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Das Konkursverfahren.
Verfügung zu Lasten seines Vermögens vornehmen- ausgenom
men sind nur jene, die zur Fortführung des Geschäfts oder zu
einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner Fa
milie erforderlich sind. Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner
sind nach Anordnung der Geschäftsaufsicht im allgemeinen un
zulässig. Beachtet der Schuldner die ihm auferlegte Verpflichtung,
ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen keine Verfügungen zu
treffen, nicht, so wird damit die vom Schuldner gleichwohl ge
troffene Verfügung nicht rechtsunwirksam. Er hat es sich aber
selbst zuzuschreiben, wenn das Gericht nun das Aufsichtsverfahren
aufhebt und einem Ronkursantrag stattgibt.
Vas Verfahren untersteht der gerichtlichen Aufsicht. Das Ge
richt ist insbesondere auch in der Lage, alle ihm zweckdienlich er
scheinenden Ermittlungen vorzunehmen oder ihre Vornahme an
zuordnen.
Die vorhandenen Mittel dienen in erster Linie als Betriebs
mittel für die Fortführung des Geschäfts und als Subsistenz
mittel für die Erhaltung einer bescheidenen Lebensführung des
Schuldners und seiner Familie. Was dann noch an Mitteln übrig
ist, wird zur Befriedigung der Gläubiger verwendet. Abweichend
vom Konkursverfahren werden im Geschäftsaufsichtsverfahren
Prüfungstermine nicht abgehalten und die in der Ronkursordnung
geregelten Masseverteilungen nicht vorgenommen,- Umfang und
Reihenfolge der Befriedigung werden vielmehr von den Auf
sichtspersonen — im Streitfall vom Gericht — nach billigem Er
messen bestimmt.
Vas Gericht kann das Aufsichtsverfahren aufheben, wenn der
Schuldner seinen Verpflichtungen zuwiderhandelt oder sonst wich
tige Gründe vorliegen.
Die Bundesratsbekanntmachung vom 8. August 1914 hat folgen
den Wortlaut:
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. §. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Wer infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden ist, kann
bei dem für die Eröffnung des Konkursverfahrens zuständigen Ge
richte die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des
Konkursverfahrens beantragen.
8 2. Der Schuldner hat mit dem Antrag ein Verzeichnis der
Gläubiger unter Angabe ihrer Adressen, eine Übersicht des Vermögens
standes in Form einer Gegenüberstellung der einzeln aufzuführenden
Aktiven und passiven und, sofern er Kaufmann ist, auch die letzte
Bilanz einzureichen.