Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Gerechtigkeit  beigelegt  worden  sein,  daß  der  Anspruch  daraus
gegen  die  Personen  im  Rechtswege  verfolgt  werden  kann  —  §  23  —,
welche  dem  Muter  die  Behauptung  eines  besseren  Rechtes  entgegensetzten; ­
  denn  auch  der  zu  Unrecht  nicht  eingetragene  Hypothekengläubiger ­
  kann  seinen  Anspruch  dem  gegenüber  verfolgen,  der  an
seiner  Statt  eingetragen  worden  ist,  und  doch  hat  er  unzweifelhaft
weder  eine  bedingte  noch  eine  beginnende  Hypothek,  noch  ein  anderes
dingliches  Recht  irgend  welcher  Art.  Daraus,  daß  jemand  ein  Recht
zu  klagen  hat,  folgt  doch  nicht,  daß  er  Eigentum  oder  eine  deutschrechtliche ­
  Gerechtigkeit  haben  muß.  Das  Recht  aus  der  Mutung  kann
aber  ganz  gewiß  nicht  als  ein  das  Grundeigentum  bestrickendes  Recht
angesehen  werden,  da  es  im  Grundbuche  nicht  eingetragen  ist,  es  auch
nicht  zu  den  Rechten  gehört,  welche,  ohne  eingetragen  zu  sein,  das
Grundeigentum  bestricken,  d.  h.  gegen  dritte  Erwerber  wirken 1 .  Das
Recht  aus  der  Mutung  kann  auch  nicht  gegen  den  eingetragenen  Eigentümer ­
  eines  Bergwerks  geltend  gemacht  werden 1  2 .  Überhaupt  darf  hier
alles  wiederholt  werden,  was  oben  in  §  28  bei  Besprechung  des  Gemeinen ­
  Bergrechts  ausgeführt  worden  ist.
Das  Bergwerkseigentum  des  Allgemeinen  Preußischen  Berggesetzes
ist  ein  Sacheigentum,  allerdings  nur  in  der  Art  wie  das  Grundeigentum
z.  B.  an  einem  Torf-,  Sand-,  Kalksteinlager;  es  gibt  nicht  bloß  das
Recht  auf  Gewinnung  der  Mineralien,  sondern  diese  unmittelbar 3 .  Dem
Bergwerkseigentümer  stehen  in  Ansehung  seiner  Mineralien  die  nämlichen
Rechte  und  Rechtsbehelfe  zu  wie  dem  Grundeigentümer  in  Ansehung
seines  Ackers,  seiner  Sand-,  Torf-,  Kalksteingruben,  und  in  Ansehung
seiner  Grubengebäude  und  Maschinen  die  nämlichen  wie  dem  Grundeigentümer ­
  in  Ansehung  seiner  Häuser,  Scheuern,  Maschinen  usw.
Dies  entspricht  auch  der  Anschauung  des  praktischen  Lebens,  der
Eigentümer  eines  Steinzalzbergwerks  hat  die  Anschauung,  daß  ihm
1  §  12  des  Grunderwerbsgesetzes  vom  5.  Mai  1872,  §  50  Allgemeines  Berggesetz ­
  in  Fassung  Art.  37  I  des  Preußischen  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  vom  20.  September  1879  (GS.  173).
2  §  68  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1872,  §  50  des  Allgemeinen  Berggesetzes,
Erkenntnis  des  Obertribunals  vom  23.  März  1877,  Entscheidungen  Bd.  79  S.  290,
Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  18  S.  248,  Erkenntnis  des  Reichsgerichts  vom  16.  März
1881  in  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  23  S.  110,  Arndt,  Kommentar  zum  Allgemeinen
Berggesetz,  8.  Auf!.,  Anm.  2  zu  §  31.
3  Insoweit  nur  ist  dem  Reichsgericht  vom  21.  April  1900  in  der  Zeitschrift  für
Bergrecht  Bd,  48  S.  117  und  vom  17.  Februar  1914  im  „Recht“  S.  254  zuzustimmen,
daß  das  Bergwerkseigentum  kein  Sacheigentum,  sondern  ein  Inbegriff  von  Rechten
und  Pflichten  ist.
            
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