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gehörten auch im Altertum und Mittelalter besondere technische Fähig
keiten, die Bergarbeiter bildeten einen Berufstand; es ist deshalb
ausgeschossen, daß die nämlichen Personen zwischen Ackerbau und
Bergbau wechselten. Der Bergbaubetrieb mußte schon wegen der Wasser
abführung ununterbrochen fortgeführt werden. Dies gilt z. B. auch für
den Sachsenspiegel, nach dessen ausdrücklicher Vorschrift 1 das Gemeinde
land nicht von einer fremden Bauernschaft benutzt werden darf. Die
ältesten deutschen Berggewohnheitsrechte, das alte Schemnitzer Bergrecht * 1 2 ,
der Trientiner Bergwerksvertrag 3 , die Iglauer Bergrechte 4 5 , das Freiberger
Bergrecht 6 , die Stadt- und Bergrechte für Deutschbrod 6 , die Jura et
libertates silvanorum 7 , das Löwenberger Goldrecht 8 9 u. a. machen das
Recht zum Bergbaubetriebe keineswegs von der Gemeindezugehörigkeit
abhängig. Alle diese Bergrechte geben jedem, auch jedem Fremden,
die Befugnis, Bergbau zu treiben. Ja es ist feststehend und bereits
oben dargelegt, daß die bedeutendsten Bergwerke, bei welchen sich die
wichtigsten Berggewohnheiten gebildet haben, z. B. die Freiberger,
Schemnitzer und Trientiner Bergwerke von zugewanderten Bergleuten
aufgenommen sind.
Selbst Juden, die doch ihre Berechtigung zum Bergbaubetriebe
nicht aus ihrer Zugehörigkeit zur Realgemeinde ableiten konnten, finden
wir schon im 13. lahrhundert als Betreiber und Besitzer von Bergwerken,
Dies ist nicht bloß für Österreich-Ungarn festgestellt 8 . Auch unter den
Vollziehern der 1271 bestätigten jura et libertates silvanorum findet sich
ein Jude, namens Heinemann 10 . Eine andere Urkunde aus dem Jahre
noch herrenlosen Wildlandes, dessen Nutzung den anrainenden Siedlern niemand
wehrte, durch die immer kräftiger vordringenden Grundherrschaften oder auch
freie (unabhängige) Grundeigner. — Wo keine Grundherrschaft aufsaugend wirkte,
behielt die Masse der freien Siedler mit ihren Hufen auch ihre Nutzungsrechte
an dem noch nicht zu Sondereigen in die Kultur eingezogenen Wildlande (Wild,
Weide, Gewässer)“ — also keine Spur davon, daß ihnen die Bergwerke gehörten.
1 Buch III Art. 86.
3 Wagners Corpus Juris Metallici S. 163 ff.
3 v. Sperges, Tyrolische Bergwerksgeschichte S. 263 ff.
4 Graf Kaspar Sternberg, Geschichte der böhmischen Bergwerke, Urkunden
buch, S. 11 ff.
5 Klotzsch, Ursprung der Bergwerke in Sachsen S. 221 ff.
6 Graf Sternberg, Urkundenbuch S. 30 ff.
7 Wagners Corpis Juris Metallici S. 1021 ff.
8 Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 79 ff.
9 Wenzel, Handbuch des allgemeinen österreichischen Bergrechts, Wien 1855.
S. 210.
10 Wagners Corpus Juris Metallici S. 1035.