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Golderze und niemand durfte solche ohne seinen Willen gewinnen, aber
er hatte nicht das Recht, auf fremden Ackerstücken Gold graben zu
lassen. Das Goldgraben war technisch nicht anders möglich, als unter
Beschädigung der Oberfläche, da es von der Oberfläche aus und nahe
bei derselben betrieben wurde, mithin soweit es betrieben wurde, auch
die Benutzung der Oberfläche verhinderte 1 .
Nunmehr dürften sich die nachstehenden Vorschriften erklären:
„Alle dorf vride unde viewege unde Landstrazen, die sint vri des
vursten zu sime goltwerke.“
„Wa der phlec (Pflug) unde eide (Egge) und sense get, da sal
niemat golt suchen ane des gunst des d’aekir ist. Daz recht hat
berewere nicht.“ 2
Alle öffentlichen Plätze sind also dem Fürsten frei zu seinem Gold
bergbau, die unter Pflug, Egge und Sense stehenden urbaren Grundstücke
sind ihm aber in dem Sinne nicht frei, daß er auf diesen Gold graben
lassen kann. Um auf den letzteren Gold zu graben, bedarf man neben
der Erlaubnis des Fürsten auch noch derjenigen des Ackerbesitzers,
nicht zum Bergbau, sondern zur Zerstörung der Ackerkrume.
Hervorzuheben ist, daß jedes Bergwerk eine Wasser- und Holz
gerechtigkeit haben soll, und daß die Bergwerke ausdrücklich als dem
Fürsten gehörige bezeichnet sind. Einen Unterschied zwischen Mark
genossen und Fremden kennt auch das Löwenberger Goldrecht nicht.
Das Goldrecht für Liegnitz, Goldberg und Hainau erfahren wir
aus einer gleichfalls von Steinbeck 8 mitgeteilten und in das Jahr I34 2
gesetzten Urkunde. Sie ist ausgestellt von den Bürgern der bezeichneten
Städte auf Grund der Befragung der ältesten Bergleute und nach Einsicht
der vorhandenen Schriften.
Die Bürger erklären eidlich:
„das unse erbherre der Herczoge von alder czu rechte, allen
goltwerke die umme Goltberg sint gewest, und noch sin oberste
liher gewest sy. und einen richter von sinen wegen habe zu setzen.
Der da heüset eyn wassermeister czu Goltwerkes recht.“
Diese Erklärung enthält, wie Steinbeck mit Recht sagt, ein unum
wundenes Anerkenntnis des stets bestandenen und fortbestehenden
1 Vgl. Steinbeck S. 8 t und weiter unten. Der Bergbau wurde mittels Duckein
betrieben.
2 Dies gilt auch heute trotz unzweifelhaft bestehender Bergbaufreiheit.
3 Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 84 ff. und Zivier, Geschichte des
Bergregals in Schlesien S. 264«