Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Es  genügt  auch  nicht  jeder  Fund,  sondern  nur  der  allen  vom
Regalherrn  gesetzten  Bedingungen  entsprechende,  um  dem  Finder  ein
Vorrecht  zu  verschaffen.  Nach  diesem  Grundsätze  beantwortet  sich
die  Streitfrage,  ob  nur  ein  auf  Grund  eines  Schürfscheins  gemachter
oder  auch  ein  anderer  Fund  das  Vorrecht  des  Erstfinders  verschafft 1 .
Wenn  als  der  Wille  des  Regalherrn  anzusehen  ist,  daß  der  Schürfschein ­
  nur  zur  Legitimation  des  Schürfers  gegenüber  dem  Grundeigentümer ­
  dienen  soll,  so  wird  ein  ohne  Schürfschein  gemachter  Fund  zur
Erwerbung  des  Erstfinderrechts  genügend  sein.  Wenn  als  der  Wille
des  Regalherrn  anzusehen  ist,  daß  niemand  ohne  Schiirfschein,  d.  i.
ohne  regalherrliche  Erlaubnis  schürfen  soll,  so  wird  nur  einem  auf  Grund
eines  Schürfscheins  gemachtem  Funde  das  Vorrecht  beizulegen  sein.
Letzteres  ist  der  Fall  u.  a.  für  die  Geltungsgebiete  der  Cleve-Märkischen
Bergordnung  (Kap.  I  §§  i,  4),  der  Schlesischen  (Kap.  II  §§  1,  4),
der  Magdeburg-Halberstädtischen  (Kap.  II  §§  1,  4)  Bergordnungen,
des  Preußischen  Landrechts  (§  154  II  16.)
Mit  vorstehenden  Grundsätzen  stimmt  die  Rechtsprechung  überein ­
 *  1  2 .  Wo  der  Fund  nicht  als  Grundlage  eines  Vorrechts,  sondern  nur

„Das  Finderrecht  —  Recht  des  ersten  Finders  —  besteht  darin,  daß  der
Finder  als  solcher  mit  seiner  Mutung  denjenigen  Mutungen  vorgeht,  welche
in  der  Zeit  zwischen  seinem  Funde  und  der  Einlegung  seiner  Mutung  zur
Präsentation  gelangen  (Allgemeines  Preußisches  Landrecht  TI.  II  Tit.  16
§§  154,  158  ...)..  .  dies  drückt  die  Parömie  aus:  der  erste  Finder  ist  der
erste  Muter.“
„Der  Finder  erlangt“  —  heißt  es  in  einem  andern  Erkenntnisse  des  Ober-Tribunals
  zu  Berlin  vom  1.  März  1864  (Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  5  S.  239)
—  „auf  Grund  eines  Schurfscheins  nicht  schon  durch  den  Fund,  sondern
erst  durch  die  Verleihung  das  Bergwerkseigentum.“
S.  auch  Entsch.  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen  Bd.  8  S.  197,  Bd.  49  S.  268,
281,  Bd.  70  S.  254.
1  S.  hierüber  Brassert  in  der  (ministeriellen)  Zeitschrift  für  das  Berg-,  Hüttenund
  Salinenwesen  Jahrg.  III,  3  S.  209  ff.,  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  379  ff.,
welche  beide  den  Schürfschein  nach  gemeinem  deutschen  Bergrecht  nicht  für  erforderlich ­
  halten,  während  Hake,  Kommentar  §  139  ff.  S.  106  ff.  die  gegenteilige
Ansicht  vertrat.
2  Plenarbeschluß  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  12.  Juni  1843  (Entsch.
ßd.  9  S.  90  ff.,  Präjudiz  1308),  Plenarbeschluß  vom  3.  Oktober  1849  (Entsch.
Bd.  19  S.  44,  Präjudiz  2144),  Erkenntnisse  desselben  Gerichts  vom  20.  Juni  1854
(Striethorsts  Archiv  für  Rechtsfälle  XIII  202  ff.),  vom  x.  März  1864,  Entsch.  Bd.  74
S.  196  ff.  (Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  5  S.  235)  und  besonders  vom  12.  Februar
1875  (Entsch.  Bd.  74  S.  196,  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  16  S.  398  ff.),  s.  auch
Klostermann,  Übersichten  S.  45  ff.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  378.  Karsten,
Grundriß  der  deutschen  Bergrechtslehre  §  23.
            
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