Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

245

tende,  die  Beweislast  hat  Mit  diesen  Behauptungen  steht  das  von  H.  Achenbach ­
  betonte  Recht  der  Spezial-  und  Distriktsverleihungen  in  Widerspruch, ­
  ebenso  wie  der  Satz  von  Zycha  1.  c.  S.  172,  daß  das  Finderrecht
  nicht  ein  eigenes,  sondern  ein  vom  Regalherrn  gewährtes  Recht  sei,
das  nur  soweit  bestehe,  als  es  dieser  wolle.  Es  ist  hierbei  anzuführen,
daß  bei  den  Solquellen  Bergbaufreiheit  und  Erstfinderrecht  erst  in
neuester  Zeit  partikularrechtlich  hergebracht  sind  (s.  oben  §§  22,  23).
Ferner  ist  anzuführen,  daß  in  vielen  Teilen  Deutschlands,  z.  B.  in  Hannover ­
  vor  der  Einverleibung  in  Preußen,  in  Schleswig-Holstein,  Mecklenburg', ­
  Oldenburg,  den  Hansestädten,  Baden,  den  Stiften  Essen  und
Werden,  in  den  meisten  Schweizer  Kantonen,  bis  mindestens  in  das
19.  Jahrhundert,  sich  weder  Berggesetze  noch  fixierte  Berggewohnheiten
galten  und  daß  die  Praxis  deshalb  stets  annahm,  es  bestehe  Bergregal,
aber  weder  Bergbaufreiheit  noch  Erstfinderrecht.  Insbesondere  haben  die
Mecklenburgischen  Regierungen  solches  auf  Grund  eines  Gutachtens  der
Juristenfakultät  Rostock  angenommen.  Die  Bergordnung  des  Kurfürstentums ­
  Sachsen  vom  12.  Juni  1589  *,  welche  die  Geltung  des  gemeinen
Rechts  in  Deutschland  bis  in  das  19.  Jahrhundert  besaß  1  2 ,  enthält  keine
Bestimmungen  über  Steinsalz  und  Solquellen,  weshalb  in  der  Praxis
unbezweifelt  war,  daß  diese  Mineralien  nur  dem  Bergregal  unterworfen
waren  und  daß  weder  Bergbaufreiheit  noch  Erstfinderrecht  an  ihnen
galten 3 .  Während  ferner  das  Bergregal  in  der  Ronkalischen  Konstitution ­
  1156  und  in  der  Goldenen  Bulle  1356  als  Reichsgrundgesetze
anerkannt  sind,  findet  sich  keine  reichsgesetzliche  Anerkennung  der
Bergbaufreiheit  und  des  Erstfinderrechts  4  * .
Für  die  rechtliche  Natur  des  bergrechtlichen  Fundes  dürfte  auch
nicht  entscheidend  sein,  daß  einzelne  Bergordnungen  dem  Finder  ausdrücklich ­
  die  Befugnis  beilegten,  zu  verlangen,  daß  ihm  ein  gewisses
Feld  verliehen  werde  6 .  Es  fragt  sich  eben,  woher  er  eine  solche  Befugnis ­
  hatte,  ob  aus  eigenem  Rechte  oder,  weil  sie  ihm  der  Regalherr
beigelegt  hatte.  Die  letztere  Ansicht  ist  die  richtige.  Daß  der  Regalherr ­
  dem  Finder  die  Befugnis  einräumte,  eine  Fundgrube  zu  verlangen,
1  Brassert,  Bergordnungen  S.  339.
2  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  85.  Die  revidierten  Bergordnungen
Friedrichs  II.  verweisen  auf  das  sächsische  Recht  (bei  Brassert  S.  817  f.,  937  f.,
1073  f).
8  S.  oben  S.  177  a.  a.  O.
4  S.  im  übrigen  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,  Germ.  Abteilung, ­
  Bd.  34  S.  59  f.,  in  der  Zeitschr.  f.  d.  ges,  Staatswissenschaft  Bd.  70  S.  233  f.
6  Vgl.  Erkenntnis  des  Ober-Tribunals  vom  7.  September  1874  in  Striethorsts
Archiv  für  Rechtsfälle  XCTI  909.  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  16  S.  96.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.