Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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▼erliegen“.  Auch  wenn  der  Regalherr  nicht  zugleich  Landesherr  war,
brauchte  er  keine  Bergwerksabgaben  zu  entrichten  l .
Es  dürfte  sich  ferner  beweisen  lassen,  daß  das  Bergbaurecht  bei
regalen  Mineralien  nicht  durch  den  Fund,  noch  durch  die  Mutung,
sondern  nur  durch  die  Verleihung  des  Regalherrn  erworben  wurde.
Durch  den  Fund  wurde  es  nicht  erworben;  denn  man  konnte  das
Bergbaurecht  erwerben,  ohne  gefunden  zu  haben,  und  gefunden  haben,
ohne  das  Bergbaurecht  zu  erwerben.  Von  einer  Erwerbung  des  Bergbaurechts ­
  durch  den  Fund  kann  höchstens  bei  der  Fundgrube  die
Rede  sein.  Die  folgenden  Massen  konnte  jeder  Beliebige  muten  und
sie  sollen  dem  verliehen  werden,  welcher  sie  zuerst  mutet 1  2  3  *  * .  Ebenso
sollen  auflässig  gewordene  Gruben  an  jeden  Beliebigen,  der  sie  wieder
aufzunehmen  wünscht,  verliehen  werden 8 .  Auf  der  umgekehrten  Seite
wurde  durch  den  Fund  ein  Anspruch  auf  das  Bergbaurecht  nur  da
erworben,  wo  ihm  eine  solche  Wirksamkeit  vom  Regalherrn  beigelegt
worden  ist.  Er  war  unwirksam  bei  den  regalen  Mineralien,  welche
sich  der  Regalherr  Vorbehalten  hatte.  Es  gibt  zahlreiche  Urkunden,
z.  B.  die  goldene  Bulle,  welche  anerkennen,  daß  gewisse  Mineralien
im  ganzen  Deutschen  Reiche  Regalien  sind;  dagegen  gibt  es  keine
Urkunde,  welche  die  Bergbaufreiheit  und  das  Erstfinderrecht  in  Deutschland ­
  als  allgemeine  Rechtsinstitute  bezeichnet.  Nur  das  Bergregal,
nicht  die  Bergbaufreiheit  und  das  Erstfinderrecht  haben  gemeinrechtliche ­
  Geltung;  letztere  gelten  nur  partikularrechtlich  und  auch  dort  bis
zur  allerneuesten  Entwickelung  nicht  mehr,  als  der  Regalherr  (und  zwar
in  seinem  Interesse)  für  gut  befunden  hatte.  Demgegenüber  wird  von
Achenbach  S99  und  Zycha,  Ältestes  Bergrecht  S.  172  behauptet,  daß
als  gemeinrechtlich  die  Freigebung  anzusehen  sei  und  von  Westhoff,
Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  50  S.  51,  daß,  wer  die  Bergbaufreiheit  für
einen  Bezirk  bestreitet,  dafür  seinerseits,  als  der  die  Ausnahme  Behaup-1
  Erkenntnis  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  28.  Februar  1850  (Striethorst,
Archiv  VII  5 1  ff-)-  Auch  Freikuxe  (z.  B.  für  Kirche  und  Schule,  Grundeigentümer)
lasteten  nicht  auf  solchen  Gruben.
•  Hake,  Kommentar  §  138  S.  105.  Dasselbe  galt  auch  von  jeher  in  England, ­
  soweit  und  solange  Bergregal  und  Bergbaufreiheit  bestehen  blieben.  High
Peak  Articles  XVII  (oben  §  20):
„.  .  .  the  first  Finder  must  have  two  Mears  and  the  Barmaster  the  next
for  the  King,  .  .  .  and  the  Miner  every  Mear  after,  so  far  as  the  Rake  or
Vein  will  continue.“
3  Hake,  Kommentar  §  164.  Erkenntnis  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom
17.  September  1869  (für  das  gemeine  Recht)  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  11
S.  281  ff.  und  Entsch.  Bd.  62  S.  282  ff.
            
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