Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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als  Grundlage  einer  Mutung,  d.  h.  nur  als  Beweis  des  Vorhandenseins
eines  verleihbaren  Minerals  dienen  soll,  genügt  selbstredend  jeder  Fund,
der  zufällige  so  gut  wie  der  mit  Absicht  gemachte 1 .  Zufällige  Finder
haben  nur  kein  Vorrecht  zum  Muten  und  es  geht,  wer  von  ihnen
zuerst  mutet,  dem  Anderen  vor.  Der  Fund  ist  keine  Okkupation,  keine
Inbesitznahme,  sondern  der  Nachweis,  daß  überhaupt  ein  verleihbares
Mineral  vorliegt.  Die  Okkupation  ist  in  keiner  Bergordnung  gefordert.
Daß  der  Fund  keine  Okkupation  ist,  ergibt  sich  daraus,  daß  dem  Funde
und  der  Mutung  die  Entblößung  der  Lagerstätte  nachfolgen  soll.  Selbst
die  Entblößung  ist  keine  Okkupation  und  nur  deshalb  vorgeschrieben,
damit  der  zu  verleihende  Gegenstand  erkennbar  bestimmt  werden  kann 1  2 .
Ein  bergrechtlicher  Fund  liegt  deshalb  auch  vor,  wo  das  gefundene
Mineral,  was  heute  die  fast  ausnahmslose  Regel  durch  eine  Bohrprobe
nachgewiesen  ist  und  die  Möglichkeit  einer  unmittelbar  physischen
Einwirkung  fehlt 3 .
Auch  durch  das  Hinzutreten  der  Mutung  zum  Funde  wird  das
Bergbaurecht  nicht  erworben.  Dieses  stand  dem  Regalherrn  zu  und
konnte  daher  nicht  anders  wie  durch  die  Verleihung  des  Regalherrn
übertragen,  oder  wie  das  Preußische  Landrecht  sagt,  überkommen
werden.  Daß  das  Bergbaurecht  verliehen  werden  muß,  ist  durch  die
im  vorigen  Paragraphen  angeführten  Bergordnungen  nachgewiesen,  und
entspricht  auch  der  weit  überwiegenden  Ansicht  in  der  Theorie 4  und

1  Erkenntnisse  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  24.  April  1840,  Präjudiz
861  (Präjudiz  I  218)  und  vom  3.  Dezember  1841,  Präjudiz  1182  (Präjudiz  I  218).
2  So  z.  B.  Nassau-Katzenelnbogische  Bergordnung  Art  16  (Brassert  S.  29):
„.  .  .  .  auf  daß  Er  (der  Bergmeister)  nichts  anders  dann  auf  Klufften  oder
Gängen  verleihe“.
Vgl.  auch  §§  14,  15  des  preußischen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.
3  Erkenntnis  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  12.  Februar  1875  (Entsch.
Bd.  74  S.  196  ff.,  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  16  S.  398),  Erkenntnis  des  Reichsgerichts ­
  vom  8,  Mai  1901  (Entsch.  Bd.  49  S.  228).  Die  im  Texte  vertretene  Ansicht ­
  herrscht  unbedingt  in  der  Verwaltungspraxis.  S.  für  diese  Ansicht  noch
Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  378  und  sämtliche  Kommentatoren  zu  §  15  des
preußischen  Berggesetzes;  s.  besonders  Arndt,  8.  Auf!.,  S.  19  Anm.  3.
4  Hake,  Kommentar  §  160  ff.  Karsten  §  102  ff.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht. ­
  Schon  Agricola,  De  re  metallica  (Ausgabe  Basel  1667)  Liber  quartus,  p.  55:
„Itaque  metallicus,  si  vena,  quam  aperuit,  ipsi  cordi  est,  primo  quoque
tempore  adit  ad  magistrum  metallicorum  et  petit,  ut  ei  det  jus  fodinae.
Hujus  enim  est  proprium  officium  atque  munus  fodinas  addicere.  Itaque
primo  illi,  ut  venae  inventori,  caput  fodinarum  addicit,  caeteris  pro  ut  ordine
quisque  petit,  reliquas  fodinas.“
            
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