Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Golderze und niemand durfte solche ohne seinen Willen gewinnen, aber 
er hatte nicht das Recht, auf fremden Ackerstücken Gold graben zu 
lassen. Das Goldgraben war technisch nicht anders möglich, als unter 
Beschädigung der Oberfläche, da es von der Oberfläche aus und nahe 
bei derselben betrieben wurde, mithin soweit es betrieben wurde, auch 
die Benutzung der Oberfläche verhinderte 1 . 
Nunmehr dürften sich die nachstehenden Vorschriften erklären: 
„Alle dorf vride unde viewege unde Landstrazen, die sint vri des 
vursten zu sime goltwerke.“ 
„Wa der phlec (Pflug) unde eide (Egge) und sense get, da sal 
niemat golt suchen ane des gunst des d’aekir ist. Daz recht hat 
berewere nicht.“ 2 
Alle öffentlichen Plätze sind also dem Fürsten frei zu seinem Gold 
bergbau, die unter Pflug, Egge und Sense stehenden urbaren Grundstücke 
sind ihm aber in dem Sinne nicht frei, daß er auf diesen Gold graben 
lassen kann. Um auf den letzteren Gold zu graben, bedarf man neben 
der Erlaubnis des Fürsten auch noch derjenigen des Ackerbesitzers, 
nicht zum Bergbau, sondern zur Zerstörung der Ackerkrume. 
Hervorzuheben ist, daß jedes Bergwerk eine Wasser- und Holz 
gerechtigkeit haben soll, und daß die Bergwerke ausdrücklich als dem 
Fürsten gehörige bezeichnet sind. Einen Unterschied zwischen Mark 
genossen und Fremden kennt auch das Löwenberger Goldrecht nicht. 
Das Goldrecht für Liegnitz, Goldberg und Hainau erfahren wir 
aus einer gleichfalls von Steinbeck 8 mitgeteilten und in das Jahr I34 2 
gesetzten Urkunde. Sie ist ausgestellt von den Bürgern der bezeichneten 
Städte auf Grund der Befragung der ältesten Bergleute und nach Einsicht 
der vorhandenen Schriften. 
Die Bürger erklären eidlich: 
„das unse erbherre der Herczoge von alder czu rechte, allen 
goltwerke die umme Goltberg sint gewest, und noch sin oberste 
liher gewest sy. und einen richter von sinen wegen habe zu setzen. 
Der da heüset eyn wassermeister czu Goltwerkes recht.“ 
Diese Erklärung enthält, wie Steinbeck mit Recht sagt, ein unum 
wundenes Anerkenntnis des stets bestandenen und fortbestehenden 
1 Vgl. Steinbeck S. 8 t und weiter unten. Der Bergbau wurde mittels Duckein 
betrieben. 
2 Dies gilt auch heute trotz unzweifelhaft bestehender Bergbaufreiheit. 
3 Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 84 ff. und Zivier, Geschichte des 
Bergregals in Schlesien S. 264«
	        
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