Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Macht der Großen und der Parlamente zu verteidigen, als Eigentümer 
der Bergwerke. So nennt König Johann im Patente vom Jahre 1201 
alle wo immer gelegenen Zinnbergwerke in den Grafschaften Cornwall 
und Devon, auch die auf den Gebieten der kirchlichen Würdenträger 
sein Eigentum *. Ebenso bezeichnet König Heinrich III. in einem Befehle 
vom 23. November 1262 alle Gold- und Kupfergruben, die auf eigenen 
wie die auf anderer Besitzungen gelegenen, als ihm gehörig*. 
Erschien das Recht auf die Bergwerksabgaben für die Inhaber des 
Bergregals als dessen wesentlichster Inhalt, so dürfte doch irrig sein, 
das Bergregal, wie z. B. von Eichhorn geschieht, in das Recht auf die 
Bergwerksabgaben gänzlich aufgehen zu lassen. War der Regalherr 
nicht bloß abgabeberechtigt, sondern zugleich Eigentümer der Berg 
werke, so durfte innerhalb seines Gebiets ohne seine Genehmigung 
niemand Bergbau betreiben. Das Eigentum des Regalherrn mußte das 
Eigentum des Oberflächenbesitzers ausschließen, und nur der Regalherr, 
nicht aber der Oberflächeneigentümer, konnte über die Mineralien ver 
fügen. Nur der Regalherr durfte durch seine Beamten Bergwerksfelder 
verleihen, und er konnte sie beliebig verleihen, an wen er wollte, auch 
an den Nichtbesitzer der Oberfläche 1 2 3 . War der Regalherr Eigentümer 
der Bergwerksmineralien, so durfte er auch vorschreiben, unter welchen 
Bedingungen und Beschränkungen der Bergbauunternehmer die Gruben 
zu bauen hatte. 
Begriff der Bergbaufreiheit. 
§ 9. Läßt sich beweisen, daß das Bergregal schon von Alters 
her in Deutschland gegolten hat, so dürften nur solche Rechte auf die 
Bergwerksmineralien möglich gewesen sein, welche von dem Regalherrn 
ihren Ursprung nahmen. Die Bergbaufreiheit als die jedermann zustehende 
Befugnis, überall nach gewissen Mineralien zu suchen 4 , kann alsdann an 
den Bergwerksmineralien nur gegolten haben, wenn und soweit sie vom 
Regalherrn ausgegangen und erklärt worden ist. Da das Wesen und 
die Bedeutung der Bergbaufreiheit nur darin gesucht und gefunden 
1 „stammariae sunt nostra dominica“ in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. n 
• s - 173- 
2 Quia . . in tenis nostris et aliorum . . . jam inveniuntur aurifodinae et 
cuprifodinae, ac ad dignitatem regalium nostrorum et non ad alium hujusmodi 
fodine in regno nostro debeant pertinere. Zeitschrift für Bergrecht Bd. u S. 176. 
8 Nur sollte der Beliehene nicht die Ackerkrume zerstören, Sachsenspiegel 
1 36, unten § 18. 
4 Dies ist die hergebrachte Begriffsbestimmung der Bergbaufreiheit. Veith, 
Berg Wörterbuch S. 66 u. a.
	        
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