Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Golderze  und  niemand  durfte  solche  ohne  seinen  Willen  gewinnen,  aber
er  hatte  nicht  das  Recht,  auf  fremden  Ackerstücken  Gold  graben  zu
lassen.  Das  Goldgraben  war  technisch  nicht  anders  möglich,  als  unter
Beschädigung  der  Oberfläche,  da  es  von  der  Oberfläche  aus  und  nahe
bei  derselben  betrieben  wurde,  mithin  soweit  es  betrieben  wurde,  auch
die  Benutzung  der  Oberfläche  verhinderte 1 .
Nunmehr  dürften  sich  die  nachstehenden  Vorschriften  erklären:
„Alle  dorf  vride  unde  viewege  unde  Landstrazen,  die  sint  vri  des
vursten  zu  sime  goltwerke.“
„Wa  der  phlec  (Pflug)  unde  eide  (Egge)  und  sense  get,  da  sal
niemat  golt  suchen  ane  des  gunst  des  d’aekir  ist.  Daz  recht  hat
berewere  nicht.“ 2
Alle  öffentlichen  Plätze  sind  also  dem  Fürsten  frei  zu  seinem  Goldbergbau, ­
  die  unter  Pflug,  Egge  und  Sense  stehenden  urbaren  Grundstücke
sind  ihm  aber  in  dem  Sinne  nicht  frei,  daß  er  auf  diesen  Gold  graben
lassen  kann.  Um  auf  den  letzteren  Gold  zu  graben,  bedarf  man  neben
der  Erlaubnis  des  Fürsten  auch  noch  derjenigen  des  Ackerbesitzers,
nicht  zum  Bergbau,  sondern  zur  Zerstörung  der  Ackerkrume.
Hervorzuheben  ist,  daß  jedes  Bergwerk  eine  Wasser-  und  Holzgerechtigkeit ­
  haben  soll,  und  daß  die  Bergwerke  ausdrücklich  als  dem
Fürsten  gehörige  bezeichnet  sind.  Einen  Unterschied  zwischen  Markgenossen ­
  und  Fremden  kennt  auch  das  Löwenberger  Goldrecht  nicht.
Das  Goldrecht  für  Liegnitz,  Goldberg  und  Hainau  erfahren  wir
aus  einer  gleichfalls  von  Steinbeck 8  mitgeteilten  und  in  das  Jahr  I34 2
gesetzten  Urkunde.  Sie  ist  ausgestellt  von  den  Bürgern  der  bezeichneten
Städte  auf  Grund  der  Befragung  der  ältesten  Bergleute  und  nach  Einsicht
der  vorhandenen  Schriften.
Die  Bürger  erklären  eidlich:
„das  unse  erbherre  der  Herczoge  von  alder  czu  rechte,  allen
goltwerke  die  umme  Goltberg  sint  gewest,  und  noch  sin  oberste
liher  gewest  sy.  und  einen  richter  von  sinen  wegen  habe  zu  setzen.
Der  da  heüset  eyn  wassermeister  czu  Goltwerkes  recht.“
Diese  Erklärung  enthält,  wie  Steinbeck  mit  Recht  sagt,  ein  unumwundenes ­
  Anerkenntnis  des  stets  bestandenen  und  fortbestehenden
1  Vgl.  Steinbeck  S.  8  t  und  weiter  unten.  Der  Bergbau  wurde  mittels  Duckein
betrieben.
2  Dies  gilt  auch  heute  trotz  unzweifelhaft  bestehender  Bergbaufreiheit.
3  Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues  S.  84  ff.  und  Zivier,  Geschichte  des
Bergregals  in  Schlesien  S.  264«
            
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