Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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der  Gesamtheit  geblieben  ! .  Von  dieser  Theorie  aus  rechtfertigte  man
auch  das  Eigentum  des  Staates  auf  die  Bergwerksmineralien.  Diese
seien  von  den  Grundeigentümern  nicht  mit  erworben,  sie  seien  herrenlos
geblieben  und,  weil  herrenlos,  dem  Staate  gehörig  1  2 .
„Certum  est  —  sagt  ein  Jurist  des  vorigen  Jahrhunderts 3 :
plerasque  res,  quas  publicas  vocabant  Romani,  Germanos  nostros
vel  principibus  'vel  reipublicae  attribuisse,  ila  ut  usus  non  pateret
singulis  nisi  eum  concessissent  principes,  iivi  qui  praeerant  reipublicae. ­
  Id  sane  verum  est  de  fluminibus,  portibus,  iisque
omnibus  quae  aSsarcoTa  vocari  solent,  facile  probatur.  Reges  sane
Francorum  sibi  vindicabant  jus  piscandi  in  fluminibus,  idque  suam
forestera  vocabant,  silvas  majores  seu  forestas,  metallifodinas  ....
Annehmbarer  als  die  beiden  bisher  besprochenen  Theorien  über
die  Natur  der  regalen  Mineralien  dürfte  die  sein,  daß  die  regalen
Mineralien  herrenlose  Sachen  sind,  aber  solche,  welche  dem  staatlichen
oder  dem  staatlich  verliehenen  Okkupationsrechte  hingegeben  sind.
Hiernach  würde  an  den  regalen  Mineralien,  wenn  sie  vom  Staate
okkupiert  werden,  unmittelbar  durch  die  Okkupation  (Inbesitznahme)
Eigentum  erworben  werden,  während  ein  Dritter  nur  dann  durch  die
Okkupation  Eigentum  erwerben  kann,  wenn  die  Verleihung  des  Okkupationsrechts ­
  an  ihn  von  seiten  des  Staats  vorhergegangen  ist.  In
beiden  Fällen  kann  das  Eigentum  nur  so  weit  reichen,  als  die  Mineralien
tatsächlich  in  Besitz  genommen  sind.  Der  bloße  Nachweis  des  Vorhandenseins ­
  eines  Minerals  dürfte  dagegen  nicht  ausreichen,  um  die
ganze  noch  unbekannte  und  noch  nicht  einmal  für  den  Finder  überall
zugängliche  Lagerstätte  in  das  Eigentum  zu  übertragen.
Bei  dieser  Theorie  gibt  also  die  Verleihung  des  staatlichen
Okkpuationsrechts  dem  Beliehenen  nur  ein  Recht  zur  Okkupation,  kein
Eigentum.  Die  Annahme,  daß  durch  die  staatliche  Verleihung  des
Okkupationsrechts  in  einem  gewissen  Grubenfelde  ein  Sacheigentum
entsteht,  würde  bei  der  Windscheid-Gerberschen  Theorie,  worin  dem
letzteren  beizustimmen  sein  dürfte,  allerdings  ein  Gegenstück  zum  geistigen
Eigentume  sein.  Auch  das  Bergregal  kann  dieser  Theorie  nicht  als
1  Hugo  Grotius,  de  jure  belli  ac  pacis  lib.  I,  cap.  i,  §  6,  lib.  II,  cap.  14,
§§  7  seq.,  Christian  Wolf,  Grundzüge  des  Natur-  und  Völkerrechts  §§  3ooff,  310,  311.
2  S.  den  von  Regnauld  d’Epercy  in  der  konstituierenden  französischen  Nationalversammlung ­
  am  20.  März  1791  abgestatteten  Bericht  (in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht ­
  Bd.  I  S.  604  ff.).
3  Heineccius,  Elementa  juris  Germanici  tum  veteris  tum  hodierni,  Halae
1736  lib.  II,  p.  369.
            
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