Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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ist, zu verlangen, daß ihm nach Erfüllung aller gesetzlichen Vorbe 
dingungen ein Grubenfeld verliehen werde, hat er zwar einen Anspruch 
auf dieses Feld, aber weder einen dinglichen, noch einen obligatorischen, 
sondern einen nur dem öffentlichen Recht angehörenden und privat 
rechtlich nur zuweilen, nämlich nur gegen einen anderen Muter ver 
folgbaren Anspruch. Einen dinglichen Anspruch hat er nicht; denn 
es steht ihm nicht ein gegenwärtiges Recht auf ein von ihm gemutetes, 
ihm aber nicht verliehenes Mineral zu. Auch einen vollständigen obli 
gatorischen Anspruch hat er nicht; denn er kann den Regalherrn, be 
ziehungsweise im heutigen Rechte den Staat, nicht auf Einräumung 
des gemuteten Grubenfeldes vor den Gerichten belangen 1 . Vielmehr 
kann er nur nach einzelnen Rechten, z. B. den §§ 22 und 23 des 
Preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, den Anspruch aus einer 
allengesetzlichenErfordernissenentsprechendenMutunggegen einen solchen 
Muter im Wege der Klage geltend machen, welcher, obwohl nach dem 
Gesetze weniger berufen, als er selbst, gleichwohl ihm in der Verleihung 
vorgezogen worden ist oder vorgezogen werden will. Es dürfte auch 
nicht angehen, mit Achenbach 1 2 die Mutung als eine deutschrechtliche 
Gerechtigkeit im Verhältnisse zu dritten Mutern aufzufassen. Denn 
einmal fehlen der Mutung die wesentlichsten Erfordernisse einer „Ge 
rechtigkeit“ und sodann setzt der allerdings wenig bestimmte Begriff 
einer Gerechtigkeit eine absolute und keine bloß relative Wirksamkeit 
voraus, sodaß eine nur gegenüber gewissen Personen wirksame Ge 
rechtigkeit schon aus diesem Grunde keine Gerechtigkeit ist. Auch 
beim Pfand- und Grundbuchrechte finden sich ähnliche Vorschriften 
über die Priorität wie bei den Mutungen. Der Gläubiger aus einer 
früher zur Präsentation gelangten Verpfändungserklärung des eingetragenen 
Eigentümers hat einen Anspruch auf Eintragung seiner Hypothek vor 
später zur Präsentation gelangten Anträgen 3 . Der Grundbuchrichter soll 
die zuerst zur Präsentation gelangte Hypothek zuerst eintragen. Tut er 
dies aber nicht, so ist gleichwohl die Eintragung in das Grundbuch 
maßgebend 4 . Der Benachteiligte hat in solchem Falle kein dingliches 
Recht, sondern nur unter Umständen einen Anspruch gegen den Be 
1 S. Achenbach, Deutsches Bergrecht I 404 ff., 428, vgl. auch Erkenntnis 
des Ober-Tribunals zu Berlin vom 4. Juni 1875 (Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16 
S. 509 ff., Entsch. Bd. 75 S. 210 ff.), Ausnahme im Gesetz vom 18. Juni 1907 
(G.S. 119). 
2 Deutsches Bergrecht S. 426 fr. 
3 S. auch Baron in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 19 S. 49. 
4 S. u. a. B.G.B. § 879.
	        
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