Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Chemnitz  1764,  S.  221  bis  277,  aus  dem  Freiberger  Kodex  abgedruckt
hat 1 .  Es  muß  schon  im  12.  Jahrhundert  gegolten  haben.  Bestätigt  wurde
es  im  Jahre  1255  durch  den  Markgrafen  Heinrich  von  Meißen.  Das
Freiberger  Bergrecht  beginnt  mit  der  Stellung  des  obersten  Bergmeisters
und  der  Bergrichter.  Der  oberste  Bergmeister,  auch  oberster  Leiber
genannt,  hat  die  Gewalt 2 ,  daß  er  mit  Recht  jeglichem  Bergmanne
jeglichen  Gang  verleihen  kann  um  der  Fürstin  Recht  mit  der  Maßgabe,
daß  er  ihn  die  Gänge  so  bauen  heißt,  wie  es  recht  ist,  daß  nämlich
der  Herrschaft  Nutz  und  Frommen  daran  erkannt  werde.  Der  oberste
Bergmeister  setzt  alle  übrigen  Bergrichter  ein,  soweit  das  Fürstentum
geht,  und  seine  Gewalt  reicht  über  alle  Gebirge  im  ganzen  Fürstentum.
Unter  dem  Nutzen  und  Frommen  des  Landesherrn  werden  die  Vorteile
verstanden,  welche  er  aus  dem  Bergbau  zieht.  Dies  sind  im  wesentlichen ­
  folgende:
Bei  jeder  Vermessung  für  einen  Berg,  der  sieben  Lehen  hatte,
erhielt  der  Landesherr  ein  Lehen,  seine  Ehefrau,  sein  Truchseß  und  sein
Kämmerer  gleichfalls  je  ein  Lehen.  Ferner  bekommt  der  Landesherr
die  dritte  Schicht,  den  dritten  Teil,  als  Fronteil,  wenn  er  entsprechend
auch  an  den  Kosten  des  Unternehmens  teilnehmen  wollte 8 .  Ursprünglich
hatte  er  die  Wahl  frei  zwischen  dem  Mitbaurecht  in  Höhe  eines  Drittels
oder  einer  Abgabe,  welche  wahrscheinlich  der  Urbure  im  Schemnitzer
und  Iglauer  Bergrechte  gleichkam.  Außerdem  stand  ihm  die  Gerichtsbarkeit ­
  mit  den  damit  verbundenen  Einkünften  auf  den  Bergwerken  zu,
desgleichen  das  Vorkaufsrecht  für  Silber  zum  Münzgebrauche 4 .  Schürfen
darf  jeder,  wenn  und  wo  er  will.  Ein  Grubenfeld  wird  ihm  aber  erst
dann  zugemessen,  wenn  er  die  Bauwürdigkeit  des  gefundenen  Erzes
dartun  kann.  Der  Finder  eines  neuen  Ganges,  dem  sieben  Lehen  zugesichert ­
  sind,  muß  den  Fund  beschwören,  ehe  ihm  seine  Fundgrube
zugeteilt  wird 5 .
In  dem  Sinne  ist  der  Bergbau  nach  dem  Freiberger  Bergrechte  frei,
daß  der  Oberbergmeister  auch  unter  Privatländereien  Felder  verleihen
kann.  Dabei  unterscheidet  das  Bergrecht  zwischen  dem  Grundbesitzer
1  S.  hierüber  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  19  Anm.  2.
2  I,  2.  Ein  yczlicher  oberbergmeister,  adir  oberster  lyher  hat  dy  gewalt,  von
rechte,  daz  er  yczliche  genge  eyme  yczlichen  bergmanne  lyhen  mag,  umme  derselben ­
  fürstin  recht,  alzo  bescheidenlich,  daz  er  dy  gange  heise  bauen,  alz  recht
ist,  daz  der  herschaft  nucz  und  frome  daran  yekant  werde.  (Die  Worte  „derselben
fürstin  recht“  sind  bei  Klotzsch  gesperrt  gedruckt.)
3  Klotzsch  S.  261—263.
*  S.  auch  Karsten  S.  28.
‘  1,  17,  S.  233.
            
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