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Macht der Großen und der Parlamente zu verteidigen, als Eigentümer
der Bergwerke. So nennt König Johann im Patente vom Jahre 1201
alle wo immer gelegenen Zinnbergwerke in den Grafschaften Cornwall
und Devon, auch die auf den Gebieten der kirchlichen Würdenträger
sein Eigentum *. Ebenso bezeichnet König Heinrich III. in einem Befehle
vom 23. November 1262 alle Gold- und Kupfergruben, die auf eigenen
wie die auf anderer Besitzungen gelegenen, als ihm gehörig*.
Erschien das Recht auf die Bergwerksabgaben für die Inhaber des
Bergregals als dessen wesentlichster Inhalt, so dürfte doch irrig sein,
das Bergregal, wie z. B. von Eichhorn geschieht, in das Recht auf die
Bergwerksabgaben gänzlich aufgehen zu lassen. War der Regalherr
nicht bloß abgabeberechtigt, sondern zugleich Eigentümer der Berg
werke, so durfte innerhalb seines Gebiets ohne seine Genehmigung
niemand Bergbau betreiben. Das Eigentum des Regalherrn mußte das
Eigentum des Oberflächenbesitzers ausschließen, und nur der Regalherr,
nicht aber der Oberflächeneigentümer, konnte über die Mineralien ver
fügen. Nur der Regalherr durfte durch seine Beamten Bergwerksfelder
verleihen, und er konnte sie beliebig verleihen, an wen er wollte, auch
an den Nichtbesitzer der Oberfläche 1 2 3 . War der Regalherr Eigentümer
der Bergwerksmineralien, so durfte er auch vorschreiben, unter welchen
Bedingungen und Beschränkungen der Bergbauunternehmer die Gruben
zu bauen hatte.
Begriff der Bergbaufreiheit.
§ 9. Läßt sich beweisen, daß das Bergregal schon von Alters
her in Deutschland gegolten hat, so dürften nur solche Rechte auf die
Bergwerksmineralien möglich gewesen sein, welche von dem Regalherrn
ihren Ursprung nahmen. Die Bergbaufreiheit als die jedermann zustehende
Befugnis, überall nach gewissen Mineralien zu suchen 4 , kann alsdann an
den Bergwerksmineralien nur gegolten haben, wenn und soweit sie vom
Regalherrn ausgegangen und erklärt worden ist. Da das Wesen und
die Bedeutung der Bergbaufreiheit nur darin gesucht und gefunden
1 „stammariae sunt nostra dominica“ in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. n
• s - 173-
2 Quia . . in tenis nostris et aliorum . . . jam inveniuntur aurifodinae et
cuprifodinae, ac ad dignitatem regalium nostrorum et non ad alium hujusmodi
fodine in regno nostro debeant pertinere. Zeitschrift für Bergrecht Bd. u S. 176.
8 Nur sollte der Beliehene nicht die Ackerkrume zerstören, Sachsenspiegel
1 36, unten § 18.
4 Dies ist die hergebrachte Begriffsbestimmung der Bergbaufreiheit. Veith,
Berg Wörterbuch S. 66 u. a.