Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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eigentümers  an  dem  Grundstücke  und  des  Staats  an  den  Bergwerksmineralien, ­
  dem  modernen  Recht  widerspreche,  so  findet  ein  solches
doppeltes  Eigentum  gar  nicht  statt,  da  es  sich  um  ganz  verschiedene
Herrschaftsobjekte  handelt:  das  vielleicht  einige  Kilometer  lange  und
breite  und  IOOO  Meter  tiefe  Steinsalzlager  und  das  darüber  hangende
Gebirge  (die  Oberfläche)  sind  ganz  verschiedene  Körper,  oder  das
etwa  100  Meter  tiefe  Braunkohlenlager  unter  einer  fast  wertlosen  und
oft  längst  beseitigten  Decke  von  Sand.  Das  gilt  auch,  wenn  es  sich
um  ein  Steinkohlen-  oder  Eisenerzflöz  von  nur  V 2  Meter  Mächtigkeit  handelt. ­
  In  allen  Fällen  handelt  es  sich  um  bestimmte  Körper  und  bestimmte,
ganz  verschiedene  Räume.  Rücksichtlich  der  Bergwerksmineralien  stehen
dem  Grundeigentümer  weder  die  confessoria  noch  die  negatoria  noch
die  Klagen  aus  dem  Besitz  zu,  dagegen  stehen  sie  dem  Bergwerkseigentümer
  zu.  Unerfindlich  ist,  wie  die  Annahme  eines  Sacheigentums
nach  Art  des  Grundeigentums  nur  unter  Zuhilfenahme  der  Fiktion  von
der  Mobilisierung  der  Bergwerksmineralien  haltbar  sein  soll;  denn  die
Humus-  und  Sandteile  des  Grundeigentums  sind  ebenso  sehr  und  ebensowenig ­
  beweglich  wie  die  Teile  eines  Steinsalz-  oder  Kohlenlagers.
Auch  die  Klostermannsche  Ansicht,  daß  die  regalen  Mineralien
herrenlose  Sachen  seien,  die  durch  die  Okkupation  (Fund  und  Mutung)
erworben  werden,  dürfte  zu  verwerfen  sein.  Herrenlose  Sachen  werden
von  dem  erworben,  der  sie  in  Besitz  nimmt  ’.  Dies  ist  aber  bei  den
regalen  Mineralien  nicht  der  Fall;  sie  können  erworben  werden  ohne
Inbesitznahme  und  nicht  erworben  werden  trotz  der  Inbesitznahme.
Die  Maßen  und  verlassenen  Gruben  werden  ohne  jede  Besitzergreifung
erworben,  und  was  die  Fundgrube  anlangt,  so  hat  der  Muter  nur  nachzuweisen, ­
  daß  er  ein  verleihbares  Mineral  gefunden  hat;  es  ist  nicht
nötig,  daß  er  das  Mineral  in  Besitz  genommen  hat.  Herrenlose  Sachen
werden  stets  nur  so  weit  erworben,  wie  die  Inbesitznahme  reicht.  Die
Inbesitznahme  erstreckt  sich  aber,  wenn  durch  die  Bohrprobe  das  Vorhandensein ­
  eines  verleihbaren  Minerals  nachgewiesen,  oder  selbst  wenn
dieses  nur  an  einer  Stelle  auf  den  Augenschein  ausgeschlossen  ist,  nicht
über  die  ganze  in  ihrer  weiteren  Beschaffenheit  noch  unbekannte  Lagerstätte. ­
  Wäre  die  Okkupationstheorie  richtig,  so  könnte  das  Bergwerkseigentum ­
  erst  in  dem  Augenblicke  als  erworben  gelten,  wo  die  Mineralien ­
  von  ihrer  Lagerstätte  im  Schoße  der  Erde  entfernt  sind.  Ebenso
wie  das  herrenlose  wilde  Tier  nicht  eher  durch  Inbesitznahme  erworben

1  §  12  Inst,  de  R.  D  (2,  1):  Quod  .  .  .  ante  nullius  est,  id  naturali  ratione
occupanti  conceditur:  1.  3  pr.,  1.  30  in  fine  D.  de  acq.  rer.  dom.  (41,  1).
            
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