fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Baumwollene Chenille, auf Webstühlen hergestellt 
(nicht Posamentierarbeit) — nach Art. 189 (C. 96 Nr. 9775). 
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An 
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem 
Artikel 209. 
190. Taue, Stricke und Bindfaden aus Jute, Hanf, 
Flachs, Hanf- oder Flachshede und anderen in 
Punkt 3 des Art. 179 aufgeführten pflanzlichen 
Spinnstoffen, geteert und ungeteert; Fischnetze, 
für das Pud 
Anmerkung 1. Stricke, Bindfaden und 
dergl., die Seide, Wolle und Florettseide ent 
halten, werden wie Posamentierarbeit je nach 
dem Material, aus dem sie verfertigt sind, 
verzollt. 
Anmerkung 2. Bindfaden, der auf 
5 Faden 1 ) Länge weniger als 1 Lot wiegt, wird 
nach Art. 183 Punkt 5 verzollt. 
Anmerkung 3. Bindfaden (Spagat) aus 
Manilahanf für Getreidebindemaschinen wird in 
einer Menge bis zu 30 Pud für jede Getreide 
bindemaschine zollfrei eingelassen. Diese Ver 
ordnung bleibt bis zum 1./14. Januar 1911 
in Kraft. 
Anmerkung 4. Bindfaden (Spagat) aus 
Manilahanf für Getreidebindemaschinen wird in 
einer Menge von 30 Pud für jeden Bindeapparat 
bis zum 1./14. Januar 1911 zollfrei eingelassen auf 
Grund von Regeln, die vom Minister für Handel 
und Industrie im Einvernehmen mit dem Finanz 
minister und dem Hauptverweser für Ackerbau 
einrichtung und Landwirtschaft bestätigt werden. 
Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung 
der Anm. 4 zu Art. 190 ist durch das Ge 
setz vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum 
31. März a. St. 1912 verlängert worden (C. 10, 
Nr. 39 320). 
Der Finanzminister hat im Einvernehmen mit dem 
Minister für Handel und Industrie und dem Staatskontrolleur 
verfügt, dass Bindfaden aus Manilahanf, gemäss 
der Anm. 4 zu Art. 190 des Tarifs (nach der Fortsetzung 
der Gesetzsammlung von 1909), in Zusammenhang mit jedem 
Bindeapparat bis zum 31. März a. St. 1912 zollfrei ein 
zulassen ist, gleichwohl ob der genannte Apparat für sich 
*) 5 Faden (5 Ssashen) = 10,6678 m. 
1,05 R
	        
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