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Zu bemerken ist, daß der Begriff Bergbaufreiheit nur im ersteren
Sinne den älteren Bergordnungen 1 bekannt ist.
Über das Alter des Bergregals.
§ io. Es ist bereits in der Einleitung bemerkt worden, daß die
neueren deutschen Rechtslehrer das Alter des Bergregals in Deutschland
nicht vor dem n. oder 12. Jahrhundert annehmen. Als die am
meisten verbreitete Ansicht dürfte erscheinen, welche die allgemeine
Geltung des Bergregals erst in die Staufenzeit setzt. Die Anhänger
dieser Ansicht erklären den Erlaß, der das Bergregal vermeintlich zuerst
vorschreibenden Ronkalischen Konstitution „aus der Anmaßung des
Kaisers (Friedrich I.). aus dem Bestreben, das Bestätigungsrecht durch
einen gesetzlichen Titel zu begründen, es dadurch gegen jeden Einwand
sicher zu stellen, seine bis dahin nicht unbestrittene Anwendbarkeit
auszubreiten und endlich alle daraus fließenden Einnahmen zu legali
sieren“ 2 . Wie Villanueva p. 266 mitteilt, vertraten die Theorie des
Bergordnungen außerordentlich niedrig bemessen. — Mitbaurecht des Grundeigen
tümers, Ertragsanteile in Form von Erbkuxen usw. haben im Mansfeldschen nicht
bestanden. Aus dem Inhalt des Regals folgt von selbst die Befugnis des Regal
herrn zur Freierklärung des Bergbaues. Von seinem uneingeschränkten Ver
fügungsrechte über die regalen Mineralien kann der Regalherr auch in der Weise
Gebrauch machen, daß er den Abbau Dritten überträgt. Unter welchen Bedingungen
dies geschieht, ob in Form von Distriktsverleihungen, Spezialverleihungen, Kon
zessionen, Mutungsvorrechten oder gewöhnlichen Verleihungen, ob und unter
welchen Abgaben, Leistungen und Auflagen, ob für begrenzte oder unbegrenzte
Zeit, ist dabei ganz seinem Ermessen überlassen. Es bleibt ihm auch unbenommen,
die Bedingungen für die Übertragung zum Bergwerkseigentum unbeschadet der
wohlerworbenen Abbaurechte jederzeit zu ändern, aufzuheben und sich das regale
Feld ganz oder teilweise, mit Bezug auf alle oder einzelne Mineralien, wieder zu
reservieren (S. 267 gegen Zycha S. 171), wonach ursprünglicher Träger der Berg
baufreiheit der Bergmann war: „Die Bergbaufreiheit gewährt dem Bergbaulustigen
keine selbständige, auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage ruhenden Ansprüche
gegen den Regalherrn oder Grundeigentümer, sondern sekundäre, aus dem Regal
und der Freierklärung abgeleitete Rechte. Sie besteht nur kraft des Regals und
Inhalts der Freierklärung, sie reicht nicht weiter als diese und kann mit ihr durch
den Regalherrn jederzeit eingeschränkt werden.“ S. auch oben § 4 und unten § 26,
ebenso Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwalds I 590.
1 So heißt es im Löwenberger Goldrechte (Steinbeck, Geschichte des schle
sischen Bergbaues S. 79. Zivier, Geschichte des Bergregals in Schlesien S. 259):
Alle dorfvride unde viewege unde lantstrazen, die sint vri des vurstin (Fürsten),
zu sime goltwerke.
* Kommer in der Zeitschrift für Bergrecht S. 383, welcher die meisten Re
gesten über die Bergwerksgeschichte gesammelt hat, ähnlich Grueter p. 25 seq.
Zachariä in der Zeitschrift für deutsches Recht Bd. 13 S. 346 fr. a. a. O. u. a.
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