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worden ist, daß der Oberflächenbesitzer sich den Bergbau jedes dritten
unter seinem Grund und Boden gefallen lassen muß, so darf als der
ursprüngliche Träger der Bergbaufreiheit bei den regalen Mineralien nur
der Regalherr erblickt werden, wenn nämlich anzunehmen ist, daß ihm
und nur ihm das ausschließliche Verfügungsrecht an jenen Mineralien
gebührte 1 . Die Vorstellung, daß jeder Bergbaulustige befugt war, kraft
eigenen Rechtes, Bergwerksmineralien aufzusuchen und zu behalten, ist
unvereinbar mit dem Vorhandensein eines Bergregals. Es wird der
Versuch gemacht werden, nachzuweisen, daß, wo immer in den deutschen
und außerdeutschen Bergrechten die Bergbaufreiheit vorkommt, sie nur
bestanden hat, wenn und soweit sie der Bergregalherr gewollt und
zugelassen hat, daß das Recht, auf fremden Besitzungen Mineralien
aufzusuchen, nur dem Bergregalherrn gebührt hat, daß nur dieser ur
sprünglich der Träger und das Subjekt der Bergbaufreiheit gewesen ist,
und daß, wo er anderen das Recht zum Bergbaubetriebe auf fremdem
und selbst auf deren eigenem Boden gegeben hat, er dies kraft eigenen
Rechtes und zumeist nur aus eigenem Interesse getan hat. Es ist
unstreitig, daß in der Freiberger, der Iglauer, der Schemnitzer, der
Kuttenberger Bergordnung die Bergbaufreiheit in dem Sinne gegolten
hat, daß auch unter fremden Besitzungen Bergbau betrieben werden
durfte 1 2 , und doch durfte niemand Bergwerksmineralien gewinnen, welchem
nicht ein bestimmtes Grubenfeld durch die Beamten des Bergregalherrn
zugeteilt war. Die Zuteilung solcher Grubenfelder erfolgte „von uns
herrn wegen“ oder „umme der Fürstin recht“, wie die Freiberger Berg
ordnung sagt 3 . Die Rechte, welche die Iglauer Bergordnung den Bergleuten
zuspricht, gibt ihnen der Regalherr, wie er sich selbst ausdrückt, „ex
plenitudine grade nostre et favoris, regia auctoritate et libera voluntate“ 4 5 .
Die Verleihung von Bergwerksfeldern geschieht an erster Stelle
nicht zum Nutzen des Bergbaubetreibers, sondern, wie die Freiberger
Bergordnung sagt, um der Herrschaft Nutz und Frommen halber 6 . Die
Berggewohnheiten kommen darin überein, daß dem Bergbaubetreiber
1 Dieser Ansicht haben sich angeschlossen u. a. Schmoller in seiner Zeit
schrift für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen Reich
15. Jahrg. (1891) S. 42. W. Mück, Geschichte des Mansfelder Bergregals, Eisleben
S. 267 (gegen Zycha, Ältestes Bergrecht S. 171); ferner Gothein, Wirtschafts
geschichte des Schwarzwalds 1897, I 30, 34, 159 ff.
2 Freiberger Bergrecht Abschnitt I, Kap. 36, unten §§ 13, 14, 15.
8 Abschnitt I, Kap. 1 u. 17 a. a. O.
4 Sternberg, Urkundenbuch S. 11.
5 Abschnitt I, Kap. 1.