Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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dürfte  weniger  eine  Beschränkung  als  eine  meist  zweckmäßige  und
selbstsüchtige  Ausbeutung  seines  Regals  sein.  Was  konnte  für  den
Regalherrn  in  seinem  Interesse  näher  liegen,  als  daß  er  Bergbaulustige
durch  die  Zusicherung  eines  gewissen  Feldes  im  Falle  des  glücklichen
Fundes  anlockte,  auf  eigene  Gefahr  und  Kosten  Nachgrabungen  nach
regalen  Mineralien  vorzunehmen  ? 1  Und  umgekehrt,  welches  Interesse
konnte  jemand  haben,  solche  Nachgrabungen  nach  fremden  Sachen
auf  eigene  Gefahr  und  Kosten  vorzunehmen,  wenn  er  nicht  gegründete
Aussicht  hatte,  daß  im  Falle  des  Gelingens  ihm  ein  gewisses  Grubenfeld ­
  als  Ersatz  gegeben  werde?
In  keinem  Falle  begründet  der  Fund  eine  „deutschrechtliche  Gerechtigkeit“, ­
  da  die  Ansprüche  des  Finders  auf  eine  Fundgrube  schon
von  uralter  Zeit  her  auch  in  den  englischen  Grafschaften  Cornwall,
Devon-  und  Derbyshire  gegolten  haben 1  2 .  Sie  sind  von  den  Spaniern
im  regalherrlichen  Interesse  selbst  nach  Peru  getragen 3 .  Aber  selbst,
wenn  der  Finder  befugt  ist,  zu  verlangen,  daß  ihm  eine  Fundgrube
zugeteilt  wird,  hat  er  dieses  selbst  noch  nicht  durch  den  Fund  erworben;
er  soll  sie  vielmehr  erst  erwerben.  Dies  folgt  daraus,  daß  er  verpflichtet
ist,  bei  Verlust  seiner  Finderrechte  innerhalb  gewisser  Zeit  Mutung
einzulegen,  seinen  gemuteten  Gang  vorschriftsmäßig  zu  entblößen  und
ihn  sich  verleihen  und  bestätigen  zu  lassen 4 .
1  Constitutiones  Metallicae  Wenzeslai  II.  (Kuttenberger  Bergordnung)  lib.  II
cap.  1  (Schmidt  I  44):
„Qui  autem  argentum  primo  redactum  ex  metallo  suscepti  meatus  obtulerit,
  concessori,  si  primus  inventor  fuerit,  in  illo  campo  ex  utraque  parte
argentifodinae  integer  laneus  emensuretur,  ut  haec  praerogativa  alios  incitet
ad  laborem.“
Ähnlich  auch  lib.  III  cap.  r  (Schmidt  S.  65):  „nam  quod  a  pluribus  invenitur,
facilius  invenitur“;  s.  auch  Schmoller  in  seinem  Jahrbuch  XV  674.
2  S.  S§  19)  20.  Adam  Smith,  Wealth  of  nations,  deutsch  von  Ascher  I  165.
*  Adam  Smith  an  der  angezogenen  Stelle:
„Und  doch  gibt  in  Peru,  weil  der  Monarch  einen  beträchtlichen  Teil
seiner  Einkünfte  von  der  Silberausbeute  bezieht,  das  Gesetz  jede  mögliche
Aufmunterung  für  das  Aufsuchen  und  Bearbeiten  neuer  Minen.  Wer  eine
solche  entdeckt,  hat  Anspruch  auf  240  Fuß  in  der  Länge  und  120  Fuß  in
der  Breite  einer  Bodenfläche  in  der  von  ihm  vermuteten  Richtung  der
Ader,  welche  Strecke  nun  sein  Eigentum  wird,  ohne  daß  er  nötig  hätte,  dem
Grundherrn  eine  Abgabe  dafür  zu  entrichten.“
Ebenso  von  den  Portugiesen  nach  Brasilien,  Freise  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht ­
  Bd.  53  S.  369.
4  Karsten  S.  89  ff.,  92  ff.  Hake,  Kommentar  §  137  ff.  S.  105  ff.,  §  145  ff.
Erkenntnis  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  12.  Februar  1875  (Zeitschrift  für
Bergrecht  Bd.  16  S.  398  fr.),  Entsch.  Bd.  74  S.  196  ff.;
            
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