Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Gegenüber  dem  Vorschläge:  „que  les  mines  et  les  minieres  sont  a
la  disposition  de  la  nation“  empfahl  Heurtauld-Lamerville *  1  das  Prinzip:
„que  les  mines  et  minieres  font  partie  de  la  propri^te  fonciere  et  inviduelle
  des  citoyens“,  indem  er  zu  beweisen  suchte,  daß  die  Bergwerksmineralien ­
  rechtliches  und  faktisches  Zubehör  zum  Grundeigentum  seien.
Ausschlaggebend  wurde  eine  Rede  Mirabeaus,  welcher  sich  im
wesentlichen  auf  den  Standpunkt  der  Kommissionsmehrheit  stellte.
„Ich  sage“,  rief  er 2 ,  „dass  die  Anmassung,  die  Fossilien  als  ein
Akzessorium  der  Oberfläche  und  ein  wirkliches  Privateigentum  ansehen
zu  wollen,  gewiss  etwas  sehr  Neues  ist;  denn  ich  möchte  wohl  wissen,
ob  es  irgend  einem  Käufer  eingefallen  wäre,  jemals  eine  Verminderung ­
  des  Preises  oder  eine  Aufhebung  des  Kaufs  zu  verlangen,
weil  er  entdeckt  hatte,  dass  eine  Lagerstätte  unter  dem  erkauften  Grundstücke ­
  abgebaut  sei?  Endlich  sage  ich,  dass  es  fast  keine  einzige  Lagerstätte ­
  gibt,  welche  in  physischer  Hinsicht  mit  dem  Grund  und  Boden
eines  Eigentümers  übereinstimmt.  Die  schiefe  Neigung  einer  Lagerstätte ­
  von  Osten  nach  Westen  macht,  dass  sie  auf  einem  sehr  kurzen
Raume  100  verschiedene  Besitzungen  trifft.“
Die  Nationalversammlung  entschied  sich  gegen  die  Rechte  der
Grundeigentümer  und  für  das  Verfügungsrecht  der  Nation  an  den  Bergwerksmineralien, ­
  trug  indes  den  Ansprüchen  der  ersteren  insoweit  Rech-Nach
  diesen  Prinzipien  kann  sich  niemand  Eigentümer  eines  Bergwerks  nennen,
es  kann  niemand  ein  anderes  Recht  auf  ein  Bergwerk  haben,  als  ein  solches,  das
eine  von  der  Nation  erteilte  Konzession  gibt.“
1  Seine  Rede,  welche  die  Einflüsse  der  physiokratischen  Schule  erkennen  läßt,
s.  daselbst  S.  56—61.  Darin  heißt  es:  „Wie  kann  man  die  Fossilien  von  der
Oberfläche  vom  Grundeigentum  trennen?  Können  diese  in  den  Zwischenräumen
der  Erde  verbreiteten  und  von  der  Natur  gemengten  (?)  festen  Teile  ein  besonderes ­
  Eigentum  abgeben?  Wird  die  Nation  sich  für  die  Eigentümerin  der  Fossilien
ausgeben  können,  ohne  alle  Augenblicke  Eingriffe  in  das  Eigentum  und  die  Freiheit
der  Individuen  vorzunehmen,  ohne  sie  in  ihrer  Ruhe  unaufhörlich  zu  stören?  Wenn
die  Nation  sich  für  die  Eigentümerin  der  Fossilien  erklärt,  so  würde  sie  nicht  nur
den  Grundeigentümer  vertreiben,  sondern  auch  unaufhörlich  beunruhigen  und  verfolgen. ­
  Die  Nation  würde  ein  willkürlicher  Sachwalter  werden,  statt  ein  unparteiischer ­
  Souverän  zu  sein.  Fern  müssen  von  uns  die  exaltierten  Ideen  eines  Lykurg
und  die  Träume  eines  Plato  bleiben.  Es  kann  niemals  im  öffentlichen  Interesse
liegen,  das  Privateigentum  zu  vermengen  und  zu  einer  Gemeinschaft  zu  machen.
Nur  Licht,  Wasser  und  Luft,  diese  flüchtigen  Elemente  und  unerschöpflichen  Reichtümer,
  können  es  sein  und  sind  uns  zum  Trotz  ein  allgemeines  Eigentum.  Das
Recht  des  ersten  Finders  wird  den  Armen  kein  (Bergwerk)  Eigentum  schaffen.
Streit  unter  den  Reichen  veranlassen  und  der  Schikane  ein  Feld  einräumen“
(letzteres  ist  tatsächlich  eingetreten).
*  Seine  Rede,  s.  ebendaselbst  S.  62—70.
            
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