Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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fern  nicht  ein  anderer  vom  König  ein  Recht  auf  solche  Gegenstände
übertragen  erhalten  hat.  Die  Richtigkeit  der  vorstehenden  Auffassung
wird  bewiesen  durch  die  Ereignisse,  die  dem  Erlasse  der  Konstitution
voraufgegangen  und  ihr  nachgefolgt  sind.  Nach  der  Besiegung  der
Mailänder  ließ  Kaiser  Friedrich  I.  durch  Rechtsgelehrte  Untersuchung
anstellen  super  Justitia  Regni  et  de  regalibus  quae  longo  Jam  tempore
seu  temeritate  pervadentium  seu  neglectu  regum  regno  deperierant 1  —
d.  i.  über  alle  Rechte  aller  Art,  welche  dem  Reiche  (beziehungsweise
dem  Könige,  als  dem  Träger  der  Reichsgewalt)  zustanden,  indeß  durch
die  Verwegenheit  der  Übertretenden  und  die  Nachlässigkeit  der  Könige
dem  Reiche  verloren  gegangen  waren.  Als  diese  dem  Reiche  gehörenden,
dessen  „Justitia“  unterstehenden,  Rechte  bezeichnet  Ragevinus;
Monetas,  Telonea,  Fodrum,  Vectigalia,  Portus,  Pedatica,  Molendina,
Piscarias,  omnemque  utilitatem  ex  decursu  fluminum  provenientem
nec  de  terra  tantum  verum  etiam  de  suis  propriis  capitibus  census
annni  redditionem,
also  im  wesentlichen  die  nämlichen  Gegenstände,  die  vollständiger  im
über  feudorum  hergezählt  sind 2 .
Man  wird  sich  dabei  zu  vergegenwärtigen  haben,  daß  sich  die
Könige  schon  seit  der  Merowingerzeit  häufig  zugunsten  anderer  eines
Teils  der  Rechte  entschlugen,  die  ihnen  ausschließlich  zustanden 8 .  Es
war  später  fast  formularmäßig  in  den  zahlreichen  Verleihungsurkunden,
daß  die  Könige  den  Beliehenen  innerhalb  ihrer  Gebiete  alles  übertrugen
„quidquid  fiscus  (regius)  exinde  sperare  poterat“.  So  wurde  das  Recht
auf  die  Jagd,  den  Fischfang,  die  Wasserläufe,  die  Zölle,  die  Mühlen,
das  unbebaute  Land,  quaesita  et  inquirenda  fast  ausnahmslos  den  Bischöfen ­
  und  anderen  Großen  innerhalb  ihrer  Lehen  oder  sonstigen  Besitzungen ­
  von  den  Königen  überlassen.  Schon  zur  Zeit  Heinrichs  IV.
konnten  sich  die  Sachsen  in  einem  Schreiben  an  Papst  Gregor  darüber
beklagen,  daß  die  deutschen  Könige,  nachdem  sie  einen  großen  Teil
ihrer  Regalien  verschleudert  hätten,  sich  mehr  vom  Raube  als  von  den
Erträgen  der  Regalien  unterhielten 4 .
1  So  Ragevinus  (Radevicus)  de  gestis  Friderici  I,  lib.  II,  cap.  5.
2  v.  Savigny,  Geschichte  des  Römischen  Rechts  im  Mittelalter,  Kapitel  28.
v.  Raumer,  Geschichte  der  Hohenstaufen  II  103  ff.
8  Eichhorn  I  404  ff.  a.  a.  O  Waitz  II  576,  VIII  239,  255.  Gierke,  Geschichte
der  deutschen  Genossenschaft  S.  134  a.  a.  O.  Kroll,  L’immunite  francque.  A.  Dopsch
II  343  a.  a.  O.
4  „Tanta  profligatio  regalium,  ut  reges  nostrarum  partium  rapinis  potius
quam  regalibus  sustentandi  sunt“  (bei  Hüllmann,  Ursprung  der  Regalien  S.  6  und
sonst  mehrfach).
            
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