Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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worden  ist,  daß  der  Oberflächenbesitzer  sich  den  Bergbau  jedes  dritten
unter  seinem  Grund  und  Boden  gefallen  lassen  muß,  so  darf  als  der
ursprüngliche  Träger  der  Bergbaufreiheit  bei  den  regalen  Mineralien  nur
der  Regalherr  erblickt  werden,  wenn  nämlich  anzunehmen  ist,  daß  ihm
und  nur  ihm  das  ausschließliche  Verfügungsrecht  an  jenen  Mineralien
gebührte 1 .  Die  Vorstellung,  daß  jeder  Bergbaulustige  befugt  war,  kraft
eigenen  Rechtes,  Bergwerksmineralien  aufzusuchen  und  zu  behalten,  ist
unvereinbar  mit  dem  Vorhandensein  eines  Bergregals.  Es  wird  der
Versuch  gemacht  werden,  nachzuweisen,  daß,  wo  immer  in  den  deutschen
und  außerdeutschen  Bergrechten  die  Bergbaufreiheit  vorkommt,  sie  nur
bestanden  hat,  wenn  und  soweit  sie  der  Bergregalherr  gewollt  und
zugelassen  hat,  daß  das  Recht,  auf  fremden  Besitzungen  Mineralien
aufzusuchen,  nur  dem  Bergregalherrn  gebührt  hat,  daß  nur  dieser  ursprünglich ­
  der  Träger  und  das  Subjekt  der  Bergbaufreiheit  gewesen  ist,
und  daß,  wo  er  anderen  das  Recht  zum  Bergbaubetriebe  auf  fremdem
und  selbst  auf  deren  eigenem  Boden  gegeben  hat,  er  dies  kraft  eigenen
Rechtes  und  zumeist  nur  aus  eigenem  Interesse  getan  hat.  Es  ist
unstreitig,  daß  in  der  Freiberger,  der  Iglauer,  der  Schemnitzer,  der
Kuttenberger  Bergordnung  die  Bergbaufreiheit  in  dem  Sinne  gegolten
hat,  daß  auch  unter  fremden  Besitzungen  Bergbau  betrieben  werden
durfte 1  2 ,  und  doch  durfte  niemand  Bergwerksmineralien  gewinnen,  welchem
nicht  ein  bestimmtes  Grubenfeld  durch  die  Beamten  des  Bergregalherrn
zugeteilt  war.  Die  Zuteilung  solcher  Grubenfelder  erfolgte  „von  uns
herrn  wegen“  oder  „umme  der  Fürstin  recht“,  wie  die  Freiberger  Bergordnung ­
  sagt 3 .  Die  Rechte,  welche  die  Iglauer  Bergordnung  den  Bergleuten
zuspricht,  gibt  ihnen  der  Regalherr,  wie  er  sich  selbst  ausdrückt,  „ex
plenitudine  grade  nostre  et  favoris,  regia  auctoritate  et  libera  voluntate“ 4  5 .
Die  Verleihung  von  Bergwerksfeldern  geschieht  an  erster  Stelle
nicht  zum  Nutzen  des  Bergbaubetreibers,  sondern,  wie  die  Freiberger
Bergordnung  sagt,  um  der  Herrschaft  Nutz  und  Frommen  halber 6 .  Die
Berggewohnheiten  kommen  darin  überein,  daß  dem  Bergbaubetreiber

1  Dieser  Ansicht  haben  sich  angeschlossen  u.  a.  Schmoller  in  seiner  Zeitschrift ­
  für  Gesetzgebung,  Verwaltung  und  Volkswirtschaft  im  Deutschen  Reich
15.  Jahrg.  (1891)  S.  42.  W.  Mück,  Geschichte  des  Mansfelder  Bergregals,  Eisleben
S.  267  (gegen  Zycha,  Ältestes  Bergrecht  S.  171);  ferner  Gothein,  Wirtschaftsgeschichte ­
  des  Schwarzwalds  1897,  I  30,  34,  159  ff.
2  Freiberger  Bergrecht  Abschnitt  I,  Kap.  36,  unten  §§  13,  14,  15.
8  Abschnitt  I,  Kap.  1  u.  17  a.  a.  O.
4  Sternberg,  Urkundenbuch  S.  11.
5  Abschnitt  I,  Kap.  1.
            
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