Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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§  22:  „Eben  dahin  wird  auch  das  ausschliessende  Recht,  gewisse
Arten  der  herrenlosen  Sachen  in  Besitz  zu  nehmen,  gerechnet
Tit.  16  —  d.  s.  die  Bergwerksmineralien.“
Der  Staat  also  hat  das  ausschliessende  Recht,  die  in  seinem  Eigentume
  stehenden  herrenlosen,  d.  h.  hier  keiner  Privatperson  gehörenden
Bergwerksmineralien  in  Besitz  zu  nehmen.  Dies  beweist,  daß  außerhalb ­
  seines  Willens  stehende  Rechte  auf  die  Bergwerksmineralien  nicht
bestehen  können.  Die  hier  angeführten  Gesetzesvorschriften  widersprechen ­
  daher  der  Ansicht,  wonach  die  Bergwerksmineralien  nach
dem  Preußischen  Landrechte  in  dem  Sinne  herrenlose  Sachen  seien,
daß  sie  von  jedem  ohne  weiteres  durch  die  Okkupation  und  die
Mutung  erworben  werden.
Teil  II  Titel  16,  4.  Abschnitt.  Vom  Bergwerksregal.
§  69;  „Alle  Fossilien,  woraus  Metalle  und  Halbmetalle  gewonnen
werden  können,  gehören,  in  Ermangelung  besonderer  Provinzialgesetze, ­
  ausschließend  zu  dem  Bergwerksregal.“
§  70;  „Desgleichen  alle  Edelsteine  usw.“
§  71:  „Ferner  alle  Salzarten  mit  den  Salzquellen  usw.,  sowie
auch  Inflammabilien,  als  Schwefel,  Reißblei,  Erdpech,  Stein-  und
Braunkohlen.  “
§  75:  „Fossilien,  die  keine  Regalien  sind,  können  diejenigen,
welchen  solche.  .  .  gehören,  ohne  besondere  Erlaubnis  aufsuchen.“
§  79'  »Wer  ein  Stockwerk,  Gang  oder  Flötz  von  solchen  Fossilien, ­
  welche  nach  §§  69,  70  und  71  zum  Bergwerksregal  gehören,
bauen  will,  muß  damit  gehörig  beliehen  sein.“
§  82:  „Jeder  Beliehene  muß  sein  Bergwerkseigentum  den  Grundsätzen ­
  der  Bergwerkspolizei  gemäß  benutzen  und  kann  sich  dabei
der  Aufsicht  und  Direktion  des  Bergamts  nicht  entziehen.“
§  95:  „Auf  alles  von  den  beliehenen  Bergwerkseigentümern
gewonnene  Gold  und  Silber  hat  der  Staat  ....  den  Vorkauf.“
§  98:  „Von  allen  zum  Bergwerksregal  gehörenden“  (nicht  also
von  anderen)  „Metallen  und  Mineralien,  welche  die  Beliehenen
gewinnen,  gebührt  dem  Staate  der  Zehent.“
§  106:  „Das  Bergwerksregal  auf  einem  gewissen  Distrikt,  oder
auf  ein  gewisses  Objekt  kann  gleich  anderen  niederen  Regalien
von  Privatpersonen  und  Kommunen  erworben  und  besessen  werden.  “
§  141:  „Niemand  hat  das  Recht  auf  die  nach  §§  69,  70  und  71
zum  Bergwerksregal  gehörenden  Fossilien  zu  schürfen,  ohne  von
dem  Bergamte  einen  Erlaubnisschein  dazu  erhalten  zu  haben.“
            
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