Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

beigelegt  war,  in  der  Regel  nur  der,  unter  dessen  Grundstücke  die
Fundgrube,  dieses  caput  fodinae,  lag 1 .  Meist  kam  früher,  z.  B.  nach
den  Schemnitzer,  Iglauer,  Kuttenberger  und  vielen  englischen  Bergordnungen ­
  nicht  der  Grundbesitzer  als  solcher,  sondern  nur  der  Grundherr
(dominus,  in  cujus  hereditate  mons  mensuratus  fuit,  Lord  of  the  soil,
Lord  of  the  manour)  in  Frage,  welcher  auf  seinem  Gebiete  dem  Könige,
beziehungsweise  seinem  Lehnherrn  gegenüber  sich  unabhängig  und
souverän  zu  machen  suchte,  was  ja  auch  in  Deutschland  den  größeren
Grundherren  gelungen  ist.  Allerdings  sind  die  Machtbefugnisse  der
Grundbesitzer  allmählich  gewachsen,  aber  auf  die  Bergwerksmineralien
haben  sie  sich  auch  im  heutigen  Rechte  nicht  ausgdehnt.
„Eigentum  bezeichnet“,  sagt  Windscheid 1  2  3  * ,  daß  jemandem  eine
(körperliche)  Sache  eigen  ist,  und  zwar  nach  dem  Rechte  eigen  ist.
Daß  aber  jemandem  eine  Sache  eigen  ist,  will  sagen,  daß  sein  Wille
für  sie  entscheidend  ist  in  der  Gesamtheit  ihrer  Beziehungen.  Dies
zeigt  sich  in  einer  doppelten  Richtung:  I.  der  Eigentümer  darf  über
die  Sache  verfügen,  wie  er  will;  2.  ein  anderer  darf  gegen  seinen  Willen
über  die  Sache  nicht  verfügen.  Es  lassen  sich  ferner  einzelne  Befugnisse
namhaft  machen,  welche  dem  Eigentümer  kraft  des  Eigentums  zustehen,
z.  B.  die  Befugnis,  die  Sache  zu  gebrauchen  und  zu  nützen,  die  Befugnis,
jeden  Dritten  von  aller  Einwirkung  auf  dieselbe  auszuschließen,  die  Befugnis, ­
  sie  von  jedem  dritten  Besitzer  abzufordern.“
Nichts  hiervon  paßt  rücksichtlich  der  regalen  Mineralien  auf  den
Grundeigentümer  und  alles  paßt  auf  den  Regalherrn.  Der  Grundeigentümer ­
  kann  in  keiner  Weise  rechtswirksam  über  die  regalen  Mineralien
verfügen;  eignet  er  sich  solche  an,  so  ist  er  strafbar 8 .  Dagegen  konnte
der  Regalherr,  wie  er  wollte,  darüber  verfügen,  er  konnte  sie  selbst
abbauen  oder  ihren  Abbau  anderen  gestatten.  Der  Grundeigentümer
seinerseits  mußte  sich  den  Abbau  Dritter  ohne  Widerrede  gefallen
lassen.  Sein  Eigentum  wäre  ein  Messer  ohne  Schaft  und  Schneide.
Hiernach  dürfte  sich  die  Ansicht,  daß  die  regalen  Mineralien  ein
natürliches  und  rechtliches  Zubehör  zum  Grundeigentum  seien,  mit  ihren
weiteren  Konsequenzen  nicht  aufrecht  erhalten  lassen.  Wenn  demgegenüber ­
  von  Schling  S.  41  f.  betont  wird,  daß  die  Annahme  eines
doppelten  Eigentums  an  demselben  Gegenstände,  nämlich  des  Grund-1
  Klostermann,  Übersichten  S.  223  und  Erkenntnis  des  Ober-Tribunals  zu
Berlin  vom  3.  November  1850  daselbst.
2  Pandekten  3.  Aufl.,  Bd.  I,  §  167  S.  463.
3  In  Preußen,  G.  v.  26.  März  1856,  betr.  die  Bestrafung  unbefugter  Gewinnung
und  Aneignung  von  Mineralien  (G.  S.  293).
            
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