Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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gehörten auch im Altertum und Mittelalter besondere technische Fähig 
keiten, die Bergarbeiter bildeten einen Berufstand; es ist deshalb 
ausgeschossen, daß die nämlichen Personen zwischen Ackerbau und 
Bergbau wechselten. Der Bergbaubetrieb mußte schon wegen der Wasser 
abführung ununterbrochen fortgeführt werden. Dies gilt z. B. auch für 
den Sachsenspiegel, nach dessen ausdrücklicher Vorschrift 1 das Gemeinde 
land nicht von einer fremden Bauernschaft benutzt werden darf. Die 
ältesten deutschen Berggewohnheitsrechte, das alte Schemnitzer Bergrecht * 1 2 , 
der Trientiner Bergwerksvertrag 3 , die Iglauer Bergrechte 4 5 , das Freiberger 
Bergrecht 6 , die Stadt- und Bergrechte für Deutschbrod 6 , die Jura et 
libertates silvanorum 7 , das Löwenberger Goldrecht 8 9 u. a. machen das 
Recht zum Bergbaubetriebe keineswegs von der Gemeindezugehörigkeit 
abhängig. Alle diese Bergrechte geben jedem, auch jedem Fremden, 
die Befugnis, Bergbau zu treiben. Ja es ist feststehend und bereits 
oben dargelegt, daß die bedeutendsten Bergwerke, bei welchen sich die 
wichtigsten Berggewohnheiten gebildet haben, z. B. die Freiberger, 
Schemnitzer und Trientiner Bergwerke von zugewanderten Bergleuten 
aufgenommen sind. 
Selbst Juden, die doch ihre Berechtigung zum Bergbaubetriebe 
nicht aus ihrer Zugehörigkeit zur Realgemeinde ableiten konnten, finden 
wir schon im 13. lahrhundert als Betreiber und Besitzer von Bergwerken, 
Dies ist nicht bloß für Österreich-Ungarn festgestellt 8 . Auch unter den 
Vollziehern der 1271 bestätigten jura et libertates silvanorum findet sich 
ein Jude, namens Heinemann 10 . Eine andere Urkunde aus dem Jahre 
noch herrenlosen Wildlandes, dessen Nutzung den anrainenden Siedlern niemand 
wehrte, durch die immer kräftiger vordringenden Grundherrschaften oder auch 
freie (unabhängige) Grundeigner. — Wo keine Grundherrschaft aufsaugend wirkte, 
behielt die Masse der freien Siedler mit ihren Hufen auch ihre Nutzungsrechte 
an dem noch nicht zu Sondereigen in die Kultur eingezogenen Wildlande (Wild, 
Weide, Gewässer)“ — also keine Spur davon, daß ihnen die Bergwerke gehörten. 
1 Buch III Art. 86. 
3 Wagners Corpus Juris Metallici S. 163 ff. 
3 v. Sperges, Tyrolische Bergwerksgeschichte S. 263 ff. 
4 Graf Kaspar Sternberg, Geschichte der böhmischen Bergwerke, Urkunden 
buch, S. 11 ff. 
5 Klotzsch, Ursprung der Bergwerke in Sachsen S. 221 ff. 
6 Graf Sternberg, Urkundenbuch S. 30 ff. 
7 Wagners Corpis Juris Metallici S. 1021 ff. 
8 Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 79 ff. 
9 Wenzel, Handbuch des allgemeinen österreichischen Bergrechts, Wien 1855. 
S. 210. 
10 Wagners Corpus Juris Metallici S. 1035.
	        
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