Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Die,  die  ohne  Nachweis  Königlicher  Verleihungen  Königliche  Rechte
besaßen,  mußten  diese  zurückgeben 1 .
Nach  dem  Vorstehenden  werden  unter  Regalien  solche  Rechte  von
der  Ronkalischen  Konstitution  verstanden,  welche  nur  dem  Könige  oder
anderen  durch  Verleihung  des  Königs  zustanden.  Die  Konstitution  richtet
sich  nicht  gegen  Privatpersonen,  sondern  gegen  die  Territiorherrschaften,
insbesondere  die  Lombardischen  Städte.  Daß  nicht  jeder  Privatmann
Gerichtsbehörden  einsetzen,  Zölle  oder  Münzstätten  auf  seinem  Boden
einrichten  durfte,  verstand  sich  von  selbst.  Regalien  sind  hiernach  die
Rechte,  die,  weil  sie  dem  König  gebühren,  ein  Reichsstand  nur  ausüben
darf,  wenn  sie  ihm  besonders  vom  Könige  verliehen  sind.
Nicht  die  nämliche,  scheint  mir,  wohl  aber  eine  ähnliche  Bedeutung
hatte  das  Wort  „regalia“  im  Investiturstreite 1  2  3 .
Regalia,  id  est,  civitates,  ducatus,  marchias,  comitatus,  monetas,
telonium,  mercatum,  advocatias,  omnia  jura  centurionum,  id  est
villicorum,  turres  et  villas,  quae  regni  erant,  cum  omnibus  pertinentiis
  suis,  militiam  et  castra
heißt  es  in  einer  bekannten  Urkunde  aus  dem  Jahre  mo s .
Nicht  alle,  sondern  nur  ein  Teil  der  hier  aufgeführten  Gegenstände
sind  auch  im  Sinne  der  Ronkalischen  Konstitution  als  Regalien  anzusehen.
So  z.  B.  konnten  auch  andere  Personen  als  der  König  Städte  besitzen,
ohne  daß  sie  vom  Könige  damit  beliehen  waren.  Dies  folgt  schon
daraus,  daß  in  den  Urkunden  besonders  bemerkt  zu  werden  pflegt,  wenn
eine  Stadt  ursprünglich  zu  König  und  Reich  gehörte  und  vom  König
und  Reich  später  weiter  verliehen  wurde.  Eine  solche  Stadt  hieß  nämlich
im  Gegensätze  zu  anderen,  auch  nachdem  sie  schon  längst  in  fremden
Besitz  übergegangen  war,  urbs  regia 4 .  Die  Urkunde  vom  Jahre  mo
läßt  unzweifelhaft  erkennen,  daß  es  noch  andere  Städte  geben  kann
wie  solche,  welche  vom  Reiche  herrührten,  da  sie  nicht  alle,  sondern
nur  die  Städte  (villas)  „quae  regni  erant“  erwähnt.
Im  Investiturstreit  waren  Regalien  der  Bestandteil  der  weltlichen
Güter  der  Geistlichkeit,  welcher  vom  Könige  herrührte.  Nicht  alle  Temporalien ­
  waren  also  Regalien,  sondern  nur  die,  welche  der  König  der

1  Quum  nullam  invenire  possent  defensionem  excusationis  tarn  Episcopi  quam
primates  et  civitates  uno  ore,  uno  assensu,  in  manum  principis  regalia  reddidere
bei  Ragevinus.
2  Vgl.  Waitz  VIII  433—467.
3  Dieselbe  findet  sich  bei  Hüllmann,  Geschichte  des  Ursprungs  der  Regalien
S.  16  und  sonst  häufig.
4  Vgl.  Waitz  VIII  240  ff.,  besonders  S.  243.
            
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