Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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das  Eigentum  des  Regalherrn  an  den  regalen  Mineralien,  sondern  nur
als  ein  Recht  zu  deren  Aneigunng  erscheinen.
Die  von  Windscheid  und  Gerber  vertretenen  Ansichten  sind  hiernach
in  sich  schlüssig:  es  steht  theoretisch  nichts  im  Wege,  daß  sich  die
Sachen  diesen  Ansichten  gemäß  verhalten  haben  können.  Aber  sie
können  sich  auch  anders  verhalten  haben,  nämlich  in  der  Weise,  daß
der  Regalherr  Eigentümer  der  regalen  Mineralien  war  und  Eigentum
an  denselben  übertrug.  Die  Entscheidung  wird  davon  abhängen,  ob
erstlich  die  Bergregalherren  nur  eine  Berechtigung  auf  die  regalen
Mineralien,  oder  diese  selbst  besaßen,  ob  sie  der  Ansicht  waren,  daß
ihnen  die  Mineralien  unmittelbar  gehörten  oder  daß  ihnen  nur  ein
Recht  zu  deren  Aneignung  zustand,  ob  zweitens  die  Regalherren  nur
ein  Aneignungsrecht  oder  körperliche  Sachen  verliehen  haben,  und
drittens,  ob  prinzipielle  Bedenken  gegen  die  Annahme  eines  körperlichen
Eigentums  des  Regalherrn  an  den  regalen  Mineralien  oder  der  Bergwerksbeliehenen
  an  den  Bergwerken  vorliegen.  Es  ist  nun  gewiß,  daß  die
Gesetze  den  Regalherren  nicht  bloß  ein  Aneignungsrecht  an  den  regalen
Mineralien  zusprechen 1 .  Diese  gehören,  entdeckte  wie  verborgene,  dem
Kurfürsten,  sagt  die  goldene  Bulle,  sie  sind  unser  Eigentum,  erklären
König  Johann  von  England  und  König  Karl  VI.  von  Frankreich,  sie
sind  Besitzungen  unserer  Kammer,  drücken  sich  die  Könige  von  Böhmen
und  Ungarn  aus,  sie  sollen  uns  ferner  verbleiben,  bestimmt  Friedrich
II.  von  Preußen 1  2 .  Der  Regalherr  verfügt  wie  ein  Eigentümer  über  die
regalen  Mineralien;  er  bauet  sie  selbst  ab,  veräußert  sie,  ganz  nach
Willkür;  er  schließt  jeden  andern  von  der  Verfügung  über  dieselben
aus.  Man  wird  gegen  die  Annahme  eines  Eigentums  nicht  geltend
machen  können,  daß  der  Regalherr  weder  die  Kenntnis  von  jedem
einzelnen  regalen  Mineral,  noch  die  gegenwärtige  Verfügungsmöglichkeit
über  alle  regalen  Mineralien  hat.  Denn  auch  der  Hauseigentümer  kennt
nicht  alle  Kalkkörnchen  in  seinem  Gebäude,  noch  hat  er  die  gege  nwärtige
1  Die  Kaiser  verliehen  den  Territorialherren  nicht  Aneignungsrechte,  sondern
die  Mineralien  selbst.  S.  die  Urkunden  in  §§  22  und  24,  z.  B.  Urkunde  von  Ebersberg ­
  S.  156.  Auch  O.  Gierke  in  v.  Holtzendorffs  Enzyklopädie  S.  239  spricht  sich
dahin  aus,  daß  das  landesherrliche  Bergregal  als  ein  wirkliches  Eigentum  an  den
unterirdischen  Schätzen  aufgefaßt  und  so  früher  erklärt  wurde.
2  Schlesische  Bergordnung  vom  5-  J un '  U69,  Kap-  I,  §  1.  Brasert  S.  943;
„Alle  Mineralien  und  Fossilien,  die  ...  zu  dem  Bergwerksregal  gerechnet  und
dahingezogen  werden,  sollen  uns  fernerhin  dergestalt  verbleiben  usw.“  Die  Regalherren ­
  haben  sich  die  Bergwerksmineralien  und  nicht  den  Bergbau  oder  das  Bergrecht, ­
  dagegen  nicht  die  Fische  und  jagdbaren  Tiere,  sondern  nur  den  Fischfang
und  die  Jagd  zugesprochen.
            
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