2 ,  Kap.  I  §  I  der  revidierten
Schlesischen  3 ,  Kap.  I  §  I  der  Magdeburg-Halberstädtischen 4  *  Bergordnung
und  in  §  71  Teil  II  Titel  16  des  Allgemeinen  Preußischen  Landrechts
die  Kohlen  zum  Regal  gezogen  wurden.
Aber  nicht  überall,  wo  das  Bergregal  bestand,  kamen  Bergbaufreiheit
und  Erstfinderrechte  vor 6 .  Einzelne  dem  Regale  unterworfene  Mineralien
haben  nämlich  die  Regalherren  sich  ausdrücklich  Vorbehalten,  so  durch
die  revidierte  Cleve-Märkische  Bergordnung  das  Salz  und  die  Salzquellen.
Rücksichtlich  solcher  Mineralien  gab  es  weder  Bergbaufreiheit  noch
Erstfinderrechte 6 .  Auch  in  Fällen,  wo  die  Regalherren  die  Bergwerksmineralien
  sich  nicht  vorbehielten,  war  nicht  immer  die  allgemeine
Bergbaufreiheit  vorhanden.  Vielmehr  ergibt  sich  aus  zahlreichen  Bergfreiheiten ­
  und  Bergordnungen,  daß  die  Regalherren  nicht  selten  nur
gewissen  Personen 7  und  nur  in  bestimmten  Teilen  ihres  Gebietes  das
1  Christoph  Herttwig,  Neues  und  vollkommenes  Bergbuch,  Dresden  und
Leipzig  1710,  Artikel  Kohle  S.  241  ff:
„Dieweil  blosser  Steinkohl,  nach  Ausweisung  Sebastian  Span’s  in  denen
hiesigen  Landen  (Sachsen)  recipirte  Berg-Urthel  ....  vor  kein  Metall
noch  Minerale,  oder  solche  Berg-Arth,  damit  man  in  specie  zu  beleihen,
zu  achten.“
2  Brassert,  Bergordnungen  S.  824.
s  Brassert  S.  943.
*  Brassert  S.  1076.
ä  Hake,  Kommentar  §  72  ff.  S.  55  ff.
6  Hake  §  74  S.  58.
7  Hake  §  85  S.  65.  Karsten,  Grundriß  der  deutschen  Bergrechtlehre  usw.,
Berlin  1828,  §§  22,  25  ff.  S.  21  ff.,  auch  oben  S.  213f.;  s.  auch  Erkenntnis  des  Reichsgerichts ­
  vom  4.  Mai  1897  in  Daubenspeck,  Sammlung  bergrechtlicher  Entscheidungen ­
  des  Reichsgerichts  II  4  und  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  38  S.  359:
„Das  Bergregal,  wie  es  im  gemeinen  Recht  anerkannt  ist,  besteht  in  dem  ausschließlichen ­
  Rechte,  bestimmte  Mineralien,  die  gesetzlich  dem  Verfügungsrecht
des  Grundeigentümers  entzogen  sind,  zu  gewinnen  und  darüber  zu  verfügen.  Die
Ausübung  des  Rechts  geschieht  in  der  Weise,  daß  sich  der  Landesherr  die  Genehmigung ­
  zum  Besten  des  Fiskus  ganz  oder  teilweise  vorbehält  (Feldesreservation),
oder  daß  er,  ohne  sich  an  bestimmte  Formen  zu  binden,  die  Ausübung  einer  bestimmten ­
  Person  überträgt  (Spezialverleihung,  Distriktsverleihung),  oder  daß  er
nach  Erfüllung  gewisser  Vorbedingungen  jedermann  die  Gewinnung  gestattet
Arndt,  Bergregal.
            
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