Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Vorrede  zur  zweiten  Auflage.

Obgleich  seit  langem  die  erste  Auflage  so  vollständig  vergriffen
ist,  daß  selbst  antiquarisch  kein  Exemplar  zu  beschaffen  ist,  konnte
aus  Mangel  an  Muße  erst  jetzt  die  zweite  Auflage  erscheinen.  Was
Verfasser  vor  einem  Menschenalter  mit  seinem  Werke  bezweckte  —
den  Nachweis,  daß  die  Rechte  auf  die  Bergwerksmineralien  einst  und
jetzt  nicht  aus  dem  Grundeigentum,  noch  aus  der  Herrenlosigkeit,
sondern  aus  der  Macht  des  Staates  herrühren  —,  das  dürfte  im  wesentlichen ­
  gelungen  sein,  mag  man  dabei  von  einem  Regal,  oder  mit  dem
Französischen  Berggesetz  von  1791  von  einem  Nationaleigentum,  oder
mit  den  Verfassern  des  Preußischen  Gesetzes  vom  18.  Juni  1907  vom
Recht  der  Allgemeinheit  sprechen,  wenn  man  sich  nur  darüber  klar
ist,  daß  es  sich  nicht  bloß  um  eine  negative,  eine  bloße  Polizeibefugnis
handelt.  Bei  der  wesentlichen  Gleichheit  der  Rechtseinrichtungen  durch
die  ganze  Welt  hält  Verfasser  den  Zusammenhang  des  heutigen  und
mittelalterlichen  Bergrechts  mit  dem  antiken  (phönizisch-griechischen
und  römischen)  für  mindestens  wahrscheinlich,  wenn  auch  das  Urkundenmaterial ­
  noch  lückenhaft  ist.  Verfasser  hofft  zu  weiteren  Forschungen,
namentlich  im  älteren  romanischen  Recht  anzuregen.  Etwaige  Druckfehler ­
  bittet  er  auf  Rechnung  seiner  Augen  zu  setzen  und  bemerkt
noch  dankend,  daß  die  Abschnitte  über  Polnisches  und  Russisches
Bergrecht  von  Herrn  Archivar  Dr.  Zivier  in  Pless  herrühren.
            
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