Object: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
Verfügung zu Lasten seines Vermögens vornehmen- ausgenom 
men sind nur jene, die zur Fortführung des Geschäfts oder zu 
einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner Fa 
milie erforderlich sind. Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner 
sind nach Anordnung der Geschäftsaufsicht im allgemeinen un 
zulässig. Beachtet der Schuldner die ihm auferlegte Verpflichtung, 
ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen keine Verfügungen zu 
treffen, nicht, so wird damit die vom Schuldner gleichwohl ge 
troffene Verfügung nicht rechtsunwirksam. Er hat es sich aber 
selbst zuzuschreiben, wenn das Gericht nun das Aufsichtsverfahren 
aufhebt und einem Ronkursantrag stattgibt. 
Vas Verfahren untersteht der gerichtlichen Aufsicht. Das Ge 
richt ist insbesondere auch in der Lage, alle ihm zweckdienlich er 
scheinenden Ermittlungen vorzunehmen oder ihre Vornahme an 
zuordnen. 
Die vorhandenen Mittel dienen in erster Linie als Betriebs 
mittel für die Fortführung des Geschäfts und als Subsistenz 
mittel für die Erhaltung einer bescheidenen Lebensführung des 
Schuldners und seiner Familie. Was dann noch an Mitteln übrig 
ist, wird zur Befriedigung der Gläubiger verwendet. Abweichend 
vom Konkursverfahren werden im Geschäftsaufsichtsverfahren 
Prüfungstermine nicht abgehalten und die in der Ronkursordnung 
geregelten Masseverteilungen nicht vorgenommen,- Umfang und 
Reihenfolge der Befriedigung werden vielmehr von den Auf 
sichtspersonen — im Streitfall vom Gericht — nach billigem Er 
messen bestimmt. 
Vas Gericht kann das Aufsichtsverfahren aufheben, wenn der 
Schuldner seinen Verpflichtungen zuwiderhandelt oder sonst wich 
tige Gründe vorliegen. 
Die Bundesratsbekanntmachung vom 8. August 1914 hat folgen 
den Wortlaut: 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. §. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. Wer infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden ist, kann 
bei dem für die Eröffnung des Konkursverfahrens zuständigen Ge 
richte die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des 
Konkursverfahrens beantragen. 
8 2. Der Schuldner hat mit dem Antrag ein Verzeichnis der 
Gläubiger unter Angabe ihrer Adressen, eine Übersicht des Vermögens 
standes in Form einer Gegenüberstellung der einzeln aufzuführenden 
Aktiven und passiven und, sofern er Kaufmann ist, auch die letzte 
Bilanz einzureichen.
	        
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