Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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und Fischerei auf seinen Besitzungen zu treiben, Mühlen anzulegen usw. l . 
Ebensogut wie die Zugehörigkeit der Bergwerke zum Grundeigentum, 
läßt sich daher aus den angeführten und vielen ähnlichen Urkunden 
auch die Zugehörigkeit der Jagd, Fischerei, Mühlen, Zölle, Münzen, 
Märkte zum Grundeigentume nachweisen. Die Urkunden besagen nun 
keineswegs, daß Wälder, Jagden, Fischfang, Mühlen, Zölle, Münzen, 
Bergwerke ein Zubehör von jedem Grund und Boden sind, vielmehr 
bemerken sie gerade hervorhebend, daß sie Zubehör zu einem be 
stimmten Orte sind, ein Zubehör, welches nicht jedem Grund und 
Boden gebührt, sondern nur ganz bestimmten, und zwar, wie hinzu 
zufügen ist, auf Grund besonderer Kaiserlicher Privilegien. 
Es ist bekannt, daß die Privilegien, durch welche die Kaiser 
gewisse ihnen ausschließlich gebührende Rechte Dritten übertrugen, 
meist dahin gefaßt waren, daß der Berechtigte mit dem Besitze eines 
bestimmten Ortes zugleich ein bestimmtes Recht als dessen Zubehör 
erhielt. Ein Wald wurde mit dem Jagdrecht, ein Fluß mit dem Fischerei- 
und Mühlenrecht, eine Brücke mit dem Zollrecht, Städte mit dem Markt- 
und Münzrechte 2 , Ortschaften mit ihren Bergwerken verliehen 8 . Zahl 
reiche Zeugnisse hierfür werden später beigebracht werden. Schon 
jetzt darf als bewiesen gelten, daß mit der bloßen Bezeichnung der 
Bergwerke als Zubehör zu bestimmten Ortschaften noch nicht dargetan 
ist, daß die Bergwerke in dem Sinne ein bloßes Zubehör zum Grund 
und Boden bildeten, daß jeder Grundbesitzer ohne weiteres zu deren 
Ausbeutung befugt war. Das Gegenteil wird schon dadurch wahr 
scheinlich, daß das Recht zum Bergbaubetrieb besonders erwähnt wird. 
Dies geschieht z. B. bei den hundert Huben Landes, welche die Edel 
frau Beatrix im Jahre 1025 vom Kaiser Conrad „cum usu salis et 
rudere quod Arz dicitur“ übertragen erhielt 4 . Ja es wird ein anderes 
Mal ausdrücklich bemerkt, daß ein gewisses Gebiet mit dem Rechte 
begabt sei, quod vulgo Purkrecht dicitur 5 . 
1 Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Regalien in Deutschland S. 23—41. 
G. Waitz, Verfassungsgeschichte VIII 247—346 a. a. O. Liber feudorum II 56- 
2 Falke, Geschichte des Zollvereins S. 1 ff., wo die zahllosen Verleihungs- 
Urkunden über Zollgerechtsame aufgeführt sind. 
3 Z. B. Guiconstein cum salsugine ejus in der Schenkungsurkunde Kaiser 
Ottos I. vom 11. April 965 in Dreyhaupts Geschichte des Saalkreises I 14. Vgl. 
Gierke, Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft S. 121—130 a, a. O. 
4 Pez, Thesaurus anecdotorum novissimus 1721, seq. VI p. 285. v. Muchar, 
Geschichte des Herzogthums Steiermark, 3. Teil S. 90. 
5 Urkunde des Abts Heinrich von Admont vom Jahre 1293 in den Diplo- 
mataria Sacrae Styriae (Pusch und Frölich) 1756, Tom. I p. 106, „unam huebam 
in interiori Eysenärzt eo jure, quod Purkrecht dicitur“. S. auch Abignente p. 96.
	        
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